Impfung gegen SARS-CoV-2, Risiko ADE- bedingter schwerer Komplikationen bei Zweit-Infektion mit mutierten Virusstamm

Anfrage an: Robert Koch-Institut

angesichts der aktuell beabsichtigten prophylaktischen Impfungen grosser Bevölkerungsgruppen mit Sars-CoV-2 Vaccinen bitte ich um Stellungnahme, wie sichergestellt werden soll, dass es nach erfolgter Impfung keine verheerenden antibody-dependent enhancement (ADE) -induzierten Krankheitsverläufe im Rahmen von Zweit-Infektionen (z.B. durch zukünftig grassierende, infolge Mutation veränderte SARS-CoV-2 Virusstämme) geben wird. Das Virus mutiert bekanntermassen schnell und von einer raschen weltweiten Ausbreitung neuer Varianten ist auszugehen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: angesichts der aktu…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfung gegen SARS-CoV-2, Risiko ADE- bedingter schwerer Komplikationen bei Zweit-Infektion mit mutierten Virusstamm [#204430]
Datum
25. November 2020 12:43
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
angesichts der aktuell beabsichtigten prophylaktischen Impfungen grosser Bevölkerungsgruppen mit Sars-CoV-2 Vaccinen bitte ich um Stellungnahme, wie sichergestellt werden soll, dass es nach erfolgter Impfung keine verheerenden antibody-dependent enhancement (ADE) -induzierten Krankheitsverläufe im Rahmen von Zweit-Infektionen (z.B. durch zukünftig grassierende, infolge Mutation veränderte SARS-CoV-2 Virusstämme) geben wird. Das Virus mutiert bekanntermassen schnell und von einer raschen weltweiten Ausbreitung neuer Varianten ist auszugehen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204430 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204430/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o. g. Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Impfung gegen SARS-CoV-2, Risiko ADE- bedingter schwerer Komplikationen bei Zweit-Infektion mit mutierten Virusstamm [#204430]
Datum
25. November 2020 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o. g. Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Ihre Anfrage wurde an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Nachfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die nicht dem IFG unterfällt. Dennoch möchten wir Ihne…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Impfung gegen SARS-CoV-2, Risiko ADE- bedingter schwerer Komplikationen bei Zweit-Infektion mit mutierten Virusstamm [#204430]
Datum
25. November 2020 13:52
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die nicht dem IFG unterfällt. Dennoch möchten wir Ihnen einige Hinweise geben: Die Prüfung und Zulassung von Impfstoffen und Fragen der Impfstoffsicherheit fallen in den Kompetenzbereich des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/coronavirus). Auch das DZIF kommt als Ansprechpartner in Betracht. In einer aktuellen Pressemitteilung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg erklärt Herr Prof. Überla von der STIKO: "Wenn die Studienunterlagen dann zur STIKO kommen, prüfen wir, ob Wirksamkeit und Sicherheit ausreichend nachgewiesen wurden und ob der Nutzen der Impfung für die Bevölkerung so groß ist, dass wir eine Empfehlung aussprechen können. Wir müssen auch darüber entscheiden, welche Personengruppen den Impfstoff überhaupt erhalten sollen bzw. wer ihn zuerst bekommt. Oberste Ziele sind, Risikogruppen wie Ältere und Menschen mit Grunderkrankungen bestmöglich zu schützen und eine Weiterverbreitung des Virus zu verhindern." https://idw-online.de/de/news758512 Unsere Informationen zu COVID-19 und Impfen sind erhältlich unter www.rki.de/covid-19-impfen Mit freundlichen Grüßen