Infektion von vulnerablen Gruppen durch Geboosterte

Dokumente, Forschungsergebnisse, Studien, dass geboosterte Mitarbeiter der Pflegeberufe, welche mit dem Corona-Virus infiziert sind, diesen nicht auf die vulnerable Gruppe der Patienten (unabhängig ob geimpft oder nicht geimpft) überbertragen können. Bereitstellung gern als pdf/Link.
Hintergrund: Zwischenzeitlich zeichnet sich in Gesundheitseinrichtungen ab, dass, unabhängig von der Anzahl der Impfungen, Pflegende sich mit dem Corona-Virus infizieren. Diese sind, bis zur Feststellung der Infektion, weiterhin im Patientenkontakt tätig. Da nach wie vor an der das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung verletzenden Impfpflicht für Angehörige der Pflegeberufe festgehaten wird, diese aber auf Grund der erkennbaren Infektionen keinen Schutz bietet, müsste es ja Erkenntnisse geben, die diesen schweren Eingriff in das Grundgesetz mit dem Hintergrund, die Impfung verhindert nicht die Infektion, geben. Den Hinweis, das der Verlauf dann ggf. nicht so schwer wäre, greift hier nicht, unabhängig davon dass auch geboosterte Menschen schon an Corona verstorben sind, da es um Fremdschutz gehen soll. Das bedeutet, das der Fremdschutz nur gegeben wäre, wenn die geboosterten Personen nicht infektiös wären (sie sind trotzdem in Quarantäne).
Danke

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  • Datum
    14. Februar 2022
  • Frist
    16. März 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, Forsch…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Infektion von vulnerablen Gruppen durch Geboosterte [#240803]
Datum
14. Februar 2022 09:38
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, Forschungsergebnisse, Studien, dass geboosterte Mitarbeiter der Pflegeberufe, welche mit dem Corona-Virus infiziert sind, diesen nicht auf die vulnerable Gruppe der Patienten (unabhängig ob geimpft oder nicht geimpft) überbertragen können. Bereitstellung gern als pdf/Link. Hintergrund: Zwischenzeitlich zeichnet sich in Gesundheitseinrichtungen ab, dass, unabhängig von der Anzahl der Impfungen, Pflegende sich mit dem Corona-Virus infizieren. Diese sind, bis zur Feststellung der Infektion, weiterhin im Patientenkontakt tätig. Da nach wie vor an der das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung verletzenden Impfpflicht für Angehörige der Pflegeberufe festgehaten wird, diese aber auf Grund der erkennbaren Infektionen keinen Schutz bietet, müsste es ja Erkenntnisse geben, die diesen schweren Eingriff in das Grundgesetz mit dem Hintergrund, die Impfung verhindert nicht die Infektion, geben. Den Hinweis, das der Verlauf dann ggf. nicht so schwer wäre, greift hier nicht, unabhängig davon dass auch geboosterte Menschen schon an Corona verstorben sind, da es um Fremdschutz gehen soll. Das bedeutet, das der Fremdschutz nur gegeben wäre, wenn die geboosterten Personen nicht infektiös wären (sie sind trotzdem in Quarantäne). Danke
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240803 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240803/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte um Berücksi…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Infektion von vulnerablen Gruppen durch Geboosterte [#240803]
Datum
16. Februar 2022 10:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Bewältigung der Pandemie ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Informationszugang ist stets durch die…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Infektion von vulnerablen Gruppen durch Geboosterte [#240803]
Datum
16. Februar 2022 11:16
Status
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1,6 KB
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2,8 KB


Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Informationszugang ist stets durch die sachnächste Behörde zu gewähren. Für die von Ihnen angesprochenen Themen ist das Robert Koch-Institut (RKI) zuständig. Ich bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten. Mit freundlichen Grüßen