Impfzertifikat

Ihre Informationen über:
1. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit der Berufsordnung der Apotheker
2. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit §203 Strafgesetzbuch
3. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit dem Bundesdatenschutzgesetz
4. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit der Datenschutzgrundverordnung
5. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit Artikel 1 Grundgesetz

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2021
  • Frist
    16. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Apothekerkammer Westfalen-Lippe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfzertifikat [#223399]
Datum
14. Juni 2021 15:56
An
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Informationen über: 1. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit der Berufsordnung der Apotheker 2. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit §203 Strafgesetzbuch 3. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit dem Bundesdatenschutzgesetz 4. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit der Datenschutzgrundverordnung 5. die Vereinbarkeit der Datenübermittlung an das RKI im Zuge der digitalen Impfzertifikatserstellung für mit SARS-CoV2-Impfstoff geimpfte Personen mit Artikel 1 Grundgesetz
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223399/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Sehr Antragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sic…
Von
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Betreff
WG: Impfzertifikat [#223399]
Datum
7. Juli 2021 14:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich unseres Erachtens um eine rechtliche Auskunft. Unabhängig davon, ob Ihnen ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zusteht, teilen wir Ihnen unsere Rechtsauffassung nachfolgend gerne mit. Rechtlich sind die von Ihnen aufgeworfenen Punkte an der Vorschrift des § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz zu messen. Diese regelt, dass einer geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (Covid-19-Impfzertifikat) auf ihren Wunsch hin bescheinigt werden kann. Im Übrigen regelt sie die weiteren Voraussetzungen zur Erstellung dieses Zertifikats. Die Vorschrift sieht also ein Angebot an entsprechend geimpfte Personen vor, sich ein solches Zertifikat auf ihren Wunsch hin ausstellen zu lassen. Eine Verpflichtung besteht hierzu nicht. Sofern sich eine geimpfte Person ein solches Impfzertifikat ausstellen lassen möchte, erklärt sie sich mit diesem Wunsch gleichzeitig damit einverstanden, dass die in § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Infektionsschutzgesetz genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut übermittelt werden, das das digitale Impfzertifikat generiert. Dieses Verfahren ist in § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz explizit vorgesehen. Dort befindet sich auch die datenschutzrechtliche Grundlage für das Robert Koch-Institut, die zur Erstellung und Bescheinigung des digitalen Impfzertifikats erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten vorzunehmen. Ergänzend möchten wir noch auf die Website des Robert Koch-Instituts (https://digitaler-impfnachweis-app.de/) verweisen, die weitergehende Informationen hierzu gibt. Dort wird insbesondere angeführt, dass die an das Robert Koch-Institut übermittelten Daten dort sofort gelöscht werden und persönliche Daten nur lokal auf dem Smartphone verwaltet werden, sofern die "CovPass-App" genutzt und das digitale Impfzertifikat der App hinzugefügt wird. Vor diesem Hintergrund sehen wir keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der von Ihnen aufgeworfenen Punkte. Mit freundlichen Grüßen