Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde nach Art. 78 DSGVO vor Gericht, sie sei eine rein petitionsähnliche Behörde
Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde nach Art. 78 DSGVO vor Gericht, sie sei eine rein petitionsähnliche Behörde und meine das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, dass Ihre Behörde eine rein petitionsähnlche Behörde sei, sie lediglich beschäftigen müsse.
Haben Sie diese zitierwürdige Selbstdarstellungsformel, die Sie vor Gerichten auch in Stellungnahmen vom Januar 2023 bemühen, nach Art. 63 DSGVO-EU abgestimmt, wenn Sie sich erkennbar gegen gegenläufige ausführliche Vorabvorlageinhalte des VG Wiesbaden zum EuGH hinsichtlich der Wirksamkeit eines unionalen Rechtsbehelfs oder beispielsweise auch gegen EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - C-132/21 positionieren?
Ergebnis der Anfrage
Nach EuGH ist zwar keine Datenschutzaufsichtsbehörde "petitionsähnlich", aber in der LDI NRW gelten, so hört und liest man, andere Maßstäbe.
Anfrage eingeschlafen
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Datum30. Januar 2023
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1. März 2023
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