Sehr <Information-entfernt>
gerne antworte ich Ihnen von seiten der Ortspolizeibehörde auf Ihre u.a. an die zentrale Mailadresse der Stadt Völklingen gerichtete E-Mail. Folgendes ist hierzu mitzuteilen:
In der Tat ist es so, dass illegale Müllablagerungen im privaten sowie auch im öffentlichen Bereich ein Rattenaufkommen begünstigt.
Oft werden illegale Müllablagerungen im öffentlichen Bereich über den „Mängelmelder“ an verschiedene Dienststellen im Rathaus geleitet. In der Regel nimmt sich die „Abfallmeldung“ der Sache an. Sollten bei der Entfernung der illegalen Müllablagerung Tatsachen festgestellt werden, die es ermöglichen, einen Verursacher ausfindig zu machen, so wird dies der hiesigen Ortspolizeibehörde mitgeteilt. Die zuständige Sachbearbeiterin für Müllablagerungen im öffentlichen Bereich wird dann entsprechend tätig.
Die Stadt Völklingen nimmt das Thema der Rattenproblematik sehr ernst. Allerdings kann die Ortspolizeibehörde erst eingreifen bzw. Maßnahmen einleiten und Anordnungen treffen, wenn eine entsprechende Meldung über einen Rattenbefall der hiesigen Dienststelle mitgeteilt wird oder dieser im Rahmen von Ortsbesichtigungen selbst durch die Behörde festgestellt wird. Eine Meldung kann sowohl telefonisch als auch schriftlich (per Post oder E-Mail) erfolgen.
Da Ratten nach § 2 Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes Gesundheitsschädlinge sind, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, muss ein Rattenbefall unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Gem. § 17 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes hat die Stadt Völklingen stets die erforderlichen Maßnahmen zur Rattenbekämpfung einzuleiten bzw. anzuordnen, was auch geschieht.
Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung.
Bei Kenntnissen über illegale Müllablagerungen und/oder einem Rattenaufkommen im privaten Bereich werden -im Rahmen der Gefahrenabwehr- die Grundstückseigentümer verpflichtet, diese illegalen Müllablagerungen –innerhalb einer festgesetzten Frist- zu entfernen sowie auch eine Schädlingsbekämpfung durchzuführen -auch unter Fristsetzung- (§§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes (SpolG), den §§ 3, 15 und 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), dem § 36 Abs. 1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG), dem § 16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie den §§ 1 und 3 der Saarländischen Rattenverordnung). Dies kann bei Nichtbefolgung auch soweit führen, dass Zwangsmaßnahmen (Ersatzvornahme oder Zwangsgeld) angedroht und auch festgesetzt werden. Diese Maßnahmen gehören zum täglichen Geschäft der Ortspolizeibehörde.
Bezüglich einem Rattenaufkommen im öffentlichen Bereich gibt es in der Innenstadt verschiedene Örtlichkeiten (u.a. Brunnenbereich untere Poststraße), an welchen durch eine Fachfirma (Schädlingsbekämpfungsunternehmen) dauerhaft Köderboxen angebracht sind und auch regelmäßig nachkontrolliert und neu bestückt werden. Diese Fachfirma behandelt regelmäßig und professionell auch das Kanalsystem an Örtlichkeiten, die der hiesigen Dienststelle durch Bürger bekannt gegeben werden bzw. durch die Stadt Völklingen selbst festgestellt wurden. Anzumerken ist, dass eine flächendeckende Belegung des Kanalsystems nicht zielführend ist und außerdem zu kostspielig. Nicht zu vergessen ist der Umstand, dass die Köder hochgiftig sind. Sofern notwendig, werden auch oberirdisch Maßnahmen ergriffen (z. B. Anbringung von Köderboxen).
Eigentümer von Grundstücken oder andere Nutzungsberechtigte sind bei einem Rattenbefall verpflichtet, eine Rattenbekämpfung durchzuführen. Dies kann selbst vorgenommen werden (dabei sind die „Allgemeinen Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch nicht-sachkundige Anwender“ zu beachten) oder die Rattenbekämpfung kann durch eine Fachfirma durchgeführt werden. Die Kosten hierfür hat der jeweilige Grundstückseigentümer selbst zu tragen.
Um einem Rattenbefall vollkommen entgegenzuwirken, sind wir auch auf die Mithilfe der Bürger angewiesen.
Deshalb sollten die Bürger:
· einen gesichteten Rattenbefall umgehend der hiesigen Dienststelle melden;
· Speisereste sollen nicht im Ausguss oder Toilette entsorgt werden;
· Lebensmittel und gegebenenfalls auch Tierfutter-Vorräte sollen gut verschlossen werden und somit für Ratten unzugänglich gelagert werden;
· keine Lebensmittelreste in Komposthaufen entsorgen;
· die Mülltonnen sollen nicht überfüllt und stets geschlossen gehalten werden;
· es soll kein Müll neben der dafür vorgesehenen Mülltonne abgestellt werden;
· die „Gelben Säcke“ (sofern noch vorhanden) sollen nicht frei zugänglich aufbewahrt werden, sondern in einem geschlossenen, für die Ratten unzugänglichen Raum gelagert werden;
· die Mülltonnen sowie die evtl. noch vorhandenen „Gelben Säcke“ dürfen erst am Tag der Abfuhr an die Straße gestellt werden.
Auch sorgt der Fachdienst 43 -Öffentl. Grün und Friedhöfe- mit geeigneten Maßnahmen dafür, dass die Bepflanzung z.B. im City-Bereich unattraktiv für Ratten ist.
Rattenbekämpfung ist und bleibt eine Daueraufgabe der Stadt. Das Verhalten der Bürgerinnen und Bürger trägt aber entscheidend zu dem Ergebnis bei.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben ausreichend gedient zu haben.
Freundliche Grüße