Informationen hinsichtlich der Versteigerung von Fremdwährungen (Bitcoin)

Aus dem Justiz-Auktionsportal lässt sich entnehmen, dass die Landesregierung NRW (Statd Köln) Bitcoins aus einem sichergestellten Drogenverfahren nun veräußert.
Welche Richtlinien gelten bei der Versteigerung von Währungen, wie z.B. von Bitcoin, PayPal Guthaben oder Bargeld hinsichtlich der Verhinderung von Geldwäsche. Der Standpunkt dies Finanzministeriums zur wiedereingliederung von Geldern aus Straftaten (umgangsprachlich Geldwäsche) in den Wirtschaftskreislauf. Einen Überblick hinsichtlich des üblichen Prozesses von sichergestellten Fremdwährungen. Werden diese auch für niedrigeren Wert über Auktionsverfahren veräußert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Oktober 2021
  • Frist
    30. November 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aus dem Justiz-Au…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen hinsichtlich der Versteigerung von Fremdwährungen (Bitcoin) [#231773]
Datum
26. Oktober 2021 16:34
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus dem Justiz-Auktionsportal lässt sich entnehmen, dass die Landesregierung NRW (Statd Köln) Bitcoins aus einem sichergestellten Drogenverfahren nun veräußert. Welche Richtlinien gelten bei der Versteigerung von Währungen, wie z.B. von Bitcoin, PayPal Guthaben oder Bargeld hinsichtlich der Verhinderung von Geldwäsche. Der Standpunkt dies Finanzministeriums zur wiedereingliederung von Geldern aus Straftaten (umgangsprachlich Geldwäsche) in den Wirtschaftskreislauf. Einen Überblick hinsichtlich des üblichen Prozesses von sichergestellten Fremdwährungen. Werden diese auch für niedrigeren Wert über Auktionsverfahren veräußert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 231773 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 26. Oktober 2021 Sehr Antragsteller/in anliegende…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 26. Oktober 2021
Datum
4. November 2021 12:51
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
960,6 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail, Ihre Anfrage. Aufgrund der Zuständigkeit des Bundesministeriums…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Anfrage des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in vom 26. Oktober 2021 / Informationen hinsichtlich der Versteigerung von Fremdwährungen (Bitcoin)
Datum
25. Januar 2022 18:24
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail, Ihre Anfrage. Aufgrund der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für Strafverfahren haben wir das BMJ beteiligt. Strafverfolgungsbehörden sind keine Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Für Gerichte und Behörden, die bestimmte öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten einzelne Abschnitte des Geldwäschegesetzes gemäß § 2 Absätze 3 und 4 GwG aber entsprechend. Bei der Verwertung von Währungsbeträgen aus Straftaten ist ein geldwäscherechtliches Risiko grundsätzlich nicht erkennbar, da durch die legale Verwertung des inkriminierten Vermögens der illegitime Charakter – wie bei allen anderen verwerteten eingezogenen Gegenständen und Werten – durch das gesetzlich legitimierte Verfahren verloren geht. Hinsichtlich der Verwertung von in einem Strafverfahren gesicherten Währungsbeträgen ist danach zu unterscheiden, ob die Einziehung des Währungsbetrags durch das Gericht angeordnet worden ist (vergleiche etwa § 73 StGB) oder ob der Währungsbetrag zur Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung auf Einziehung von Wertersatz gepfändet worden ist (vergleiche § 73c StGB). Ist die Einziehung des Währungsbetrags angeordnet worden, so erfolgt eine Verwertung, nachdem der Währungsbetrag in das Eigentum des Staates übergegangen ist (§ 75 Absatz 1 StGB). Sie richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung (§§ 60 ff. StVollstrO) und erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 StVollstrO). Ist ein eingezogener Gegenstand wertlos oder unverwertbar, wird dieser nicht versteigert, sondern in der Regel vernichtet (§ 63 Absatz 1 Satz 2 StVollstrO). Besondere Vorschriften für die Verwertung von Währungen enthalten die §§ 77 bis 78 StVollstrO. So ist etwa die Verwertung von virtuellen Währungen durch bestimmte Zentralstellen der Länder vorzunehmen (§ 77a Absatz 2 Satz 1 StVollstrO). Bargeld wird nicht öffentlich versteigert, sondern lediglich vereinnahmt (§ 78 Absatz 1 StVollstrO). Ist der Währungsbetrag dagegen zur Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung auf Einziehung von Wertersatz gepfändet worden, geht der Währungsbetrag nicht in das Eigentum des Staates über. Es besteht lediglich ein Anspruch auf den wirtschaftlichen Wert. Die Verwertung des Währungsbetrags richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO – (§§ 459g Absatz 2, 459 StPO in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes). Die Art der Verwertung unterscheidet sich danach, ob es sich um Kryptowährungen (z. B. Bitcoins), Geldforderungen (z. B. gegenüber Paypal) oder Bargeld handelt. Bei Kryptowährungen wird üblicherweise die Veräußerung angeordnet (§ 857 Absatz 5 ZPO). Geldforderungen gegenüber Dritten werden dem Gläubiger – im hiesigen Fall dem Staat – in der Regel zur Einziehung überwiesen (§ 835 Absatz 1 ZPO). Bargeld ist dem Gläubiger – wiederum dem Staat – abzuliefern (§ 815 ZPO). Für die vorläufige Sicherstellung von virtuellen Vermögenswerten stehen die allgemeinen strafprozessualen Sicherungsmittel Beschlagnahme bzw. Vermögensarrest zur Verfügung, sofern und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 111b ff. bzw. §§ 111e ff. der Strafprozessordnung StPO im konkreten Fall vorliegen. In § 111p Absatz 1 StPO sieht das Gesetz im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit einer Notveräußerung vor, etwa wenn ein erheblicher Wertverlust droht. Die davon betroffenen Personen sollen zuvor angehört werden (§ 111p Absatz 3 StPO) und können bei Gericht Rechtsmittel einlegen (§ 111p Absatz 5 StPO). Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik empfehlen wir Ihnen, sich zuständigkeitshalber an das Bundesministerium der Justiz oder an die zuständige Landesbehörde zu wenden.“ Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen