Sehr [geschwärzt],
im komme zurück auf Ihren Antrag vom 5.10.2020, mit dem Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Herausgabe folgender Informationen begehren:
„1) folgende Indizierungsentscheidungen/-dokumente betreffend dem Computerspiel „Call of Duty: Modern Warfare 2“:
a) Entscheidung Nr. VA 3/09 vom 25. November 2009,
b) Entscheidung Nr. 5698 vom 7. Januar 2010.
2) Relevanten Dokumente und Informationen zu der mit der „Bekanntmachung Nr. 13/2013 über jugendgefährdende Trägermedien“ verkündeten Umtragung dieses Computerspiels von Listenteil B auf Listenteil A aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I.
3) Relevante Dokumente und Informationen zu etwaig ergangenen nicht-erfolgreichen Anträgen auf vorzeitige Listenstreichung dieses Computerspiels.“
Hinsichtlich Punkt 1) Ihres Antrages finden Sie die gewünschten Entscheidungen im Anhang.
Im Übrigen war Ihr Antrag abzulehnen. Gebühren fallen für diese Anfrage keine an.
Punkt 2) Ihres Antrages betrifft im Wesentlichen den Beschluss der Staatsanwaltschaft München I zum Aktenzeichen 467 AR 6524/09. Die Bundesprüfstelle ist auf Grundlage des IFG nur dazu verpflichtet, amtliche Informationen herauszugeben hinsichtlich derer sie zur Verfügung befugt ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1 IFG). Die Bundesprüfstelle ist grundsätzlich nicht dazu befugt, amtliche Informationen und Dokumente anderer öffentlicher Stellen herauszugeben. Ich bitte um Verständnis und verweise Sie diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft München I.
Hinsichtlich Punkt 3) Ihres Antrags liegen uns keine Informationen vor, da (erfolglose) Listenstreichungsverfahren zu „Call of Duty: Modern Warfare 2“ nicht durchgeführt wurden.
Die teilweise Ablehnung Ihres Antrags stellt insoweit einen belastenden Verwaltungsakt dar, der einer Bekanntgabe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bedarf. Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Ferner werden durch die Bekanntgabe Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Sofern Sie die Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung wünschen, möchte ich Sie bitten, mir eine Postanschrift mitzuteilen, an die eine rechtssichere Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgen kann.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr BPjM-Team
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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
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