Impfstatus in der CoronaWarnapp

Anfrage an: Robert Koch-Institut

1. ich wurde 3x mit Biontech geimpft (die 3. war am 26.1.22 ) alle drei Impfungen habe ich in der bundesdeutschen Coronawarnapp hochgeladen . Diese 3 werden mir auch angezeigt ! Beim Impfstatus erscheint aber nur 2G ,sollte da dann nicht 2G Plus erscheinen ??
2. In Thüringer Impfzentren werden Personen über 30 Jahren NUR mit Moderna geimpft (ja das hat ja Herr Spahn auch so gewollt :):) Verfallsdatum .... wer also keinen Arzt findet der einen anderen Impfstoff verabreicht MUSS sich mit Moderna impfen lassen ....oder er lässt sich eben NICHT impfen . Es wird höchste Zeit das der Impfwillige auch den Impfstoff wählen kann ,nur so kann die Impfquote -gerade bei älteren Bürgern -wirksam erhöht werden .

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
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Bernd Fleischmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. ich wurde 3x m…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Bernd Fleischmann
Betreff
Impfstatus in der CoronaWarnapp [#239208]
Datum
30. Januar 2022 09:46
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. ich wurde 3x mit Biontech geimpft (die 3. war am 26.1.22 ) alle drei Impfungen habe ich in der bundesdeutschen Coronawarnapp hochgeladen . Diese 3 werden mir auch angezeigt ! Beim Impfstatus erscheint aber nur 2G ,sollte da dann nicht 2G Plus erscheinen ?? 2. In Thüringer Impfzentren werden Personen über 30 Jahren NUR mit Moderna geimpft (ja das hat ja Herr Spahn auch so gewollt :):) Verfallsdatum .... wer also keinen Arzt findet der einen anderen Impfstoff verabreicht MUSS sich mit Moderna impfen lassen ....oder er lässt sich eben NICHT impfen . Es wird höchste Zeit das der Impfwillige auch den Impfstoff wählen kann ,nur so kann die Impfquote -gerade bei älteren Bürgern -wirksam erhöht werden .
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernd Fleischmann Anfragenr: 239208 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239208/ Postanschrift Bernd Fleischmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bernd Fleischmann
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 30.01.2022 Sehr geehrter Herr Fleischmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 30.01.2022
Datum
1. Februar 2022 16:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fleischmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0114. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 30.01.2022 [Az.2.13.04/0004#0114] [#239208] Sehr geehrter He…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 30.01.2022 [Az.2.13.04/0004#0114] [#239208]
Datum
17. Februar 2022 16:10
Status
Sehr geehrter Herr Fleischmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Alle Zertifikate einer Person sollten in der Corona-Warn-App (CWA) gruppiert angezeigt werden um die Möglichkeit des Nachweises in jedem Bundesland zu gewährleisten. Allgemeine Informationen zur Darstellung der Auffrischungsimpfung in der CWA erhalten Sie unter: https://www.coronawarn.app/de/faq/#vac_cert_booster_cwa Regulatorische Fragen (z.B. Gültigkeitsdauer von Zertifikaten, 2G+/3G-Regeln) werden von den Bundes- und Landesregierungen geregelt, diesbezüglich ist das Robert Koch-Institut (RKI) nicht der richtige Ansprechpartner. In einigen Bundesländern werden zB geimpfte Genesene (2 Impfungen + danach laborbestätigte Infektion) im Rahmen von 2G+ mit Geboosterten gleichgestellt. Das RKI besitzt darüber hinaus keine Zuständigkeit im Rahmen der Impfstoffbeschaffung oder Verteilung. Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt/Anfragen/Anfragen_node.html). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19 und www.rki.de/covid-19-impfen). Mit freundlichen Grüßen