Impfung nach Genesung: rechtlich relvante Zwischenzeit

bitte geben Sie mir Auskunft darüber, wie viel Zeit - rechtlich gesehen - verstreichen darf zwischen einer Genesung (Infektion per PCR nachgeweisen) und der Impfung, die dann den offiziellen Status "Geimpft" bringt. Ich meine nicht die EMPFEHLUNG der sechs Monate, sondern die gesetzliche Lage. Beispiel: es vergehen 8 Monate zw. PCR-positiv und der Impfung - gilt diese Person dann als "geimpft" - oder wird diese Impfung als "Erstimpfung" gewertet, auf die dann wieder eine Zweitimpfung folgen muss, weil die vorangegangene Infektion dann nicht mehr zählt. Ich benötige die aktuell gültige rechtliche Information, nicht die pandemisch relevante Empfehlung und keine zugehörigen medizinischen Hintergründe.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. August 2021
  • Frist
    2. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte geben Sie m…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfung nach Genesung: rechtlich relvante Zwischenzeit [#227626]
Datum
31. August 2021 11:18
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte geben Sie mir Auskunft darüber, wie viel Zeit - rechtlich gesehen - verstreichen darf zwischen einer Genesung (Infektion per PCR nachgeweisen) und der Impfung, die dann den offiziellen Status "Geimpft" bringt. Ich meine nicht die EMPFEHLUNG der sechs Monate, sondern die gesetzliche Lage. Beispiel: es vergehen 8 Monate zw. PCR-positiv und der Impfung - gilt diese Person dann als "geimpft" - oder wird diese Impfung als "Erstimpfung" gewertet, auf die dann wieder eine Zweitimpfung folgen muss, weil die vorangegangene Infektion dann nicht mehr zählt. Ich benötige die aktuell gültige rechtliche Information, nicht die pandemisch relevante Empfehlung und keine zugehörigen medizinischen Hintergründe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227626/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Impfung nach Genesung rechtlich relvante Zwischenzeit [#227626] Sehr geehrte(r) Antragsteller/i…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Impfung nach Genesung rechtlich relvante Zwischenzeit [#227626]
Datum
3. September 2021 16:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Antragsteller/in Antragsteller/in, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Mit einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben Sie, wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen bzw. Rechtsberatung richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das Referat für Bürgerkommunikation bzw. zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen von COVID-19 mitzuwirken. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen,

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Bundesministerium für Gesundheit
Impfung nach Genesung rechtlich relvante Zwischenzeit [#227626] Sehr Antragsteller/in sehr geehrter Herr Antrag…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Impfung nach Genesung rechtlich relvante Zwischenzeit [#227626]
Datum
22. Oktober 2021 12:57
Status
Warte auf Antwort
image003.jpg
1,6 KB


Sehr Antragsteller/in sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. August 2021. Wir bitten Sie, die verspätete Beantwortung wegen der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen zu entschuldigen. Im Fall einer Impfung von Genesenen wird von der STIKO eine Impfstoffdosis als ausreichend angesehen, da sich dadurch bereits hohe Antikörpertiter erzielen lassen, die durch eine zweite Impfstoffdosis nicht weiter gesteigert werden (https://www.rki.de/DE/Content/In-fekt...). Die Empfehlung der einmaligen Impfung nach durchgemachter SARS-CoV-2 Infektion bezieht sich aktuell auf alle Altersgruppen und unabhängig vom Zeitpunkt der natürlichen Infektion. Dementsprechend ist gemäß § 2 Nummer 3 Buchstabe b der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht. Mit freundlichen Grüßen