impfungen fūr genesene

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Wenn man im Dezember 2020 corona hatte und am 07.05 seine erste Impfung bekommen hat, muss man dann die zweite Impfung am 20.06 antreten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Mai 2021
  • Frist
    30. Juni 2021
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Stefan Neugebauer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn man im Dezem…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Stefan Neugebauer
Betreff
impfungen fūr genesene [#221187]
Datum
28. Mai 2021 14:08
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn man im Dezember 2020 corona hatte und am 07.05 seine erste Impfung bekommen hat, muss man dann die zweite Impfung am 20.06 antreten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Neugebauer Anfragenr: 221187 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221187/
Mit freundlichen Grüßen Stefan Neugebauer
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 28.05.2021 Sehr geehrter Herr Neugebauer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen w…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 28.05.2021
Datum
2. Juni 2021 18:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Neugebauer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0238. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 03.06.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0238) Sehr geehrter Herr Neugebauer, wir nehmen Bezug auf Ihre o.…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 03.06.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0238)
Datum
3. Juni 2021 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Neugebauer, wir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Anfrage vom 28.05.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer konkreten Fragestellung richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Allgemeine öffentlich zugänglich Informationen zum Thema COVID-19 und Impfen und finden sich z.B. auf Folgenden Webseiten: * https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... * https://www.bundesgesundheitsminister... Insbesondere ist auf den Punkt „Ist bei der Impfung Genesener eine einzige Impfdosis ausreichend?“ auf der o.g. Webseite des Robert Koch-Instituts (RKI) hinzuweisen. Dort heißt es: „Ja. Die STIKO hat ihre Impfempfehlung für Genesene auf Grundlage neuer Daten zur Immunogenität der COVID-19-Impfung bei von einer SARS-CoV-2-Infektion Genesenen aktualisiert. Bei immungesunden Personen, die eine labordiagnostische gesicherte SARS-CoV-2-Infektion (PCR-bestätigt) durchgemacht haben, sollte eine einmalige Impfung frühestens 6 Monate nach Genesung erwogen werden. Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die 1-malige Boosterung durch die Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden.“ Ferner weisen wir darauf hin, dass das RKI in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Bitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage an das RKI Sehr geehrter Herr Neugebauer, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte entschuldigen Sie …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das RKI
Datum
10. August 2021 15:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Neugebauer, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte entschuldigen Sie die äußerst späte Rückmeldung, wir erhalten nach wie vor sehr viele Anfragen. Die STIKO empfiehlt für Personen, die bereits eine (PCR-bestätigte) SARS-CoV-2-Infektion hatten, die Verabreichung einer Impfstoffdosis. Siehe dazu unsere FAQ unter www.rki.de/covid-19-faq-impfen > Wie sollten Personen geimpft werden, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten? Auch wenn mehr als 6 Monate seit der Diagnosestellung vergangen sind, reicht eine Impfstoffdosis zur vollständigen Grundimmunisierung aus. Siehe auch die FAQ "Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?" Wir wünschen Ihnen alles Gute! Mit freundlichen Grüßen