Information zum Umgang mit der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)

sämtliche Angaben darüber, wie und in welchem Umfang das Bundesamt für Verfassungsschutz die bereitgestellten Schnittstellen nach der TKÜV in der Vergangenheit genutzt hat. Insbesondere bitte ich um Angabe der Anzahl der Daten-Ausleitungen und die Anzahl der Fälle, in denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde.
Des Weiteren bitte ich Sie um Angaben, ob und wie viele Fälle Ihnen bekannt sind, in denen unbeteiligte Dritte Zugriff auf jene ausgeleiteten Daten hatten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Januar 2014
  • Frist
    25. Februar 2014
  • Ein:e Follower:in
Sören Weber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Angabe…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Sören Weber
Betreff
Information zum Umgang mit der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) [#5371]
Datum
22. Januar 2014 12:50
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Angaben darüber, wie und in welchem Umfang das Bundesamt für Verfassungsschutz die bereitgestellten Schnittstellen nach der TKÜV in der Vergangenheit genutzt hat. Insbesondere bitte ich um Angabe der Anzahl der Daten-Ausleitungen und die Anzahl der Fälle, in denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Des Weiteren bitte ich Sie um Angaben, ob und wie viele Fälle Ihnen bekannt sind, in denen unbeteiligte Dritte Zugriff auf jene ausgeleiteten Daten hatten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Sören Weber <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sören Weber

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Bundesamt für Verfassungsschutz
BfV_8730/ Anfrage
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Betreff
BfV_8730/ Anfrage
Datum
28. Januar 2014 10:31
Status
Anfrage abgeschlossen