Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16. November 2023.
Sie fragen unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), „Gemäß der Presse (z.B.:
https://taz.de/Industriestrompreis/!5968090/) kommen "350 Unternehmen, die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen" in den Genuss des Industriestrompreis“
Welche Unternehmen genau sind das, wie war der "Bewerbungsprozess" und wie lief der Entscheidungsprozess bzw. was sind/waren die konkreten Kriterien und deren Datengrundlage (Geschäftsberichte, Börsenwerte, o.ä.)? Wurden die Unternehmen vor der Auswahl konkret kontaktiert/angefragt?
Man kann davon ausgehen, dass eine Tabelle o. Matrix mit Punkten/Kritierium pro Unternehmen existiert auf deren Basis die Top-350 Gewinner-Unternehmen final gewählt wurden. Bitte stellen Sie diese aus Gründen der Transparenz auch der Öffentlichkeit zur Verfügung!
Welche Beratungsfirmen oder -Gremien haben diese Liste erstellt und welche nichtstaatlichen Akteure waren involviert?“.
Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorliegenden Dokumenten begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen. Diese beantworten wir gerne wie folgt:
Die Bundesregierung hat sich am 9. November 2023 auf ein umfassendes Strompreispaket geeinigt, damit Unternehmen des produzierenden Gewerbes noch stärker von den hohen Energiepreisen entlastet werden. Neben der Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2024, auf die sich die Bundesregierung bereits Anfang Oktober verständigt hat, umfasst das Strompreispaket eine Stromsteuersenkung für das produzierende Gewerbe sowie die Fortführung und Ausweitung der Strompreiskompensation.
Auf einen Industriestrompreis hat sich die Bundesregierung mit dem Strompreispaket nicht geeinigt. Die von Ihnen genannte Zahl von etwa 350 Unternehmen bezieht sich auf die Zahl an Begünstigten der Strompreiskompensation – so viele Unternehmen sind in etwa für die Strompreiskompensation antragsberechtigt und haben 2021 einen entsprechenden Antrag auf Beihilfe gestellt.
Hintergrund zur Strompreiskompensation: Mit den Beihilfen für emissionshandelsbedingte indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) soll für Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind, ein Teil dieser (indirekten) CO2-Kosten kompensiert werden. Die indirekten Kosten entstehen dadurch, dass der von den Stromerzeugern zu zahlende CO2-Preis zu einer Erhöhung des Strompreises führt. Ziel der Strompreiskompensation ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu erhalten. Produktionsverlagerungen in Länder außerhalb des EU-Emissionshandelssystems und damit die Verlagerung von CO2-Emissionen sollen damit verhindert werden. Die Europäische Kommission hat einige Sektoren und Teilsektoren identifiziert (Anhang I der EU-Beihilfe-Leitlinien), bei denen sie ein derartiges Risiko für Carbon Leakage sieht, da diese besonders stromintensive Produktionsprozesse beinhalten und einem starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind. Hierunter fallen zum Beispiel Aluminiumhütten, Elektrostahlwerke oder die Chlorchemie. Vollzugsbehörde für die Strompreiskompensation ist die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig einen Bericht zur Strompreiskompensation und informiert darin über das abgeschlossene Antragsjahr. Auf dieser Webseite finden Sie ebenfalls einen Transparenzbericht, der über die gewährten Beihilfen an einzelne Unternehmen informiert.
Diese und weitere Informationen rund um die Strompreiskompensation finden Sie unter folgender Internetseite:
https://www.dehst.de/DE/Strompreiskompensation/SPK_verstehen/spk-verstehen_node.html
Bei Fragen zum konkreten Vollzug der Strompreiskompensation wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Emissionshandelsstelle.
Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 3 Absatz 1 UIG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann oder ggf. abzulehnen ist.
Wir wünschen Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen