Impfzertifikat

Ihre Informationen über:
1. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit der Berufsordnung der Apotheker
2. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit §203 Strafgesetzbuch
3. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit dem Bundesdatenschutzgesetz
4. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit der Datenschutzgrundverordnung
5. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit Artikel 1 Grundgesetz

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Juni 2021
  • Frist
    17. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Informationen über: 1.…
An Apothekerkammer Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfzertifikat [#223494]
Datum
15. Juni 2021 21:04
An
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Informationen über: 1. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit der Berufsordnung der Apotheker 2. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit §203 Strafgesetzbuch 3. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit dem Bundesdatenschutzgesetz 4. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit der Datenschutzgrundverordnung 5. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit Artikel 1 Grundgesetz
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223494/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in Sie bitten um diverse Informationen zur Vereinbarkeit der Datenübermittlung im Zusammenhang…
Von
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Betreff
Impfzertifikat [#223494]
Datum
18. Juni 2021 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
19,3 KB


Sehr Antragsteller/in Sie bitten um diverse Informationen zur Vereinbarkeit der Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem digitalen COVID-19-Impfzertifikat. Aus unserer Sicht handelt es sich bei den erbetenen "Informationen" um eine schlichte Rechtsauskunft. Unsere Rechtsmeinung teilen wir Ihnen gern mit, unabhängig davon, ob Sie nun einen Anspruch nach dem IZG-SH besitzen. § 22 Abs. 5 IfSG regelt, dass auf Wunsch des Bürgers ein digitales Impfzertifikat ausgestellt werden kann. Es handelt sich also um ein freiwilliges Angebot an den Bürger; niemand ist verpflichtet, es zu nutzen. Möchte der Bürger ein digitales Impfzertifikat haben, dann erklärt er sich mit dem Wunsch danach einverstanden, die in § 22 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 IfSG genannten personenbezogenen Daten an das RKI zu übermitteln. Dass dies geschieht, kann jeder Bürger dem IfSG entnehmen. Es wird insofern keine Geheimniskrämerei betrieben. Auch ist es nicht überraschend, dass die Daten dem RKI übermittelt werden, da das Vorgehen in § 22 IfSG gesetzlich geregelt ist. Willigt der Bürger in die Datenweitergabe ein, sehen wir keine rechtlichen Bedenken in Bezug auf die von Ihnen gestellten "Fragen". Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre „knappe“ Antwort bei so einem spannenden Thema. Ihrer Antwort…
An Apothekerkammer Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Impfzertifikat [#223494]
Datum
18. Juni 2021 23:34
An
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre „knappe“ Antwort bei so einem spannenden Thema. Ihrer Antwort entnehme ich, dass es bei Ihnen keine Unterlagen oder „Informationen“ zu meiner Anfrage gibt - danke für diese Einblicke, welch hohen Stellenwert die rechtliche Sicherheit der Apotheker für Sie hat. Die rechtliche Grundlage der Verarbeitung dieser sensiblen Daten ist also das IfSG oder doch die Einwilligung des „voll informierten“ Kunden, der zwar seiner Apotheke vertraut aber vorher noch gewissenhaft das IfSG studiert, um genau zu wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage sein Apotheker die Berufspflicht zum Schweigen über Bord wirft. Sie können sich doch selbst nicht mal entscheiden. Ich glaube, das war nicht im Sinne „des Erfinders“ der DSGVO, ... „Nicht der Apfel hat Schneewittchen vergiftet, sondern ihr blindes Vertrauen in die Menschen...“ (Internetfund) ...und Grüßen Sie mir Ihre „Gänse“(füßchen) ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223494/