Informationen des RKI an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BvR 2649/21
Aus dem im Rahmen der Anfrage
https://media.frag-den-staat.de/files/foi/778388/23-02-2023-aw-rki-220322-rki.pdf
bekannt gewordenen Email des RKI ergibt sich, dass dem RKI am 23.3.2022 bekannt war, dass
"...die Impfung eine Infektion und Ausscheidung von SARS-CoV2 nach erfolgter Exposition nicht grundsätzlich verhindern kann. Im nosokomialen Bereich (Krankenhäuser...) kann somit weiter ein Eintrag in die Einrichtungen durch das pflegende bzw. ärztliche Personal .... erfolgen."
Aus Randziffer 43 der Begründung des ablehnenden Beschlusses des BVerfG zum Az. 1 BvR 2649/21 ergibt sich, dass das BVerfG u.a. dem Robert-Koch-Institut folgende Frage übersandt hat:
"b) Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und sie, wenn sie trotz Impfung infiziert werden, weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös sind?
c) Inwiefern kann eine COVID-19-Impfung die Wahrscheinlichkeit verringern, sich mit künftig auftretenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren?"
Aus Randziffer 46 ergibt sich, dass das RKI eine fachliche Stellungnahme gegenüber dem BVerfG abgegeben hat.
Bitte übersenden Sie mir sämtliche (fachlichen) Stellungnahmen des RKI gegenüber dem BVerfG, die im Rahmen der der Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises zum Az. 1 BvR 2649/21 gegenüber dem BVerfG abgegeben wurden.
Vielen Dank!
Anfrage eingeschlafen
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Datum20. Mai 2023
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24. Juni 2023
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