Sehr geehrter Herr Neugebauer,
wir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Anfrage vom 28.05.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit:
Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer konkreten Fragestellung richtet.
Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach
<<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet.
Allgemeine öffentlich zugänglich Informationen zum Thema COVID-19 und Impfen und finden sich z.B. auf Folgenden Webseiten:
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https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
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https://www.bundesgesundheitsminister...
Insbesondere ist auf den Punkt „Ist bei der Impfung Genesener eine einzige Impfdosis ausreichend?“ auf der o.g. Webseite des Robert Koch-Instituts (RKI) hinzuweisen. Dort heißt es:
„Ja. Die STIKO hat ihre Impfempfehlung für Genesene auf Grundlage neuer Daten zur Immunogenität der COVID-19-Impfung bei von einer SARS-CoV-2-Infektion Genesenen aktualisiert. Bei immungesunden Personen, die eine labordiagnostische gesicherte SARS-CoV-2-Infektion (PCR-bestätigt) durchgemacht haben, sollte eine einmalige Impfung frühestens 6 Monate nach Genesung erwogen werden. Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die 1-malige Boosterung durch die Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden.“
Ferner weisen wir darauf hin, dass das RKI in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten.
Bitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach
<<E-Mail-Adresse>>.
Mit freundlichen Grüßen