Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Indizierungen zu Asphaltkannibalen, Turm der lebenden Leichen und weitere

Die folgenden Indizierungsentscheidungen zu den Filmen:

Turm der lebenden Leichen, Der
VMP
BAnz. Nr. 96 vom 25.05.1983

Turm der lebenden Leichen, Der
VMP Video GmbH
folgeindiziert:
BAnz. Nr. 66 vom 30.04.2008 A

Asphaltkannibalen
Marketing Film
BAnz. Nr. 214 vom 16.11.1982

Asphaltkannibalen
Marketing Film
folgeindiziert:
BAnz. Nr. 204 vom 31.10.2007 A

Frankenstein '80
VPS
BAnz. Nr. 96 vom 25.05.1983

Frankenstein '80
VPS Video GmbH (nicht mehr Rechteinhaberin)
folgeindiziert:
BAnz. Nr. 66 vom 30.04.2008 A

Horror-Sex im Nachtexpreß
VMP
BAnz. Nr. 83 vom 05.05.1982

Horror-Sex im Nachtexpreß
VMP Video Medien Pool
folgeindiziert:
BAnz. Nr. 80 vom 27.04.2007 A

Im Schloss der blutigen Begierde
Heimfilm (Label: Silwa)
BAnz. Nr. 236 vom 18.12.1982

Im Schloss der blutigen Begierde
Silwa Heimfilm GmbH, Nachfolger: Silwa Filmvertriebs AG
folgeindiziert:
BAnz. Nr. 224 vom 30.11.2007 A

Ilsa - Haremswächterin des Scheichs
UFA-ATB (Label: Videophon)
BAnz. Nr. 236 vom 18.12.1982

Ilsa - Haremswächterin des Scheichs
UFA Werbefilm GmbH & ATB
folgeindiziert:
BAnz. Nr. 224 vom 30.11.2007 A

Ilsa - Die Tigerin
UFA-ATB
BAnz. Nr. 205 vom 29.10.1983

Ilsa - Die Tigerin
UFA Werbefilm GmbH + ATB
folgeindiziert:
BAnz. Nr. 148 vom 30.09.2008 A

Ilsa - Die Trilogie
DVD
XT Video Entertainment, N.S.M. Records
BAnz. Nr. 165 vom 29.10.2010 A

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. August 2022
  • Frist
    13. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die folgenden Ind…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Indizierungen zu Asphaltkannibalen, Turm der lebenden Leichen und weitere [#256709]
Datum
9. August 2022 08:52
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die folgenden Indizierungsentscheidungen zu den Filmen: Turm der lebenden Leichen, Der VMP BAnz. Nr. 96 vom 25.05.1983 Turm der lebenden Leichen, Der VMP Video GmbH folgeindiziert: BAnz. Nr. 66 vom 30.04.2008 A Asphaltkannibalen Marketing Film BAnz. Nr. 214 vom 16.11.1982 Asphaltkannibalen Marketing Film folgeindiziert: BAnz. Nr. 204 vom 31.10.2007 A Frankenstein '80 VPS BAnz. Nr. 96 vom 25.05.1983 Frankenstein '80 VPS Video GmbH (nicht mehr Rechteinhaberin) folgeindiziert: BAnz. Nr. 66 vom 30.04.2008 A Horror-Sex im Nachtexpreß VMP BAnz. Nr. 83 vom 05.05.1982 Horror-Sex im Nachtexpreß VMP Video Medien Pool folgeindiziert: BAnz. Nr. 80 vom 27.04.2007 A Im Schloss der blutigen Begierde Heimfilm (Label: Silwa) BAnz. Nr. 236 vom 18.12.1982 Im Schloss der blutigen Begierde Silwa Heimfilm GmbH, Nachfolger: Silwa Filmvertriebs AG folgeindiziert: BAnz. Nr. 224 vom 30.11.2007 A Ilsa - Haremswächterin des Scheichs UFA-ATB (Label: Videophon) BAnz. Nr. 236 vom 18.12.1982 Ilsa - Haremswächterin des Scheichs UFA Werbefilm GmbH & ATB folgeindiziert: BAnz. Nr. 224 vom 30.11.2007 A Ilsa - Die Tigerin UFA-ATB BAnz. Nr. 205 vom 29.10.1983 Ilsa - Die Tigerin UFA Werbefilm GmbH + ATB folgeindiziert: BAnz. Nr. 148 vom 30.09.2008 A Ilsa - Die Trilogie DVD XT Video Entertainment, N.S.M. Records BAnz. Nr. 165 vom 29.10.2010 A
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256709 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256709/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr << Antragsteller:in >> die gewünschten Entscheidungen wurden über den in Ihrer Anfrage genannte…
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Indizierungen zu Asphaltkannibalen, Turm der lebenden Leichen und weitere [#256709]
Datum
27. September 2022 16:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die gewünschten Entscheidungen wurden über den in Ihrer Anfrage genannten Link hochgeladen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.