Informationen bezüglich des frisch erlassenen Genderverbots in der Verwaltung

sämtliche Kommunikation, sowohl mit internen als auch externen Stellen, sowie alle sonstigen Unterlagen Ihres Ministeriums mit Bezug auf die Entstehung und Umsetzung des gerade erlassenen Genderverbots in der Verwaltung von Baden-Württemberg.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
  • 8 Follower:innen
Leah Oswald
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Kommunikation, sowohl mi…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Leah Oswald
Betreff
Informationen bezüglich des frisch erlassenen Genderverbots in der Verwaltung [#297464]
Datum
16. Januar 2024 17:44
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Kommunikation, sowohl mit internen als auch externen Stellen, sowie alle sonstigen Unterlagen Ihres Ministeriums mit Bezug auf die Entstehung und Umsetzung des gerade erlassenen Genderverbots in der Verwaltung von Baden-Württemberg.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 297464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297464/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Leah Oswald << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leah Oswald

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-48/12 Sehr geehrte Frau Oswald, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Informationen bezüglich des frisch erlassenen Genderverbots in der Verwaltung [#297464]
Datum
9. Februar 2024 16:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: IM1-0221-48/12 Sehr geehrte Frau Oswald, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Anfang Januar hatte Herr Minister Strobl angekündigt, für die formale Verwaltungssprache in den Landesbehörden eine aktualisierte Regelung zu treffen, die auf die Einhaltung des Amtlichen Regelwerks der deutschen Rechtschreibung und der Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung hinwirkt. Am 30. Januar 2024 hat der Ministerrat folgenden Beschluss gefasst: "Der Ministerrat stellt klar, dass die Landesverwaltung in ihrem Schriftverkehr angehalten ist, eine adressatengerechte, verständliche und geschlechtergerechte Sprache zu verwenden. Jedes Ressort trägt in seinem Geschäftsbereich dafür Sorge, im formalen Schriftverkehr der Landesverwaltung mit dem Ministerrat, dem Landtag, den Institutionen des Bundes, den Institutionen der Europäischen Union und mit vergleichbaren Adressaten sowie in Verwaltungsakten das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung und die Empfehlungen des Rates für deutsche Rechtschreibung einzuhalten. Eine entsprechende Veröffentlichung ist im BW-Portal vorzunehmen.". Im Übrigen machen wir darauf aufmerksam, dass nach § 2 Absatz 1 LIFG der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben begrenzt ist. Damit ist der Anwendungsbereich grundsätzlich nicht eröffnet, soweit es Regierungshandeln betrifft, beispielsweise bezüglich Sitzungen des Ministerrats. Mit freundlichen Grüßen