Impfzentrum der Stadt Oberhausen - Anfrage nach Informationsfreiheitagesetz

1.) Informationen, wie mit Impfstoffresten Verfahren wird und ob es für den Fall, dass Reste anfallen, eine Warteliste gibt.

1. a) Falls es keine Warteliste gibt: Wieso macht die Stadt nicht von dieser Möglichkeit nach § 1 III CoronaImpfV v. 31. März 2021 gebrauch?

1. b) Falls es eine Warteliste gibt: Wann wurde diese Warteliste für etwaige Impfstoffreste angelegt? Wie kann man sich für diese registrieren?

2.) Informationen zur Auslastung des Impfzentrums: Wird statistisch erfasst, wie viele regulär gebuchte Termine nicht wahrgenommen werden?

2. a) Falls ja: Wie viele regulär gebuchte Termine wurden in den Monaten Februar, März und April (bis einschl. 27. April) prozentual nicht wahrgenommen?

2. b) Falls nein: Wieso wird dies nicht erfasst?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. April 2021
  • Frist
    29. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Gesundheitsamt Oberhausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfzentrum der Stadt Oberhausen - Anfrage nach Informationsfreiheitagesetz [#219336]
Datum
27. April 2021 15:38
An
Gesundheitsamt Oberhausen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Informationen, wie mit Impfstoffresten Verfahren wird und ob es für den Fall, dass Reste anfallen, eine Warteliste gibt. 1. a) Falls es keine Warteliste gibt: Wieso macht die Stadt nicht von dieser Möglichkeit nach § 1 III CoronaImpfV v. 31. März 2021 gebrauch? 1. b) Falls es eine Warteliste gibt: Wann wurde diese Warteliste für etwaige Impfstoffreste angelegt? Wie kann man sich für diese registrieren? 2.) Informationen zur Auslastung des Impfzentrums: Wird statistisch erfasst, wie viele regulär gebuchte Termine nicht wahrgenommen werden? 2. a) Falls ja: Wie viele regulär gebuchte Termine wurden in den Monaten Februar, März und April (bis einschl. 27. April) prozentual nicht wahrgenommen? 2. b) Falls nein: Wieso wird dies nicht erfasst?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219336/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gesundheitsamt Oberhausen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Frage zu 1. und 1a.: In Oberhausen gibt es keine Wartelisten. Wie mit eventuelle…
Von
Gesundheitsamt Oberhausen
Betreff
AW: Impfzentrum der Stadt Oberhausen - Anfrage nach Informationsfreiheitagesetz [#219336]
Datum
11. Mai 2021 09:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Frage zu 1. und 1a.: In Oberhausen gibt es keine Wartelisten. Wie mit eventuellen Restmengen verfahren wird können Sie aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW, nämlich u.a.der Homepage der Stadt Oberhausen unter dem Artikel " Impfen in Oberhausen" entnehmen. Der Einfachheit halber hier auszugsweise der Text: Impfung im Impfzentrum nur mit Termin Der am 29. April 2021 online veröffentlichte WAZ-Artikel „Was Sie tun können, um einen Impftermin zu bekommen“ hat dazu geführt, dass Oberhauserinnen und Oberhausener zum Impfzentrum kommen, um dort mit eventuell vorhandenen Restmengen geimpft zu werden. Zur Klarstellung: Dies ist nicht möglich! Im Impfzentrum werden ausschließlich Personen geimpft, die einen Impftermin haben. Die Vorgehensweise für eventuelle Restmengen ist wie folgt: Grundsätzlich werden im Impfzentrum Impfdosen bedarfsgerecht vorbereitet. Das bedeutet konkret, dass einzelne Dosen auf Anforderung der Ärzte aufgezogen werden. Insofern also absehbar ist, dass einzelne Impflinge nicht erscheinen werden, erfolgt auch keine Impfstoffaufbereitung. Dieses Vorgehen ermöglicht es dem Impfzentrum, am Ende eines jeden Impftages nur ausgesprochen wenige, bereits aufbereitete Dosen übrig zu behalten. Diese werden dann ausschließlich an anspruchsberechtigte Personen verimpft, die entweder auf eine Terminvergabe warten, oder bereits für die Folgetage terminiert sind. (Stand: 30.04.2021 Zu Ihrer Frage zu 2.: Das Impfzentrum Oberhausen wird von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein betrieben (KVNO.de). Die Stadt Oberhausen hat keine Einsichtmöglichkeit in deren Buchungssystem bzw. deren Statistiken. Eine Weiterleitung Ihres Antrages an die KV macht aufgrund Ihres Verbotes der Weiterleitung Ihrer Daten keinen Sinn. Ich bitte Sie daher Informationen, soweit diese erteilt werden können, dort direkt einzuholen. Viele Grüße