Indizierungs und Listenstreichungsentscheidung zu diversen PC-Spielen

Indizierungentscheidungen zu folgenden PC-Spielen

Army of Two
Publisher: Electronic Arts

Lucius
PC DVD-ROM, EU-VersionLace Mamba Global Ltd., Brighton/GBKoch Media GmbH, Planegg
Entscheidung Nr. 10810 (V) vom 14. Dezember 2012(Pr. 1058/12

KZ-Manager
The Missionaris, Anschrift unbekannt
Entscheidung Nr. 11515 (V) vom 11. Juni 2014 (Pr. 179/14)13

Nazi-Demo
Hersteller/Vertrieb unbekannt
Entscheidung Nr. 11514 (V) vom 11. Juni 2014 (Pr. 180/14)14.

Türken-Spiel
Hersteller/Vertrieb unbekannt
Entscheidung Nr. 11513 (V) vom 11. Juni 2014 (Pr. 181/14)

und Indizierungs.-und Listenstrecheichungsentscheidung

Moonstone: A Hard Days Knight
Mindscape, Chicago, genaue Anschrift unbekannt indiziert durch Entscheidung Nr. 4300 (V) vom 14. April 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 82 vom 30. April 1992.

Das Computerspiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen. Entscheidung Nr. A 56/17 vom 12. April 2017 (Pr. 32/17)32

Navy Seals
Hersteller: Ocean Software, Manchester Vertreiber: Softwarefirma Bomico, Keltersbach, indiziert durch Entscheidung Nr. 4301 (V) vom 14. April 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 82 vom 30. April 1992.

Das Computerspiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen. Entscheidung Nr. A 57/17 vom 12. April 2017 (Pr. 33/17)

Crusader: No Remorse
Entscheidung Nr. 5092 (V) vom 17. März 1997, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 60 vom 27. März 1997. Listensteichung im November 2014

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2023
  • Frist
    22. April 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Indizierungentscheidungen zu folgende…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Indizierungs und Listenstreichungsentscheidung zu diversen PC-Spielen [#273381]
Datum
18. März 2023 09:49
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Indizierungentscheidungen zu folgenden PC-Spielen Army of Two Publisher: Electronic Arts Lucius PC DVD-ROM, EU-VersionLace Mamba Global Ltd., Brighton/GBKoch Media GmbH, Planegg Entscheidung Nr. 10810 (V) vom 14. Dezember 2012(Pr. 1058/12 KZ-Manager The Missionaris, Anschrift unbekannt Entscheidung Nr. 11515 (V) vom 11. Juni 2014 (Pr. 179/14)13 Nazi-Demo Hersteller/Vertrieb unbekannt Entscheidung Nr. 11514 (V) vom 11. Juni 2014 (Pr. 180/14)14. Türken-Spiel Hersteller/Vertrieb unbekannt Entscheidung Nr. 11513 (V) vom 11. Juni 2014 (Pr. 181/14) und Indizierungs.-und Listenstrecheichungsentscheidung Moonstone: A Hard Days Knight Mindscape, Chicago, genaue Anschrift unbekannt indiziert durch Entscheidung Nr. 4300 (V) vom 14. April 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 82 vom 30. April 1992. Das Computerspiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen. Entscheidung Nr. A 56/17 vom 12. April 2017 (Pr. 32/17)32 Navy Seals Hersteller: Ocean Software, Manchester Vertreiber: Softwarefirma Bomico, Keltersbach, indiziert durch Entscheidung Nr. 4301 (V) vom 14. April 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 82 vom 30. April 1992. Das Computerspiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen. Entscheidung Nr. A 57/17 vom 12. April 2017 (Pr. 33/17) Crusader: No Remorse Entscheidung Nr. 5092 (V) vom 17. März 1997, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 60 vom 27. März 1997. Listensteichung im November 2014
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 273381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273381/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
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Datum
5. April 2023 13:25
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr << Antragsteller:in >> die gewünschten Entscheidungen wurden bei fragdenstaat hochgeladen. Schwä…
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Indizierungs und Listenstreichungsentscheidung zu diversen PC-Spielen [#273381]
Datum
5. April 2023 13:27
Status
Sehr << Antragsteller:in >> die gewünschten Entscheidungen wurden bei fragdenstaat hochgeladen. Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten. Die von Ihnen genannten "A-Entscheidungen" (Aufhebungsentscheidungen) existieren nicht als ausformulierte Entscheidung. Hierbei handelt es sich um Listenstreichungen auf Grundlage von § 18 Absatz 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 JuSchG verliert eine Listenaufnahme nach Ablauf von 25 Jahren ihre Wirkung. In diesen Fällen überprüfen wir, ob eine Jugendgefährdung weiter vorliegt und geben dann die Akte für eine Folgeindizierung ins Gremium. Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Medium von Gesetzes wegen aus der Liste gestrichen. Mit freundlichen Grüßen

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