Imitierte Sektflaschen die Kinder an Alkoholkonsum heranführen

<< Antragsteller:in >> möchte Sie um Informationen bitten , warum Artikel wie Robby Bubble Kindersekt noch nicht verboten wurden bzw. ob ein Verbotsverfahren angestrebt wird .

Wenn man auf die Webseite von Robby Bubble sieht , ist es erschreckend wie schon kleinen Kindern Alkoholkonsum für Partys schmackhaft gemacht wird .

Die Flaschen sind bunt ,ansprechend für die Jüngsten , Schutzbefohlene unserer Gesellschaft und Sektflaschen mit entsprechendem Verschluss komplett nachgeahmt.

Gewinnspiele , Robby Bubble und seine Freunde , " da geht die Party richtig ab ".
In jedem Supermarkt findet man diese Kindersekt Flaschen.

Aus welchem Grund ist das aufdringliche Einführen/Heranführen des Alkoholkonsums mit Suchtgefahr bereits an Kleinkinder gerichtet , nicht verboten ?

Imitierte Alkoholerzeugnisse , " die für Minderjährige attraktiv sein können und den potenziellen Einstieg in den Konsum von " Alkohol Erzeugnissen bieten können sind erlaubt , Schokoladenzigaretten jedoch seit 2013 verboten.

Wird ein Verbotsverfahren angestrebt?
Wurde darüber bereits debattiert jedoch ein Verbot wurde mehrheitlich abgelehnt?
Mit freundlicher Bitte um ausführliche Informationen zu diesem Thema .
Vielen Dank .

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. März 2024
  • Frist
    16. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: << Antragsteller:in >> mö…
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Imitierte Sektflaschen die Kinder an Alkoholkonsum heranführen [#303080]
Datum
14. März 2024 06:47
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
<< Antragsteller:in >> möchte Sie um Informationen bitten , warum Artikel wie Robby Bubble Kindersekt noch nicht verboten wurden bzw. ob ein Verbotsverfahren angestrebt wird . Wenn man auf die Webseite von Robby Bubble sieht , ist es erschreckend wie schon kleinen Kindern Alkoholkonsum für Partys schmackhaft gemacht wird . Die Flaschen sind bunt ,ansprechend für die Jüngsten , Schutzbefohlene unserer Gesellschaft und Sektflaschen mit entsprechendem Verschluss komplett nachgeahmt. Gewinnspiele , Robby Bubble und seine Freunde , " da geht die Party richtig ab ". In jedem Supermarkt findet man diese Kindersekt Flaschen. Aus welchem Grund ist das aufdringliche Einführen/Heranführen des Alkoholkonsums mit Suchtgefahr bereits an Kleinkinder gerichtet , nicht verboten ? Imitierte Alkoholerzeugnisse , " die für Minderjährige attraktiv sein können und den potenziellen Einstieg in den Konsum von " Alkohol Erzeugnissen bieten können sind erlaubt , Schokoladenzigaretten jedoch seit 2013 verboten. Wird ein Verbotsverfahren angestrebt? Wurde darüber bereits debattiert jedoch ein Verbot wurde mehrheitlich abgelehnt? Mit freundlicher Bitte um ausführliche Informationen zu diesem Thema . Vielen Dank .
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. << Antragsteller:in >> verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. << Antragsteller:in >> bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. << Antragsteller:in >> widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. << Antragsteller:in >> möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - perso-mit-deadname-anrede-ohne-pronomen.jpg Anfragenr: 303080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303080/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Imitierte Sektflaschen Kinder Alkoholkonsum [96] Sehr << Antragsteller:in >> Ihre un…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Imitierte Sektflaschen Kinder Alkoholkonsum [96]
Datum
20. März 2024 09:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. << Antragsteller:in >> bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. << Antragsteller:in >> bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Sehr << Antragsteller:in >> anbei sende ich mein Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
AW: Imitierte Sektflaschen die Kinder an Alkoholkonsum heranführen [#303080]
Datum
25. März 2024 11:50
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
240325-behohmann-kindersekt.pdf
211,7 KB
image003.jpg
2,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> anbei sende ich mein Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen