Information über Schulen und Schüler*innen

Anfrage an: Stadt Neumünster

Wie viele Schüler*innen gab es im Schuljahr 2012/2013 und 2013/2014 in ihrem Zuständigkeit Bereich. Auch aufgeteilt nach: Grundschüler*innen (1. bis 4. Klasse), Schüler*innen der Sekundarstufe I (5. bis 10. Klasse) und Schüler*innen der Sekundarstufe II/Oberstufe (10. Klasse bis zur 13. Klasse).
Wie viele Schulen gibt es in Ihrem Zuständigkeit Bereich, bitte auch aufgeteilt nach der Schulart.
Und wie hoch sind die Ausgaben für diese Schulen und Schüler*innen in dem Schuljahr 2012/2013 und 2013/2014.
Vielen Dank im Voraus!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Februar 2015
  • Frist
    12. März 2015
  • 0 Follower:innen
Samuel Brinkmann
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele …
An Stadt Neumünster Details
Von
Samuel Brinkmann
Betreff
Information über Schulen und Schüler*innen [#8650]
Datum
10. Februar 2015 07:39
An
Stadt Neumünster
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Schüler*innen gab es im Schuljahr 2012/2013 und 2013/2014 in ihrem Zuständigkeit Bereich. Auch aufgeteilt nach: Grundschüler*innen (1. bis 4. Klasse), Schüler*innen der Sekundarstufe I (5. bis 10. Klasse) und Schüler*innen der Sekundarstufe II/Oberstufe (10. Klasse bis zur 13. Klasse). Wie viele Schulen gibt es in Ihrem Zuständigkeit Bereich, bitte auch aufgeteilt nach der Schulart. Und wie hoch sind die Ausgaben für diese Schulen und Schüler*innen in dem Schuljahr 2012/2013 und 2013/2014. Vielen Dank im Voraus!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Samuel Brinkmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Samuel Brinkmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Samuel Brinkmann

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Stadt Neumünster
Sehr geehrter Herr Brinkmann, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.02.2015. Die erbetenen Informationen zu Schule…
Von
Stadt Neumünster
Betreff
AW: Information über Schulen und Schüler*innen [#8650]
Datum
17. Februar 2015 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Brinkmann, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.02.2015. Die erbetenen Informationen zu Schulen und Schülerzahlen sowie weitere umfangreiche Informationen zur Schullandschaft in Neumünster können Sie dem Schulentwicklungsplan der Stadt Neumünster entnehmen, dessen Fortschreibung 2014 wir Ihnen anbei zur Verfügung stellen. Eine detaillierte Berechnung der anfallenden Kosten pro Schulart bzw. Schüler*in erfolgte erstmals nach Neuregelung des Schullastenausgleich gemäß § 111 ff. Schulgesetz (SchulG). Exemplarisch stellen wir Ihnen anbei die Ermittlung der Kosten des Jahres 2012 zur Verfügung, die als Grundlage zur Abrechnung der Schulkostenbeiträge mit den Umlandgemeinden im Jahr 2014 diente. Mit freundlichen Grüßen