Informationen darüber, wann die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zuletzt die Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, geprüft und festgestellt hat

Informationen darüber, wann die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zuletzt die Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, geprüft und festgestellt hat

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. August 2015
  • Frist
    25. September 2015
  • 0 Follower:innen
Christoph Marloh
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
Christoph Marloh
Betreff
Informationen darüber, wann die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zuletzt die Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, geprüft und festgestellt hat [#11166]
Datum
24. August 2015 16:24
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen darüber, wann die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zuletzt die Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, geprüft und festgestellt hat
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Marloh <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Marloh
Bezirksregierung Detmold
Sehr geehrter Herr Marloh, nachdem ich Ihnen gestern mitgeteilt hatte, dass gemäß § 12 Abs. 5 Stiftungsgesetz NRW…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
AW: Informationen darüber, wann die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zuletzt die Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, geprüft und festgestellt hat [#11166]
Datum
25. August 2015 10:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Marloh, nachdem ich Ihnen gestern mitgeteilt hatte, dass gemäß § 12 Abs. 5 Stiftungsgesetz NRW die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen, begehren Sie heute zu erfahren, wann die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zuletzt die Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, geprüft und festgestellt hat. Die Prüfung und Feststellung der Gemeinnützigkeit obliegt allein der Finanzverwaltung. Daher habe ich mir erlaubt, Ihre Anfrage an das zuständige Finanzamt in Gütersloh weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksregierung Detmold
Sehr geehrter Herr Marloh, ich nehme Bezug auf Ihre an die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold gericht…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
AW: Informationen darüber, wann die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zuletzt die Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, geprüft und festgestellt hat [#11166]
Datum
23. September 2015 16:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Marloh, ich nehme Bezug auf Ihre an die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold gerichtete Anfrage, mit der Sie Auskünfte darüber begehren, wann zuletzt die Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, geprüft und festgestellt wurde. Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) normiert im Anwendungsbereich des IFG NRW für jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW benannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. Dieser dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch wird jedoch durch die Ausschlusstatbestände der §§ 6-9 IFG NRW und durch die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung (AO) begrenzt. Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO liegt eine Verletzung des Steuergeheimnisses u. a. vor, wenn ein Amtsträger Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem in § 30 Abs. 2 Nr. 1 a)-c) AO bezeichneten Verfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart. Eine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse eines anderen ist befugt, wenn eine Offenbarung gemäß § 30 Abs. 4 und 5 AO zugelassen ist. Eine solche Offenbarungsbefugnis besteht vorliegend nicht, da die Bertelsmann Stiftung einer Offenbarung ihrer steuerlichen Verhältnisse nicht gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO zugestimmt hat. Anderweitige Offenbarungsbefugnisse sind nicht einschlägig. Das Steuergeheimnis steht damit einer Erteilung der Auskünfte entgegen. Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass Sie wegen dieser Entscheidung nach § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben, den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen