Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte

Eine Beantwortung der sich an die folgende Sachverhaltsdarstellung anschließenden Fragen.

A) Sachverhalt:
Es existiert in der Bundesrepublik Deutschland eine StVO. Darin lautet es in § 12 Halten und Parken
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html
(3) Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Kräfte des Ordnungsamtes Mitte die Zeuge eines solchen unzulässigen Parkens werden weigern sich bei Ansprache wiederholt eine Ordnungswidrigkeitsanzeige zu fertigen.

Beispiele für Folgen der Verstöße
1) Behinderung der Benutzung der Einfahrt, privat, aber auch durch z.B. die BSR (Mülltonnen bleiben ungeleert)
2) Behinderung beim Versuch vom Brügersteig auf die Straße zu gelangen (z.B. um dort ein Fahrzeug [Taxi, privater PKW, Krankentransport] zu besteigen) oder die Straße zu überqueren

Beispiele für durch Mitarbeiter des OA Mitte vorgebrachte Ablehnungsgründe
1) der abgesenkte Bordstein sei nur physisch abgesenkt, aber falle nicht unter die Regelung Nr.5, dazu müsse auf der anderen Strassenseite auch ein solcher existieren
2) eine Einfahrt sei es nur, wenn im Moment des angeblichen Verstoßes eine Benutzung durch ein zweispuriges Fahrzeug ansteht (Fahrräder zählen nicht)
3) es bestehe ein Ermessensspielraum und hier sei die Parksituation schwierig [2023-07-24]
4) der Leiter des Ordnungsamtes habe angeordnet "wir sollen darüber hinwegsehen" [2023-07-24]

Eine Aufsichtsbeschwerde "2022-06-30 Aufnahme Verstoß StVO § 12 Abs. 3 verweigert" gerichtet an die Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen ist Stand 2023-07-24 nicht bearbeitet.

B) Fragen:
1) Gilt die StVO aus Sicht des Bezirksamtes Mitte in vollem Umfang im gesamten Gebiet des Bezirks Mitte?
2) Wenn nein, warum nicht?
3) Wenn ja, auf welchen Rechtsnormen basiert die regelmässige Nichtanfertigung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige durch über unzulässiges Parken informierte Mitarbeiter des Ordnungsamtes Mitte?
4) Sind dem Bezirksamt Mitte Weisungen der Leitung des Ordnungsamtes zur Nichtanfertigung bekannt?
5) Warum wurde oben angeführte Aufsichtsbeschwerde durch die Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen nicht bearbeitet?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    24. Juli 2023
  • Frist
    26. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine B…
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte [#284525]
Datum
24. Juli 2023 11:52
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Beantwortung der sich an die folgende Sachverhaltsdarstellung anschließenden Fragen. A) Sachverhalt: Es existiert in der Bundesrepublik Deutschland eine StVO. Darin lautet es in § 12 Halten und Parken https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html (3) Das Parken ist unzulässig 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 5. vor Bordsteinabsenkungen. Kräfte des Ordnungsamtes Mitte die Zeuge eines solchen unzulässigen Parkens werden weigern sich bei Ansprache wiederholt eine Ordnungswidrigkeitsanzeige zu fertigen. Beispiele für Folgen der Verstöße 1) Behinderung der Benutzung der Einfahrt, privat, aber auch durch z.B. die BSR (Mülltonnen bleiben ungeleert) 2) Behinderung beim Versuch vom Brügersteig auf die Straße zu gelangen (z.B. um dort ein Fahrzeug [Taxi, privater PKW, Krankentransport] zu besteigen) oder die Straße zu überqueren Beispiele für durch Mitarbeiter des OA Mitte vorgebrachte Ablehnungsgründe 1) der abgesenkte Bordstein sei nur physisch abgesenkt, aber falle nicht unter die Regelung Nr.5, dazu müsse auf der anderen Strassenseite auch ein solcher existieren 2) eine Einfahrt sei es nur, wenn im Moment des angeblichen Verstoßes eine Benutzung durch ein zweispuriges Fahrzeug ansteht (Fahrräder zählen nicht) 3) es bestehe ein Ermessensspielraum und hier sei die Parksituation schwierig [2023-07-24] 4) der Leiter des Ordnungsamtes habe angeordnet "wir sollen darüber hinwegsehen" [2023-07-24] Eine Aufsichtsbeschwerde "2022-06-30 Aufnahme Verstoß StVO § 12 Abs. 3 verweigert" gerichtet an die Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen ist Stand 2023-07-24 nicht bearbeitet. B) Fragen: 1) Gilt die StVO aus Sicht des Bezirksamtes Mitte in vollem Umfang im gesamten Gebiet des Bezirks Mitte? 2) Wenn nein, warum nicht? 3) Wenn ja, auf welchen Rechtsnormen basiert die regelmässige Nichtanfertigung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige durch über unzulässiges Parken informierte Mitarbeiter des Ordnungsamtes Mitte? 4) Sind dem Bezirksamt Mitte Weisungen der Leitung des Ordnungsamtes zur Nichtanfertigung bekannt? 5) Warum wurde oben angeführte Aufsichtsbeschwerde durch die Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen nicht bearbeitet?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG << Antragsteller:in >> eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284525/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzuläs…
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte [#284525]
Datum
26. August 2023 12:58
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte“ vom 24.07.2023 (#284525) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> die Zuständigkeit für Ihr Anliegen liegt bei der Senatsverwaltung für Inn…
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte [#284525]
Datum
28. August 2023 10:02
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> die Zuständigkeit für Ihr Anliegen liegt bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Auf Rückfrage hat diese auch bestätigt, dass sie sich um das Anliegen kümmern und Ihnen antworten werden. Seitens des Bezirksamtes Mitte von << Antragsteller:in >> ist das Anliegen erledigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Die Fragen lauteten: 1) Gilt die StVO aus Sicht des Bezirksamtes Mitte in vollem Umfang im gesamten G…
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte [#284525]
Datum
22. September 2023 19:11
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
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Guten Tag, Die Fragen lauteten: 1) Gilt die StVO aus Sicht des Bezirksamtes Mitte in vollem Umfang im gesamten Gebiet des Bezirks Mitte? 2) Wenn nein, warum nicht? 3) Wenn ja, auf welchen Rechtsnormen basiert die regelmässige Nichtanfertigung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige durch über unzulässiges Parken informierte Mitarbeiter des Ordnungsamtes Mitte? 4) Sind dem Bezirksamt Mitte Weisungen der Leitung des Ordnungsamtes zur Nichtanfertigung bekannt? 5) Warum wurde oben angeführte Aufsichtsbeschwerde durch die Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen nicht bearbeitet? Sie antworteten: "die Zuständigkeit für Ihr Anliegen liegt bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Auf Rückfrage hat diese auch bestätigt, dass sie sich um das Anliegen kümmern und Ihnen antworten werden." Aus welche Gründen sollte die Zuständigkeit für die Beantwortung von Fragen nach IFG bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegen? Zudem hat auch diese die Anfrage nicht beantwortet. "Seitens des Bezirksamtes Mitte von << Antragsteller:in >> ist das Anliegen erledigt." Welches ist die Rechtsgrundlage dafür? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284525/
Bezirksamt Mitte von Berlin
Guten Tag << Antragsteller:in >> Sie forderten das Ordnungsamt << Antragsteller:in >> Mit…
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
WG: 14 bR WG: Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte [#284525]
Datum
8. Dezember 2023 10:33
Status
Warte auf Antwort
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Guten Tag << Antragsteller:in >> Sie forderten das Ordnungsamt << Antragsteller:in >> Mitte auf Ihnen folgende Antworten zu beantworten: 1. Gilt die StVO aus Sicht des Bezirksamtes Mitte in vollem Umfang im gesamten Gebiet des Bezirks Mitte? Die StVO ist Bundesrecht und gilt für das ganze Bundesgebiet. Dies umfasst daher auch den Bezirk Mitte von << Antragsteller:in >>. 1. Wenn nein, warum nicht? Siehe 1. 1. Wenn ja, auf welchen Rechtsnormen basiert die regelmässige Nichtanfertigung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige durch über unzulässiges Parken informierte Mitarbeiter des Ordnungsamtes Mitte? Grundsätzlich liegt die Aufnahme einer Ordnungswidrigkeit im Ermessen der Dienstkraft. Diese prüft jede Maßnahme nach dem Opportunitätsprinzip gemäß § 47 OWiG. Somit ist jeder Vorgang als Einzelfallentscheidung anzusehen. Weiterhin ist die aktuelle Rechtsanwendung des § 12 StVO zu berücksichtigen: „Der Berechtigte darf vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten; denn das Verbot dient nur ihm selbst (BayObLG DAR 1975, 221; 1992, 270; OLG Köln DAR 1983, 333; OLG Düsseldorf VRS 81, 379; NZV 1994, 162). Parken darf dort auch, wer jederzeit bereit und fähig ist, die Einfahrt freizumachen (OLG Koblenz DAR 1959, 251 (Sitzenbleiben im Fz); OLG Düsseldorf NZV 1994, 288).“ (Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVO § 12 Rn. 47) Das an sich erlaubte Parken vor Grundstückseinfahrten durch den Berechtigten (→ Rn. 47<https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=400&w=HeKoeDaKoStVR&g=StVO&p=12&rn=47>) verstößt bei abgesenktem Bordstein gegen III Nr. 5, der für diesen Fall keine Ausnahme enthält. (Berr/Schäpe/Müller/Rebler RuhVerkehrsR 8 Rn. 57; Huppertz DNP 1994, 302; Lewin PVT 1994, 199; aM Bouska DAR 1992, 284<https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=DAR&b=1992&s=284>), jedoch wird weitestgehend von § 47<https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=OWiG&p=47> OWiG Gebrauch zu machen sein (Hentschel NJW 1992, 2062<https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1992&s=2062>). 1. Sind dem Bezirksamt Mitte Weisungen der Leitung des Ordnungsamtes zur Nichtanfertigung bekannt? Es sind keine Weisungen diesbezüglich bekannt. Es wird lediglich auf die aktuelle Rechtslage Bezug genommen. 1. Warum wurde oben angeführte Aufsichtsbeschwerde durch die Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen nicht bearbeitet? Eine Beschwerde zu diesem Thema ist dem Ordnungsamt Mitte nicht bekannt. Gerne biete ich Ihnen an, mir die entsprechende Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen. Andere Weisungen hinsichtlich des benannten Sachverhaltes bestehen im Ordnungsamtes des Bezirkes Mitte von << Antragsteller:in >> nicht. Diese Auskunft wurde gebührenfrei erteilt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, 1) Sie schreiben "Andere Weisungen hinsichtlich des benannten Sachverhaltes bestehen im Ordnungsa…
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 14 bR WG: Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte [#284525]
Datum
29. Januar 2024 13:22
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
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Guten Tag, 1) Sie schreiben "Andere Weisungen hinsichtlich des benannten Sachverhaltes bestehen im Ordnungsamtes des Bezirkes Mitte von << Antragsteller:in >> nicht." Wieso behauptet dann ein Mitarbeiter des OA dass solche bestehen? Wieso wird regelmäßig keine Einzelfallprüfung anhand bestehender Bundesgesetze vorgenommen, sondern anderweitig eine Ahndungsverweigerung herbeibegründet (der abgesenkte Bordstein ist nur einer, wenn ggü. auch abgesenkt ist, er ist nur physisch abgesenkt, aber ansonsten kein abgesenkter Bordstein(!) etc.) 2) Sie schreiben "Weiterhin ist die aktuelle Rechtsanwendung des § 12 StVO zu berücksichtigen: „Der Berechtigte darf vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten; denn das Verbot dient nur ihm selbst (BayObLG DAR 1975, 221; 1992, 270; OLG Köln DAR 1983, 333; OLG Düsseldorf VRS 81, 379; NZV 1994, 162). Parken darf dort auch, wer jederzeit bereit und fähig ist, die Einfahrt freizumachen (OLG Koblenz DAR 1959, 251 (Sitzenbleiben im Fz); OLG Düsseldorf NZV 1994, 288).“ (Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVO § 12 Rn. 47)" Wie definiert das Bezirksamt Mitte in den mit mehrstöckigen Mietshäusern bebauten Gebieten des Bezirks Mitte den angeblich "Berechtigten"? Desweiteren stammen die Entscheidungen soweit ich die vierstelligen Zahlen richtig zugeordnet habe, Korrektur im Falle von Fehlern erbeten, von 1975, 1992, 1983, 1994, 1959. Aktuelle Entscheidungen sind gerade nicht enthalten. Aktueller ist z. B. VG Aachen Urteil vom 23.02.2007 - 6 K 78/07: ECLI:DE:VGAC:2007:0223.6K78.07.00 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2007/6_K_78_07urteil20070223.html https://openjur.de/u/122246.html https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4628.php Hier wurde sogar abgeschleppt, es ging also nicht einmal nur darum eine Ordungswidrigkeitsanzeige zu erstellen, wie von einem halben Dutzend Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Bezirks Mitte in mindestens 3 Fällen verweigert. Es lautet dort: "Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO vor, weil das Fahrzeug der Klägerin vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt war. Das Abstellen des Fahrzeugs der Klägerin war demnach verbotswidrig." Nr. 9 in der damaligen Fassung beinhaltet die Bordsteinabsenkung, die zur Zeit der Ahndungsverweigerung durch das OA Mitte unter Nr. 5 erfasst war. https://www.buzer.de/gesetz/5849/al20344-0.htm Ihre Links zu Beck-Online sind wenig hilfreich, da es sich nicht um öffentlich einsehbare Webressourcen handelt. Sie zitieren neben solch einem Link: "jedoch wird weitestgehend von § 47 OWiG Gebrauch zu machen sein", warum ist nicht erkennbar. Um Details wird gebeten. 3) Sie schreiben: "Eine Beschwerde zu diesem Thema ist dem Ordnungsamt Mitte nicht bekannt. Gerne biete ich Ihnen an, mir die entsprechende Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen." Es heißt im IFG-Antrag: 'Eine Aufsichtsbeschwerde "2022-06-30 Aufnahme Verstoß StVO § 12 Abs. 3 verweigert" gerichtet an die Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen ist Stand 2023-07-24 nicht bearbeitet.' und '5) Warum wurde oben angeführte Aufsichtsbeschwerde durch die Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen nicht bearbeitet?' Sie können die Aufsichtsbeschwerde demzufolge bei der Verkehrsstadträtin einsehen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284525/
Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Anliegen wurde an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet. Mit freundli…
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: WG: 14 bR WG: Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte [#284525]
Datum
30. Januar 2024 14:04
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Anliegen wurde an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Mitte von Berlin
Guten Tag << Antragsteller:in >> nachfolgend möchte ich gerne auf Ihr Anliegen mit der Nummer 284525 …
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: WG: 14 bR WG: Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte [#284525]
Datum
11. März 2024 08:56
Status
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Guten Tag << Antragsteller:in >> nachfolgend möchte ich gerne auf Ihr Anliegen mit der Nummer 284525 eingehen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG umfasst das Informationsrecht Akteneinsicht oder Aktenauskunft. Eine Akte wird in § 3 IFG abschließend definiert. Insbesondere ist relevant, dass eine Akte eine festgehaltene Gedankenverkörperung darstellt. Mit den bereits getätigten Auskünften wurde auf die bestehende Rechtslage verwiesen und diese in Beziehung zum Vorgetragen Sachverhalt gesetzt. Damit wurden keine bestehenden Akten bzw. Informationen aus Akten geteilt sondern bereits mehr geleistet, als vom Gesetz verlangt. Eine weitere Befassung mit dem Thema und die Klärung von Detailfragen zu den vorgebrachten Urteilen, Kommentaren und diversen Links übersteigt ebenso die Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 25 VwVfG. Die geforderte weitere inhaltliche Beantwortung des Sachverhaltes würde den Bereich der kostenpflichtigen Rechtsberatung tangieren, die Behörden nicht durchführen dürfen. Dennoch möchte ich gern auf die Ihnen vorgebrachte Rechtsprechung eingehen (Aktueller ist z. B. VG Aachen Urteil vom 23.02.2007 - 6 K 78/07). In der RN. 27 wird dargelegt, dass die Bordsteinabsenkung als Querungsstelle für Fußgänger und Rollstuhlfahrer dient, weil es gegenüber ebenfalls eine gibt. Hier ist somit der Einzelfall eben ein anderer, als in Fällen, bei denen nur auf einer Fahrbahnseite eine Grundstückszufahrt besteht. Dies ist hier zu erwähnen, da Sie genau diese Aussage der Dienstkräfte bemängeln. Das vorgebrachte Urteil stützt somit die bemängelten Aussage und die Handlungsweise der Dienstkräfte. Abschließend möchte ich Ihnen gerne die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches, zusammen mit der Fachbereichsleitung der Parkraumüberwachung, anbieten. Darüber hinaus bedauere ich etwaige juristische unpräzise Äußerungen von Dienstkräften auf der Straße. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag, Sie schreiben: "Dennoch möchte ich gern auf die Ihnen vorgebrachte Rechtsprechung eingehen (Aktu…
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
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AW: WG: 14 bR WG: Information zur Durchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) im Bezirk Mitte [#284525]
Datum
9. April 2024 18:40
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie schreiben: "Dennoch möchte ich gern auf die Ihnen vorgebrachte Rechtsprechung eingehen (Aktueller ist z. B. VG Aachen Urteil vom 23.02.2007 - 6 K 78/07). In der RN. 27 wird dargelegt, dass die Bordsteinabsenkung als Querungsstelle für Fußgänger und Rollstuhlfahrer dient, weil es gegenüber ebenfalls eine gibt. Hier ist somit der Einzelfall eben ein anderer, als in Fällen, bei denen nur auf einer Fahrbahnseite eine Grundstückszufahrt besteht. Dies ist hier zu erwähnen, da Sie genau diese Aussage der Dienstkräfte bemängeln. Das vorgebrachte Urteil stützt somit die bemängelten Aussage und die Handlungsweise der Dienstkräfte." Vielen Dank. Der Kontext ist jedoch weiter gefasst, ich zitiere: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2007/6_K_78_07urteil20070223.html RN 25: Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken vor der Bordsteinabsenkung die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen insbesondere von Rollstuhlfahrern, aber auch von anderen Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können, RN 26: vgl. die Amtl. Begründung zu § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO, zit. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Aufl. 2003, § 12 Rdnr. 13/14; Huppertz, Parken vor Bordsteinabsenkungen, DAR 1997, 79. RN 27: Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Freihaltung dieser Verkehrsflächen. Dafür, dass der Bereich, in dem der Bordstein vorliegend abgesenkt ist, tatsächlich nicht oder inzwischen nicht mehr als "Querungsstelle" für Fußgänger und Rollstuhlfahrer dient, gibt es keine Anhaltspunkte. Ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder ist der Gehweg auf der der fraglichen Bordsteinabsenkung gegenüber liegenden Straßenseite ebenfalls abgesenkt. Durch das Abstellen des Fahrzeuges der Klägerin wurde diese Verkehrsfläche nahezu vollständig blockiert und eine gefahrlose Benutzung der "Querungsstelle" somit verhindert. Diese Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche rechtfertigte vorliegend daher ein sofortiges Entfernen des Fahrzeuges, - Zitatende. Es lautet dort also "Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen insbesondere von Rollstuhlfahrern, aber auch von anderen Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können", von Queren ist nicht die Rede, und ist es auch in der StVO nicht. Eine derartige Auslegung ist keine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Absenkungen waren gleichzeitig auch Einfahrten, die Funktion besteht also auch darin, von einem Grundstück auf die Straße zu gelangen, oder von der Straße auf das Grundstück. Derartige Handlungen führen auch nicht nur Behinderte oder Personen mit Kinderwagen aus, sondern auch Radfahrer, oder Radschieber. Ein Parken vor einer Bordsteinabsenkung stellt eine "Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche" dar und ist explizit durch § 12 (3) Nr. 5 StVO untersagt. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-5958?hl=true VG München, Urteil v. 13.03.2023 – M 23 K 21.5650 Kostenbescheid, Abschleppmaßnahme, abgesenkter Bordstein Abschleppen als rechtmäßig befunden, hier zusätzlich noch Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO "Denn es ist anerkannt, dass jedenfalls bei einer Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche das Abschleppen eines Fahrzeugs angemessen ist. Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung kann grundsätzlich auch durch ein vor einer Bordsteinabsenkung parkendes Fahrzeug bewirkt werden (VG Potsdam, U.v. 31.5.2012 – 10 K 508/09 – juris Rn. 15)." https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9053 "Die Abschleppmaßnahme würde auch dann, wenn das Fahrzeug möglicherweise niemanden konkret behindert hätte, nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. § 14 Abs. 1 OBG) verstoßen. In der Rechtsprechung wird – im Anschluss an die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Grundsätze vgl. z. B. Beschluss vom 18. Febr. 2002 - BVerwG 3 B 149.01 –, Rdnr. 4 in der amtlichen Entscheidungsdatenbank, abrufbar unter: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=1994 durchgängig die Auffassung vertreten, dass jedenfalls schon bei einer Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche die Umsetzung eines Fahrzeugs angemessen ist" Beim systematischen Dulden durch das Ordnungsamt Mitte von << Antragsteller:in >> von Verstößen gegen StVO § 12 (3) Nr. 5 und dem folgenden Nichteingreifen der Bezirksstadträtin Dr. Almut Neumann trotz mehrfacher Dienstaufsichtsbeschwerden und Nachfragen ging es nicht einmal um Abschleppmaßnahmen, sondern lediglich um das einfache Ahnden durch Bußgeld oder Verwarnungsgeld. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284525/