Das Landratsamt Freising erlässt folgenden
BESCHEID
1. Der Antrag auf Informationsgewährung von Herrn Semsrott, Arne c/o OpenKnowledge, betreffend des Betriebes 'IKEA Restaurant' in 85386 Eching, Heisenbergstraße 14, bezüglich der innerhalb der letzten fünf Jahren durchgeführten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie der Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte sofern im Rahmen der Kontrollen Beanstandungen festgestellt wurden, wird für die in der Anlage | zu diesem Bescheid aufgeführten Kontrollen abgelehnt. Die Anlage | wird insoweit zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Im Übrigen wird dem Antrag stattgegeben.
2. Die Informationsgewährung erfolgt, soweit dem Antrag stattgegeben wird, durch postalische Übersendung der beantragten Daten der lebensmittelrechtlichen Kontrollen sowie, sofern Beanstandungen festgestellt wurden, einer Aufstellung der festgestellten Beanstandungen frühestens 10 Werktage nach Zustellung dieses Schreibens an den betroffenen Dritten.
3. Für diesen Bescheid werden Kosten nicht erhoben.
Gründe:
l.
Herr Semsrott, Arne c/o OpenKnowiedge, beantragte am 6. Dezember 2020 per Email die Herausgabe von Informationen betreffend des Betriebes 'IKEA Restaurant' in 85386 Eching, Heisenbergstraße 14. Im Einzelnen formulierte der Antragsteller seinen Antrag, u.a. wie folgt:
1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts -— unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend').
Dem Betrieb wurde im Rahmen des Verfahrens rechtliches Gehör gewährt. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 7. April 2022 bezüglich der beabsichtigten teilweisen Ablehnung seines Antrages angehört.
Das Landratsamt Freising ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 VIG i.V.m. § 2 Abs. 2, als nach Landesrecht zuständige Behörde im Bereich des Lebensmittelrechtes (Art. 3 Abs. 2 Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (GDVG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 GDVG - ab 1. Juni 2022: Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen) sachlich und gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich für den Erlass dieses Bescheides zuständig.
Rechtsgrundlage für diesen Bescheid ist § 4 VIG.
Demnach erteilt die zuständige Behörde auf Antrag die mittels des Antrages begehrte Information sofern dieser die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VIG erfüllt und keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe bestehen.
Der vorliegende Antrag ist hinreichend bestimmt. Ausschluss- oder Beschränkungsgründe sind auch unter der Berücksichtigung der Stellungnahme des Betriebes, welcher im Rahmen des Verfahrens gem. § 5 VIG gehört wurde, nur für die in der Anlage | aufgeführten Kontrollen ersichtlich.
Die Ablehnung der Informationsgewährung bezüglich der in der Anlage ! aufgeführten Kontrollen stützt sich auf § 4 Abs. 5 VIG. Demnach kann die zuständige Behörde den Antrag ablehnen, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die beantragten Informationen sind auf der Internetpräsenz des durch den Antragsteller genutzten Intermediäres (sog. 'Frag den Staat Portal') abrufbar. Anhaltspunkte, welche die Informationsbeschaffung aus dieser Quelle als nicht zumutbar erscheinen lassen würden sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller die entsprechende Internetpräsenz selbst zur automatischen Generierung seines Antrages verwandt. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 7. April 2022 auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung hingewiesen und mit selbigen Schreiben zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages bezüglich der in der Anlage | zu diesem Bescheid genannten Kontrollen angehört. Die Ablehnung entspricht pflichtgemäßem Ermessen. In Anbetracht des geringen Aufwandes des Antragstellers um sich die begehrten Informationen selbst zu beschaffen muss dessen Interesse an der Informationsgewährung durch das Landratsamt Freising vor dem Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten öffentlichen Verwaltung zurücktreten.
Gemäß § 6 Abs. 1 VIG wird von der durch den Antragsteller beantragten Übermittlung der Information in elektronischer Form (E-Mail) abgesehen. Dies beruht auf wichtigen Gründen, welche
3.
sich insbesondere aus den Belangen des Datenschutzes ergeben. Bei der Übersendung mittels einfacher unverschlüsselter E-Mail kann eine ausreichende Datensicherheit insbesondere auch während der Übermittlung nicht sichergestellt werden. Diese Bedenken gelten unabhängig davon, dass explizit persönliche Daten ggf. nicht übermittelt werden, da insoweit auch die sonstigen übermittelten Informationen schutzwürdig sind und dem Antragssteller, jedoch nicht der Allgemeinheit, und nur auf Grund expliziten Antrages zugänglich zu machen sind. Die Entscheidung zur postalischen Übermittlung entspricht pflichtgemäßem Ermessen. Vor dem Hintergrund des überragenden Interesses der Allgemeinheit an einem effektiven Datenschutz insbesondere durch Behörden muss das Interesse des Antragstellers an einer Übermittlung in elektronischer Form zurückstehen. In diesem Zusammenhang ist eine erhebliche Beschwer für den Antragsteller durch das Abweichen von dem begehrten Übermittlungsweg nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 VIG, da vorliegend der Verwaltungsaufwand die maßgeblichen Grenzbeträge nicht überschreitet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in
80335 München, Bayerstraße 30
Postfachanschrift:: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassenen und entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Seit dem 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfes durch von der Entscheidung betroffene Dritte, insbesondere auf § 80a VwGO wird hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen