Sehr
geehrteAntragsteller/in
Zentrales Ziel ist bundes-, landes- und kreisweit die Bekämpfung der Pandemie insbesondere durch die Gesundheitsbehörden, aber auch die Ordnungsbehörden.
Ergriffene Maßnahmen müssen gleichzeitig kommuniziert und erklärt werden, um in der Bevölkerung verstanden, akzeptiert und beachtet zu werden.
Auch und gerade deshalb räumt die Kreisverwaltung Unna in Zeiten wie diesen nicht nur der im Presserecht verbrieften Pflicht zur Auskunft bzw. dem Recht auf Auskunft, sondern auch der kontinuierlichen Bevölkerungsinformation einen hohen Stellenwert ein (siehe eigene Internetseite:
www.kreis-unna.de/corona).
Ein weiteres Augenmerk gilt den Rechten Dritter wie z.B. den mit dem Virus infizierten Menschen, insbesondere den von Maßnahmen betroffenen Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern / Familienangehörigen und erkrankten Pflegebedürftigen, Pflege- oder Alteneinrichtungen, Trägern von Einrichtungen, Unternehmen mit erkrankten Mitarbeiter*innen usw.
In diesem Zusammengang zu nennen sind insbesondere Persönlichkeitsrechte, der Datenschutz oder auch der Schutz wirtschaftlicher Interessen Dritter. Die Interessensabwägung zwischen der Erteilung einer Auskunft bzw. dem Versagen einer Auskunft ist dabei mit der gebotenen Sorgfalt vorzunehmen (siehe auch Einschränkungen im Informationsfreiheitsgesetz).
Ein Interesse an mehr Informationen, Schulnamen, persönlichen Angaben zu Erkrankten usw. kann und soll nicht bestritten werden, macht aber den Abwägungsprozess nicht überflüssig.
In diesem Prozess ist insbesondere immer wieder zu hinterfragen, ob bzw. wie durch gewünschte zusätzliche Informationen (z.B. Name einer betroffenen Schule)
- das Verhalten der tatsächlich Betroffenen und
- das Verhalten des unmittelbar betroffenen Umfeldes
im Sinne der Pandemiebekämpfung negativ beeinflusst wird
- die Pandemiebekämpfung als solche behindert wird
- eine Gefahr fürs Allgemeinwohl zu befürchten ist
- ein wirtschaftlicher Schaden für Dritte entsteht / entstehen könnte.
Die Nennung des Namens einer Kita, Schule, Pflegeeinrichtung usw. spielt für die Pandemiebekämpfung i.d.R. keine Rolle. Der Kreis Unna hat sich deshalb und auch mit Blick auf die oben erwähnten Rechte Dritter für einen grundsätzlich zurückhaltenden, sorgfältig abwägenden Umgang mit bestimmten Angaben entschieden.
Gleichzeitig soll und kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch den Kreis die Nennung von Einrichtungen, Betrieben usw. in bestimmten Fällen zur Bevölkerungsinformation und Gefahrenabwehr erwogen wird bzw. stattfinden wird. Beispielhaft verweise ich hier auf Hotspots wie z.B. Tönnies.
Hinweis: Werden Namen von Einrichtungen usw. im Kreisgebiet bekannt, in Medien veröffentlicht, ist i.d.R. ein Dritter wie z.B. die Schule selbst, die Pflegeeinrichtung oder der Schul-/Kitaträger Quelle dieser Information.
Abschließend sprechen Sie auch die Art der Informationsverbreitung bzw. Inhalte an. Wir setzen auf schnelle, kurze und damit schnell verständliche Informationen, liefern ggf. zusätzliche vertiefende Informationen, beantworten Presseanfragen, machen Video-Pressekonferenzen oder auch Videoclips. Das mag anderswo anders gestaltet werden, weil es letztlich ins Ermessen der jeweiligen Behörde gestellt ist.
Mit freundlichen Grüßen