Impfunfähigkeit für MMR(V)

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich bitte darum mir mitzuteilen, wo ich, aber auch mein Arzt eine umfassende Liste/ Übersichert über die Gründe/ Empfehlungen für eine Impfunfähigkeit im Sinne des neuen Masernschutzgesetzes erhalten können, da offenbar auch bei den Ärzten hierüber weder Klarheit noch Einigkeit herrscht. Es geht hier sowohl um absolute, als auch relative Impfhindernisse.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Februar 2020
  • Frist
    10. März 2020
  • 19 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte darum mir…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfunfähigkeit für MMR(V) [#179455]
Datum
6. Februar 2020 09:57
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte darum mir mitzuteilen, wo ich, aber auch mein Arzt eine umfassende Liste/ Übersichert über die Gründe/ Empfehlungen für eine Impfunfähigkeit im Sinne des neuen Masernschutzgesetzes erhalten können, da offenbar auch bei den Ärzten hierüber weder Klarheit noch Einigkeit herrscht. Es geht hier sowohl um absolute, als auch relative Impfhindernisse.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179455 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage teilen wir Folgendes mit: Eine umfassende Liste oder Übersicht übe…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Impfunfähigkeit für MMR(V) [#179455]
Datum
12. Februar 2020 10:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage teilen wir Folgendes mit: Eine umfassende Liste oder Übersicht über medizinische Kontraindikationen, die eine Ausnahme von der Impfpflicht gegen Masern gemäß § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung durch das Masernschutzgesetz begründen, liegt uns nicht vor und wird von uns auch nicht erstellt. Verbindliche Informationen zu den Kontraindikationen geben die Fach- und Gebrauchsinformationen der jeweiligen Impfstoffe unter dem Punkt "Gegenanzeigen". Auch die STIKO äußert sich in ihren Empfehlungen unter dem Punkt "4.7 Kontraindikationen und falsche Kontraindikationen" zu der Frage und listet hier insbesondere Beispiele für falsche Kontraindikationen auf (Epid Bull 34/2019, S.336). Weitere Informationen zur Frage "Wer darf nicht geimpft werden?" finden sich auf der gemeinsamen Informationsseite von BMG, BZgA, RKI und PEI zum Masernschutzgesetz unter www.masernschutz.de . Wir hoffen, dass diese Angaben für Sie hilfreich sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie geben mir als Referenz die STIKO Empfehlungen unter dem Punkt "4.7 Kontra…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Impfunfähigkeit für MMR(V) [#179455]
Datum
20. Februar 2020 00:07
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie geben mir als Referenz die STIKO Empfehlungen unter dem Punkt "4.7 Kontraindikationen und falsche Kontraindikationen" (Epid Bull 34/2019, S.336) an. Mir ist bekannt, dass der Bundesrat eine Aufnahme dieser Angaben in das Gesetz empfahl (B u n d e s r a t Drucksache 358/19 09.08.19). Gegen diese jedoch mit der Stellungnahme des Bundestages Drucksache 19/13826 am 09.10.19 abgelehnt wurde. Damit sind diese Ausführungen nicht rechtsverbindlich. Die Angegebene Webseite beschreibt beispielsweise "Internationale Studien haben gezeigt, dass auch Kinder mit nachgewiesener Hühnereiweißallergie problemlos mit MMR-Impfstoff geimpft werden können. Wenn eine sehr schwere Hühnereiweißallergie mit starken Symptomen vorliegt, sollte unter besonderen Schutzmaßnahmen und anschließender Beobachtung (beispielsweise im Krankenhaus) geimpft werden. " aber gibt zu keiner einzigen der Ausführungen dort Fußnoten zu Primärquellen und den erwähnten Studien. Bitte wie soll ich mich hinreichend informieren oder der Arzt einer Informationspflicht nachkommen, wenn weder Sie noch der Gesetzgeber verbindliche Informationen geben können oder wollen? Es besteht auch unter den Ärzten keine Klarheit, was Impfunfähig nach der Auffassung des Gesetzgebers sein soll. Da der Gesetzgeber die Kompetenz hierzu nicht haben dürfte muss das doch irgendwo medizinisch definiert sein und vorgegeben werden. Definitiv sind daran auch Haftungsrechte im Schadensfall geknüpft. Die offenbar nicht verbindlichen Empfehlungen des RKI widersprechen in einigen Bereichen den Fachinformationen und sind auch nicht spezifisch für die MMR(V) erstellt. In seiner von Ihnen angegebenen Webseite verweist der Gesetzgeber für Nähere Hinweise auf Ihr Institut. Ich sehe mich ohne die von Ihnen erfragten Informationen auch mit Hilfe meines Arztes, nicht in der Lage im Angesicht der gesetzlichen Nachweispflicht der Masernimpfung, eine Impfung ihrer öffentlichen Empfehlungen, meine Rechte auf Information und Aufklärung und Selbstbestimmung zu überprüfen und wahrzunehmen, daher sind die überlassenen Informationen leider nicht ausreichend. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179455

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Nachfrage teilen wir folgendes mit: Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 4 des Infektio…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
WG: Impfunfähigkeit für MMR(V) [#179455]
Datum
20. Februar 2020 09:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Nachfrage teilen wir folgendes mit: Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung durch das Masernschutzgesetz gilt die Impfpflicht nach Satz 1 der Vorschrift nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Verbindliche Informationen zu den Kontraindikationen geben die Fach- und Gebrauchsinformationen der jeweiligen Impfstoffe unter dem Punkt "Gegenanzeigen". Ergänzend können die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut zu Kontraindikationen und falschen Kontraindikationen der Praxis eine wichtige Orientierung geben. Eine abschließende Aufzählung der in Frage kommenden Kontraindikationen kann jedoch nicht in Betracht kommen (Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Masernschutzgesetzes, Deutscher Bundestag Drucksache 19/13826, S. 2). Vielmehr ist die Frage nach dem Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation wie jede ärztliche Maßnahme im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen. Von daher ist der am 12.02.2020 erteilten Auskunft von unserer Seite nichts hinzuzufügen. Mit freundlichen Grüßen