"Imagefilm" der Bundespolizei

Sämtliche Unterlagen (interne & externe Korrespondenz, Entwürfe, Verträge etc) im Zusammenhang mit dem "brandneuen Imagefilm der Bundespolizei", der unter folgendem Link von Ihrer Behörde angekündigt wurde: https://twitter.com/bpol_koblenz/status/1506557380728872966

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. März 2022
  • Frist
    26. April 2022
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 17 Follower:innen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Unterla…
An Bundespolizeidirektion Koblenz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
"Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
23. März 2022 11:02
An
Bundespolizeidirektion Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Unterlagen (interne & externe Korrespondenz, Entwürfe, Verträge etc) im Zusammenhang mit dem "brandneuen Imagefilm der Bundespolizei", der unter folgendem Link von Ihrer Behörde angekündigt wurde: https://twitter.com/bpol_koblenz/status/1506557380728872966
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen Anfragenr: 244390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244390/ Postanschrift Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Bundespolizeidirektion Koblenz
Ihr Anfrage vom 23. März 2022 SB 31 110301 Sehr geehrter Herr Kempen, ich habe Ihre Anfrage zuständigkeitshalber …
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Betreff
Ihr Anfrage vom 23. März 2022
Datum
23. März 2022 17:13
Status
Warte auf Antwort
SB 31 110301 Sehr geehrter Herr Kempen, ich habe Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das Bundespolizeipräsidium weitergeleitet. Sie werden von dort eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeidirektion Koblenz
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 22-10 Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags…
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Betreff
IFG Antrag "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
31. März 2022 11:09
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 22-10 Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags an die Bundespolizeidirektion Koblenz vom 23.03.2022 im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Der Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Nach § 10 Abs. 1 IFG werden für zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) vom 2. Januar 2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Gemäß Ihrer Bitte im Antrag informiere ich Sie jedoch darüber, dass, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, aufgrund des außerordentlich hohen Verwaltungsaufwandes in dem vorliegenden Fall Gebühren zu erheben sind. Hier könnte der Gebührenrahmen von 500,00 € ausgeschöpft werden. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag weiterhin aufrechterhalten möchten. In dem von Ihnen erbetenen Unterlagen sind Rechte Dritter betroffen, die einen Ausnahmegrund nach § 6 IFG begründen. Auf das gesetzlich geregelte Beteiligungserfordernis nach §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 IFG weise ich in diesem Zusammenhang hin. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ist der Antrag bei Rechten Dritter zu begründen. Eine entsprechende Begründung ist daher von Ihnen nachzureichen. In Ihrem Antrag widersprechen Sie außerdem der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte. Im Rahmen des hier durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 IFG wäre jedoch die Weitergabe Ihrer Daten geboten. Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung bis 07.04.2022 gebeten, ob Sie Ihren Antrag vom 23.03.2022 aufrechterhalten wollen. Gegebenenfalls bitte ich um Begründung Ihres Antrages. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für Ihre Rückmeldung zu meinem IFG-Antrag. Ich möchte an dem Antrag auch an…
An Bundespolizeidirektion Koblenz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: IFG Antrag "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
1. April 2022 11:46
An
Bundespolizeidirektion Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für Ihre Rückmeldung zu meinem IFG-Antrag. Ich möchte an dem Antrag auch angesichts der Gebührenfolge festhalten. Zudem stimme ich einem eventuell erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren samt entsprechenden Folgen zu. Hinsichtlich einer evtl. erforderlichen Begründung meines Antrags: Die Bundespolizei ist eine der wichtigsten Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik und erfüllt dabei vielfältige Aufgaben. Dafür werden ihr vielfältige Sonderrechte eingeräumt. Zugleich ist es ein elementarer Teil der Demokratie, dass Gewalten kontrolliert und ihre Arbeit transparent verfolgt werden kann. Mit ihrem Imagefilm betreibt die Bundespolizei nicht ihren eigentlichen Auftrag, sondern verlässt den Bereich der Exekutive. Sie betritt vielmehr den Bereich der PR und stellt ihre eigene (nach demokratischen Standards bereits festgeschriebene) Rolle nach eigenem Ermessen nach außen dar. Sie ist damit in der Lage, eigenmächtig das Bild von Polizeiarbeit im Allgemeinen, wie auch von der Arbeit der Bundespolizei im Speziellen zu prägen und ggf. nach eigenem Ermessen zu verschieben. Es ist daher ist im Sinne der demokratischen Kontrolle geboten, diesen Prozess der Selbstdarstellung transparent zu machen. Zudem dienen PR-Angebote wie der Imagefilm der Nachwuchswerbung. In den letzten Jahren hat sich eine erhebliche politische Diskussion um die Frage ergeben, wer aus welchen Gründen zur Polizei geht. Es ist somit ebenfalls von besonderem öffentlichen Interesse, transparent zu machen, welche Überlegungen im Vorfeld des Imagefilms der Bundespolizei getroffen wurden, um gezielt bestimmte Personen gruppen anzusprechen oder dies gleichermaßen gezielt zu verhindern. Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen Anfragenr: 244390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244390/ Postanschrift Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeidirektion Koblenz
Sehr geehrter Herr Kempen, ihre Anfrage ist bei uns in Bearbeitung und dauert nur noch kurze Zeit. Bitte haben Si…
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Betreff
"Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
2. Mai 2022 09:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, ihre Anfrage ist bei uns in Bearbeitung und dauert nur noch kurze Zeit. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeidirektion Koblenz
[geschwärzt], [geschwärzt] (P) möchte die Nachricht ""Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]" …
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Betreff
Rückruf: "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
2. Mai 2022 09:48
Status
Warte auf Antwort
[geschwärzt], [geschwärzt] (P) möchte die Nachricht ""Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]" zurückrufen.
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> vor 14 Tagen hatten Sie mir mitgeteilt, dass die Beantwortung meines Antrags "n…
An Bundespolizeidirektion Koblenz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Rückruf: "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
16. Mai 2022 11:43
An
Bundespolizeidirektion Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vor 14 Tagen hatten Sie mir mitgeteilt, dass die Beantwortung meines Antrags "nur noch kurze Zeit" dauern würde. Leider habe ich seitdem keine weitere Antwort erhalten. Bitte teilen Sie mir den aktuellen Stand mit. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> vor nunmehr 4 Wochen hatten Sie mir mitgeteilt, dass die Beantwortung meines Antrag…
An Bundespolizeidirektion Koblenz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Rückruf: "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
30. Mai 2022 09:02
An
Bundespolizeidirektion Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vor nunmehr 4 Wochen hatten Sie mir mitgeteilt, dass die Beantwortung meines Antrags "nur noch kurze Zeit" dauern würde. Leider habe ich seitdem keine weitere Antwort erhalten. Auch meine erneute Nachfrage nach dem Zwischenstand blieb unbeantwortet. Sie haben die gesetzliche Frist zur Beantwortung meines Antrags mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Bundespolizeidirektion Koblenz
Ablehnungsbescheid
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
7. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
938,2 KB
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „"Imagefilm" der Bundespolizei“ vom 2…
An Bundespolizeidirektion Koblenz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Rückruf: "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
7. Juni 2022 09:30
An
Bundespolizeidirektion Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „"Imagefilm" der Bundespolizei“ vom 23.03.2022 (#244390) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 43 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren ablehnenden Bescheid zu meiner Information…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Rückruf: "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
14. Juni 2022 11:42
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren ablehnenden Bescheid zu meiner Informationsfreiheitsanfrage vom 23.3.2022 ein. Ihre Ausführungen zu vermeintlichen Ausschlussgründen, die eine Informationsübermittlung verhindern würden, sind nicht stichhaltig. 1. Offenbar hat die Bundespolizei die Nutzungsrechte für die angeforderten Unterlagen und ist somit auch befugt bzw. verpflichtet, diese auf entsprechende Anträge herauszugeben. Sollt dies im vorliegenden Fall anders sein, bitte ich um eine Zusendung der entsprechenden Vertragspassage, die die besagten Nutzungsrechte regelt und somit einen Ausschluss begründen könnte. 2. Ferner verweisen Sie auf den Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, bleiben dabei aber lediglich auf der Ebene der Behauptung und führen keinerlei Begründung dafür an, warum die angeforderten Unterlagen unter eine solche Regelung fallen sollten. 3. Zudem scheinen Sie nicht geprüft zu haben, ob meinem Antrag zumindest in Teilen stattgegeben werden kann. So hatte ich u.a. die Übersendung von "interner & externer Korrespondenz" zu dem besagten Thema beantragt. Es ist nicht ersichtlich, wie interne Korrespondenz der BPOL unter externe Geschäftsgeheimnisse fallen könnte oder "Eigentum der Filmproduktionsfirma" darstellen soll. Ich fordere Sie daher auf, meinen ursprünglichen Antrag vollständig zu erfüllen und zudem zu prüfen, ob ggf. eine Teil-Herausgabe der angeforderten Unterlagen möglich ist. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> (Hinweis: Dieses Schreiben wird Ihnen sowohl schriftlich per Fax als auch ergänzend per Mail zugestellt) Anfragenr: 244390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244390/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Rückruf: "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Rückruf: "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
14. Juni 2022 11:42
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Fax wird verschickt...
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
52,7 KB
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „"Imagefilm" der Bundespolizei“ vom 2…
An Bundespolizeidirektion Koblenz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Rückruf: "Imagefilm" der Bundespolizei [#244390]
Datum
18. August 2022 08:16
An
Bundespolizeidirektion Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „"Imagefilm" der Bundespolizei“ vom 23.03.2022 (#244390) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 115 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

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Bundespolizeidirektion Koblenz
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Kempen, auf Ihren Widerspruch vom 14. Juni 2022 g…
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
12. September 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
570,5 KB
Sehr geehrter Herr Kempen, auf Ihren Widerspruch vom 14. Juni 2022 gegen den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 7. Juni 2022 ergeht nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsfahrer trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Begründung: BANKVERBINDUNG Bundeskasse - Dienstort Kiel Deutsche Bundesbank Filiale Hamburg IBAN DE18 2008 0000 0020 0010 66 BIC MARKDEF 1200 ZUSTELL-UND LIEFERANSCHRIFT Heinrich-Mann-Allee 109, 14473 Potsdam Haus 44 . VERKEHRSANBINDUNG Straßenbahn Kunersdorfer Straße Linen 91, 92, 93, 96, 99 I. Auch nach erneuter Prüfung hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Auch der rein interne Schriftverkehr betrifft mittelbar die Belange des Filmproduktionsunternehmens, insofern ist dieser von der Sperrwirkung der im Drittbeteiligungsverfahren erfolgten Versagung umfasst und die Dokumente können daher nicht herausgegeben werden. Die Nutzungsrechte mögen zwar der BPOL obliegen, jedoch sind davon nicht die zur Produktion des Films erstellten Unterlagen umfasst. Eine Herausgabe dieser Unterlagen ist nicht ohne Verletzung der Rechte des Produktionsunternehmens möglich. Dieses hatte damals explizit widersprochen. Das Unternehmen befürwortet zwar die Transparenz der Verwaltung und möchte hier gerne unterstützen, jedoch kann das Unternehmen aus betrieblichen Gründen nicht einwilligen, dass interne Vertrage, Entwürfe und Korrespondenzen betreffend diese Filmproduktion externen Personen zur Verfügung gestellt werden. Alle Dokumente, die im Zuge der Erstellung der Filmproduktionen angefertigt wurden, unterliegen dem geistigen Eigentum des Unternehmens, werden vom Urheberrecht geschützt und sind nicht für eine Veröffentlichung bestimmt. Die Korrespondenz mit dem Bundespolizeipräsidium sowie Vertrage unterliegen dem Betriebsgeheimnis und dürfen nur innerhalb des Produktionsunternehmens bekannt sein. Hier liegt ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse vor. II. Meine Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchbescheides ergibt sich aus § 73 Absatz 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 57 Absatz 2 Bundespolizeigeset2 (BPolG) und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BPoIZV). III. Gebührenentscheidung Für die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandenen Aufwendungen werden 30,00 Euro geltend gemacht. Die Kastenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 und 3 IFG i.V.m. Nr. 5 Teil A Gebühren- und Anlageverzeichnis als Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe dieses Bescheides fällig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit unter Angabe des Kassenzeichens 109091505005 auf nachfolgend aufgeführte Bankverbindung einzuzahlen: Deutsche Bundesbank - Filiale Hamburg Bundeskasse Trier - Dienstsitz Kiel IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66 BIC: MARKDEF1 200 IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006, in der Fassung vom 12. Juni 2014 möglich. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam, zu richten. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Im Auftrag