Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 43 Erstbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes.

Ich würde gerne die Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 43 als Dienstleistung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit anbieten.
Was für Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein?
Kann man diesbezüglich zur Befähigung z.B. ein Sachkundelehrgang o.ä. abschließen?
Ist zwingend ein abgeschlossenes Medizinstudium oder eine Lizenzvergabe des örtlichen Gesundheitamtes notwendig?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 43 Erstbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes. [#169700]
Datum
3. November 2019 06:52
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne die Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 43 als Dienstleistung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit anbieten. Was für Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein? Kann man diesbezüglich zur Befähigung z.B. ein Sachkundelehrgang o.ä. abschließen? Ist zwingend ein abgeschlossenes Medizinstudium oder eine Lizenzvergabe des örtlichen Gesundheitamtes notwendig?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre unten stehende Mail möchte ich hiermit beantworten. Wenn Sie mitteilen, die Er…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 43 Erstbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes. [#169700]
Datum
8. November 2019 07:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre unten stehende Mail möchte ich hiermit beantworten. Wenn Sie mitteilen, die Erstbelehrung nach § 43 IfSG als eine selbständige Dienstleistung anbieten zu wollen, möchte ich Ihnen zunächst mitteilen, dass es sich bei der Erstbelehrung im Rahmen des § 43 IfSG um eine Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) handelt, der ich daher nicht vorgreifen kann. Zur Regelung des § 43 IfSG allgemein kann ich Ihnen jedoch die Auskunft geben, dass die Erstbelehrung entweder durch das Gesundheitsamt selbst oder durch einen von diesem beauftragten Arzt vorzunehmen ist. Ohne einen entsprechenden Auftrag durch das Gesundheitsamt ist es also nicht möglich, eine Erstbelehrung wirksam zu erteilen. Daher scheidet ohne einen Auftrag auch die Erbringung als selbständige Dienstleistung aus. Ein Auftrag setzt ferner in der Person des Beauftragten die Qualifikation als "Arzt" voraus. Die Entscheidung an welchen Arzt ggfls. eine Beauftragung erteilt wird, liegt wiederum in der Entscheidungsfreiheit der Behörde. Ein Auftrag kann daher nicht erzwungen werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen, bei Rückfragen sprechen Sie mich gerne an. Mit freundlichen Grüßen