Impfschäden nach § 60 IfSG

Ich bitte Sie, um eine Mitteilung der Gesundheitsstörungen - gerne mit dazugehörigem ICD-10-Code, die in Ihrem Verantwortungsbereich eine Anerkennung als Impfschaden nach § 60 IfSG im Zuge einer Sars-Cov2-Immunisierung bis zum jetzigen Zeitpunkt begründet haben.

Zudem bitte ich Sie, mir gültige Dienstanweisungen zukommen zulassen, die den Ablauf einer Anerkennung/Ablehnung eines Impfschadens nach § 60 IfSG beschreiben.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    21. März 2024
  • Frist
    23. April 2024
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Valentina Beiz
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte Sie, um eine Mitteilung …
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Valentina Beiz
Betreff
Impfschäden nach § 60 IfSG [#303806]
Datum
21. März 2024 19:57
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte Sie, um eine Mitteilung der Gesundheitsstörungen - gerne mit dazugehörigem ICD-10-Code, die in Ihrem Verantwortungsbereich eine Anerkennung als Impfschaden nach § 60 IfSG im Zuge einer Sars-Cov2-Immunisierung bis zum jetzigen Zeitpunkt begründet haben. Zudem bitte ich Sie, mir gültige Dienstanweisungen zukommen zulassen, die den Ablauf einer Anerkennung/Ablehnung eines Impfschadens nach § 60 IfSG beschreiben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Valentina Beiz Anfragenr: 303806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303806/ Postanschrift Valentina Beiz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Valentina Beiz

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Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrte Frau Beiz, zur Anerkennung bzw. als vorübergehende Gesundheitsstörungen sind bisher folgende Erkrank…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: Impfschäden nach § 60 IfSG [#303806]
Datum
11. April 2024 08:41
Status
Sehr geehrte Frau Beiz, zur Anerkennung bzw. als vorübergehende Gesundheitsstörungen sind bisher folgende Erkrankungen dokumentiert: • Myokarditis / Perikarditis • Erkrankungen einzelner Nerven, z.B. Fazialisparese und andere Lokalisationen • Guillain-Barré-Syndrom • Immunthrombozytopenie • Durch VITT(vakzininduzierte immune thrombotische Thrombozytopenie) bedingte Thrombosen an verschiedenen Lokalisationen (Gehirn, Beinvenen, Armvenen) und deren teilweise schwerwiegenden Folgen • Folgen akuter disseminierter Encephalomyelitis (ADEM) • Polymyalgia rheumatica • Schmerzen und Muskelschwäche an der Einstichstelle • Akute allergische Reaktion Eine Dienstanweisung an die zuständigen Landratsämter, der den Ablauf einer Anerkennung/Ablehnung eines Impfschadens beschreibt, gibt es nicht. Der Ablauf ergibt sich aus dem Gesetz. Die Impfung muss belegt sein, die Impfung muss öffentlich empfohlen oder gesetzlich vorgeschrieben sein (trifft bei einer COVID-19-Schutzimpfung zu) und es muss eine Kausalität (ursächlicher Zusammenhang) zwischen Impfung und Gesundheitsstörung bestehen. Die Auskunft haben wir Ihnen gem. § 3 Nr. 1 LIFG als antragsberechtigter natürlicher Person erteilt. Einer Veröffentlichung auf Internetportalen widersprechen wir ausdrücklich. Mit freundlichen Grüßen