Informationen des RKI an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BvR 2649/21

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Aus dem im Rahmen der Anfrage

https://media.frag-den-staat.de/files/foi/778388/23-02-2023-aw-rki-220322-rki.pdf

bekannt gewordenen Email des RKI ergibt sich, dass dem RKI am 23.3.2022 bekannt war, dass

"...die Impfung eine Infektion und Ausscheidung von SARS-CoV2 nach erfolgter Exposition nicht grundsätzlich verhindern kann. Im nosokomialen Bereich (Krankenhäuser...) kann somit weiter ein Eintrag in die Einrichtungen durch das pflegende bzw. ärztliche Personal .... erfolgen."

Aus Randziffer 43 der Begründung des ablehnenden Beschlusses des BVerfG zum Az. 1 BvR 2649/21 ergibt sich, dass das BVerfG u.a. dem Robert-Koch-Institut folgende Frage übersandt hat:

"b) Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und sie, wenn sie trotz Impfung infiziert werden, weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös sind?

c) Inwiefern kann eine COVID-19-Impfung die Wahrscheinlichkeit verringern, sich mit künftig auftretenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren?"

Aus Randziffer 46 ergibt sich, dass das RKI eine fachliche Stellungnahme gegenüber dem BVerfG abgegeben hat.

Bitte übersenden Sie mir sämtliche (fachlichen) Stellungnahmen des RKI gegenüber dem BVerfG, die im Rahmen der der Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises zum Az. 1 BvR 2649/21 gegenüber dem BVerfG abgegeben wurden.

Vielen Dank!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Mai 2023
  • Frist
    24. Juni 2023
  • 13 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aus dem im Rahmen der Anfrage https:…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen des RKI an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BvR 2649/21 [#279367]
Datum
20. Mai 2023 16:08
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus dem im Rahmen der Anfrage https://media.frag-den-staat.de/files/foi/778388/23-02-2023-aw-rki-220322-rki.pdf bekannt gewordenen Email des RKI ergibt sich, dass dem RKI am 23.3.2022 bekannt war, dass "...die Impfung eine Infektion und Ausscheidung von SARS-CoV2 nach erfolgter Exposition nicht grundsätzlich verhindern kann. Im nosokomialen Bereich (Krankenhäuser...) kann somit weiter ein Eintrag in die Einrichtungen durch das pflegende bzw. ärztliche Personal .... erfolgen." Aus Randziffer 43 der Begründung des ablehnenden Beschlusses des BVerfG zum Az. 1 BvR 2649/21 ergibt sich, dass das BVerfG u.a. dem Robert-Koch-Institut folgende Frage übersandt hat: "b) Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und sie, wenn sie trotz Impfung infiziert werden, weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös sind? c) Inwiefern kann eine COVID-19-Impfung die Wahrscheinlichkeit verringern, sich mit künftig auftretenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren?" Aus Randziffer 46 ergibt sich, dass das RKI eine fachliche Stellungnahme gegenüber dem BVerfG abgegeben hat. Bitte übersenden Sie mir sämtliche (fachlichen) Stellungnahmen des RKI gegenüber dem BVerfG, die im Rahmen der der Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises zum Az. 1 BvR 2649/21 gegenüber dem BVerfG abgegeben wurden. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279367/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 20.05.2023 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihre…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.05.2023
Datum
8. Juni 2023 15:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 20.05.2023, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0005#0060 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060
Datum
15. Juni 2023 15:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren u.a. auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 20.05.2023 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Wir bitten Sie gem. § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG um Begründung Ihres Antrages. Dies ist erforderlich, wenn der Antrag sich auf Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 IFG bezieht. Die von Ihnen angefragten Informationen beinhalten personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Absatz 1 IFG. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen – gem. § 10 Abs. 1 IFG Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung Ihres Antrages anfallen können. Diese bestimmen sich nach § 10 Abs. 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die einschlägigen Normen sind abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/ Für die Herausgabe von Abschriften, ist nach Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen € 15,- bis € 125,- erhoben werden (siehe zu Teil A, Ziffer 2.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/anlage.html). Eine genauere Einschätzung zur Höhe der Gebühren kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden, wir gehen jedoch von einer Gebühr im niedrigen zweistelligen Bereich aus. Wir bitten Sie daher um Mitteilung, ob Sie trotz der Kostenfolge an Ihrem Antrag festhalten wollen. Rückfragen und Antworten in dieser Sache senden Sie bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens 2.13.04/0005#0060 zu senden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367] Guten Tag, << Antragsteller:in >> ic…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367]
Datum
27. Juni 2023 12:59
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Antragsteller:in >> ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 15.6.2023, dessen Inhalt ich doch verwundert zur Kenntnis genommen habe. Meine Verwunderung betrifft insbesondere die Ausführung, dass sich die erbetenen Stellungnahmen des RKI an das BVerfG auf "Daten Dritter" im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 IFG beziehen soll. Für die Unterzeichnerin ist nicht ersichtlich, inwieweit eine fachliche Stellungnahme des RKI an das Bundesverfassungsgericht persönliche Daten beinhalten sollte, die über Angaben des Namens, Titels, ggf. akademischen Grads, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer hinausgehen. In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Unterzeichnerin den Hinweis, dass eine Begründung des IFG-Antrags nach § 7 Abs. 1 S. 3 IFG nur dann erforderlich ist, wenn Daten Dritter gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 IFG betroffen sind. Demgegenüber überwiegt das Informationsinteresse gemäß § 5 Abs. 3 und 4 IFG, wenn der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Dabei sind "Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, ....von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist." Insoweit bittet die Unterzeichnerin um Erläuterung, inwieweit eine fachliche Stellungnahme des RKI an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises in Bezug auf COVID-19 Daten Dritter enthält, die besonders schutzwürdig sind. Demgegenüber macht die Unterzeichnerin ihr Interesse geltend, als << Antragsteller:in >> und "unabhängiges Organ der Rechtspflege", § 1 BRAO, Kenntnis darüber zu erhalten, auf welche Informationsgrundlage aus der fachlichen Stellungnahme des RKI das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung im Verfahren zum Az. 1 BvR 2649/21 gegründet hat. Zu Ihrem Hinweis zur Kostenpflicht erlaubt sich die Unterzeichnerin den Hinweis, dass - wie Sie in Ihrem Hinweis ausführen - "die Erteilung einfacher Auskünfte" von der Kostenpflicht ausgenommen ist. Diesseits ist in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern die Übersendung einer pdf-Version der Stellungnahme(n) nicht die Voraussetzung einer Erteilung einer einfachen Auskunft erfüllt. Auch diesbezüglich bittet die Unterzeichnerin um Erläuterung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279367/
Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367] Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367]
Datum
11. Juli 2023 17:38
Status
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Nachricht vom 27.06.2023 teilen wir Ihnen das Folgende mit: Das Dokument, hinsichtlich dessen Sie die Herausgabe begehren, enthält Daten Dritter i.S.v. § 5 Abs. 1 IFG. Wie bereits in unserer E-Mail vom 15.06.2023 mitgeteilt, wäre vorliegend für die Herausgabe von Abschriften nach Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen € 15,- bis € 125,- zu erheben (siehe zu Teil A, Ziffer 2.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/anlage.html). Wir bitten Sie daher erneut um Mitteilung, ob Sie trotz der Kostenfolge an Ihrem Antrag festhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367] Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen fü…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367]
Datum
24. Juli 2023 09:57
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Auch wenn Ihre Nachricht lediglich eine Wiederholung der Aussagen Ihrer Nachricht vom 15.6.2023 hinsichtlich beider von mir aufgeworfenen Fragen, aber keine nähere Erläuterung enthält, teile ich mit, dass ich meinen Antrag aufrecht erhalte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279367/
Robert Koch-Institut
AW: AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367] Sehr << Antragsteller:in >> bezu…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367]
Datum
28. Juli 2023 13:05
Status
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Nachricht vom 24.07.2023 hinsichtlich Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.05.2023 (Az. 2.13.04/0005#0060) bitten wir Sie, uns für die förmliche Bescheidung Ihres Antrags noch Ihre vollständige postalische Anschrift zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367] Guten Tag, << Antragsteller:in >>…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage vom 20.05.2023, Az. 2.13.04/0005#0060 [#279367]
Datum
5. August 2023 12:38
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Die vollständige postalische Adresse finden Sie im Anhang. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279367/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>