Indizierungen und abgelehnte Indizierungen von Videospielen

- Indizierung des Videospieles "Carmageddon Max Damage"
- Indizierung und Ablehnung des Listenstreichungsantrages zum Videospiel "Call of Duty 4 Modern Warfare"
- Indizierung des Videospieles "Little Britain The Computer Game"
- Indizierung des Videospieles "Super-8D-War"
- Nicht-Indizierung des Videospieles "Sniper Elite V2"
- Nicht-Indizierung des Videospieles "Dungeon Keeper", Entscheidung Nr. 4870 vom 04.02.1999
- Nicht-Indizierung des Videospieles "Onechanbara Bikini Zombie Slayers", Entscheidung Nr. 5786 vom 03.02.2011
- Nicht-Indizierung des Videospieles "Pariah", Entscheidung Nr. 5836 vom 07.07.2011
- Nicht-Indizierung des Videospieles "Bioshock"
- Nicht-Indizierung des Videospieles "Saw"
- Nicht-Indizierung des Videospieles "Red Orchestra 2 - Heroes of Stalingrad"
- Nicht-Indizierung des Videospieles "Stubbs the Zombie in Rebel without a pulse"
- Nicht-Indizierung des Videospieles "Grand Theft Auto 3"

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. August 2022
  • Frist
    17. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Indizierung des…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Indizierungen und abgelehnte Indizierungen von Videospielen [#257069]
Datum
14. August 2022 19:26
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Indizierung des Videospieles "Carmageddon Max Damage" - Indizierung und Ablehnung des Listenstreichungsantrages zum Videospiel "Call of Duty 4 Modern Warfare" - Indizierung des Videospieles "Little Britain The Computer Game" - Indizierung des Videospieles "Super-8D-War" - Nicht-Indizierung des Videospieles "Sniper Elite V2" - Nicht-Indizierung des Videospieles "Dungeon Keeper", Entscheidung Nr. 4870 vom 04.02.1999 - Nicht-Indizierung des Videospieles "Onechanbara Bikini Zombie Slayers", Entscheidung Nr. 5786 vom 03.02.2011 - Nicht-Indizierung des Videospieles "Pariah", Entscheidung Nr. 5836 vom 07.07.2011 - Nicht-Indizierung des Videospieles "Bioshock" - Nicht-Indizierung des Videospieles "Saw" - Nicht-Indizierung des Videospieles "Red Orchestra 2 - Heroes of Stalingrad" - Nicht-Indizierung des Videospieles "Stubbs the Zombie in Rebel without a pulse" - Nicht-Indizierung des Videospieles "Grand Theft Auto 3"
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257069 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257069/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
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Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
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Betreff
Datum
12. Oktober 2022 14:24
Status
Warte auf Antwort
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag wurde stattgegeben. Die gewünschten Entscheidungen sind soeb…
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Indizierungen und abgelehnte Indizierungen von Videospielen [#257069]
Datum
12. Oktober 2022 14:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag wurde stattgegeben. Die gewünschten Entscheidungen sind soeben bei fragdenstaat hochgeladen worden. Folgende Anmerkungen dazu: Zu "Sniper Elite V2" gab es drei verschiedene Entscheidungen (PS3, PC UK und Xbox 360); ich habe alle drei Entscheidungen hochgeladen. Die Spiele "Bio Shock", "Saw" und "Stubbs the Zombie in Rebel without a pulse" wurden nicht indiziert, es gibt dazu aber keine Entscheidungen. Die Verfahren wurden jeweils schlicht eingestellt ohne Überprüfung durch die Gremien. Das Spiel "Red Orchestra 2 - Heroes of Stalingrad" wurde zwar nicht indiziert, aber es wäre falsch, von einer "Nicht-Indizierung" zu sprechen. Vielmehr liegt hier eine gutachterliche Stellungnahme (USK-Zweifelsfall vor. Das Gremium hat damals die Jugendgefährdung bejaht und sogar einen strafbaren Inhalt vermutet. Ein USK-Zweifelsfall liegt vor, wenn ein der USK vorgelegtes Spiel keine Altersfreigabe erhält, weil die USK befürchtet, ein Spiel könnte jugendgefährdend sein. Dann bittet sie die Prüfstelle (damals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) um eine gutachterliche Stellungnahme. Eine Indizierung kann dann schon deshalb nicht erfolgen, weil das Spiel noch gar nicht auf dem Markt ist (eine Vorab-Indizierung ist unzulässig, da sie einer staatlichen Zensur gleichkäme). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich hatte bei meiner Anfrage vom 14.08.2022 auch um die Ablehnung des Listenstreich…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Indizierungen und abgelehnte Indizierungen von Videospielen [#257069]
Datum
14. Oktober 2022 00:19
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich hatte bei meiner Anfrage vom 14.08.2022 auch um die Ablehnung des Listenstreichungsantrages zum Videospiel "Call of Duty 4 Modern Warfare" gebeten. Meines Wissens nach wurde 2016 zu "Call of Duty 4 Modern Warfare" ein Antrag auf Listenstreichung gestellt. Infolgedessen wurde entschieden, dass das Videospiel weiterhin in der Liste der jugendgefährdenden Medien verbleibt. Wenn möglich, bitte ich um Übersendung dieser Entscheidung. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr << Antragsteller:in >> anbei die fehlende Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Indizierungen und abgelehnte Indizierungen von Videospielen [#257069]
Datum
18. Oktober 2022 15:57
Status
Sehr << Antragsteller:in >> anbei die fehlende Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen