Impfquoten Kreisebene

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich bräuchte dringend die Impfquoten auf Kreisebene für die Bundesländer Sachsen und Baden-Württemberg im Zeitraum Ende September 2021, diese sind auf Github nicht verfügbar.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Dezember 2022
  • Frist
    14. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bräuchte dringend die Impfquoten …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfquoten Kreisebene [#265106]
Datum
10. Dezember 2022 08:52
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bräuchte dringend die Impfquoten auf Kreisebene für die Bundesländer Sachsen und Baden-Württemberg im Zeitraum Ende September 2021, diese sind auf Github nicht verfügbar.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265106/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.12.2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.12.2022
Datum
12. Dezember 2022 12:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0278. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.12.2022 - Az. 2.13.04/0004#0278 [#265106] Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.12.2022 - Az. 2.13.04/0004#0278 [#265106]
Datum
10. Januar 2023 17:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.12.2022, Az. 2.13.04/0004#0278, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen angeforderten Informationen - Daten zu Impfquoten auf Kreisebene für die Bundesländer Sachsen und Baden-Württemberg im Zeitraum Ende September 2021 - liegen hier nicht vor. Da Sie sich auf die bei github zur Verfügung gestellten Impfdaten beziehen, legen wir Ihre Anfrage so aus, dass Sie Daten zu den COVID-19-Impfungen begehren, da Daten zu anderen Impfungen nicht auf github durch das RKI zur Verfügung gestellt werden. Bei den COVID-19- Daten können jedoch keine Impfquoten auf Kreisebene berechnet und ausgewiesen werden. Der Grund hierfür wird ebenfalls auf der github-Seite in der Beschreibung des Vorgehens bei der Datenerhebung und Datenauswertung im Abschnitt "COVID-19 Impfdaten auf Ebene der Landkreise" erläutert: "Die Zuordnung der Impfzahlen zu Bundesländern und Landkreisen erfolgt anhand der Postleitzahl (PLZ) der impfenden Stellen (Impfzentren, Betriebe, Betriebsärzt:innen, Apotheken, niedergelassene Ärzteschaft). Nur diese Angabe des Orts der Impfung ist in allen Datenquellen enthalten. (...) Anhand der Ortsangabe der impfenden Stelle lässt sich keine Impfquote auf Landkreisebene berechnen, da Geimpfte ihren Wohnsitz auch in anderen Landkreisen als dem Landkreis der impfenden Stelle haben können. Zu beachten ist außerdem, dass die Zuordnung von PLZ zu Landkreis nicht immer eindeutig ist. Der Anteil der in einem Landkreis ansässigen Geimpften ist daher auf Grundlage der vorliegenden Daten nicht ermittelbar." Mit den derzeit vorliegenden Daten lassen sich keine Impfquoten auf Kreisebene berechnen und somit können keine COVID-19- Impfquoten auf Kreisebene zur Verfügung gestellt werden. Die täglich auf github publizierten Daten listen aber alle durchgeführten Impfungen je Impftag für jeden Land- bzw. Stadtkreis mit Impfstelle auf, so dass sie nach zurückliegenden Zeitpunkten gefiltert werden können. Darüber hinaus werden die täglichen Datenpublikationen auch archiviert, so dass die durchgeführten Impfungen in den Impfstellen der Kreise auch mit zurückliegenden Datenständen abrufbar sind (https://github.com/robert-koch-institut/COVID-19-Impfungen_in_Deutschland/tree/master/Archiv). Die Anzahl der durchgeführten Impfungen pro Landkreis und Tag sind damit öffentlich zugängliche Daten. Die Landkreis-Identifikationsnummer ergibt sich aus den ersten fünf Stellen des Amtlichen Gemeindeschlüssels. Mit freundlichen Grüßen