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Informationen zu den Grundlagen der Ermittlungen des Wahlleiters im Zuge der Wahlprüfung

Anfrage an: Kreis Wesel

die bei dem Kreiswahlleiter und beziehungsweise oder bei der dem Kreiswahlleiter zugeordneten Behörde der adressierten Stelle vorhandenen Informationen, aus denen sich erkennen lässt,
- nach welchen Vorschriften des Grundgesetzes und der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landeswahlgesetzes NRW und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen, des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen sowie nach welchen sonstigen Gesetzen, Ordnungen, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlassen, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien und Weisungen der Kreiswahlleiter und seine Behörde die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW durchzuführen haben;
- mit welchen Prüfkriterien auf der Grundlage der zu dem ersten Spiegelstrich aufgeführten Rechtsvorschriften die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW zu vollziehen sind,
- wie bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW die Grundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes und mit Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen berücksichtigt und beachtet werden;
- in welchen Informationssammlungen unter welchen Zeichen aus dem Aktenplan und nach der Aktenordnung bei welchen der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Dienststellen der adressierten Stelle die unter den drei obigen Spiegelstrichen begehrten Informationen vorhanden sind und ob und gegebenenfalls an welchen Stellen oder Orten zu diesen Informationssammlungen Verzeichnisse im Sinne von Paragraph 12 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) geführt werden;
- wie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einspruchsberechtigung und für die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung insbesondere mit Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW nachzuweisen ist und bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW geprüft wird;
- ob der Nachweis der Wahlberechtigung und der schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 Wahlberechtigten auf dafür vorgesehenen Vordrucken geführt werden muss oder kann und gegebenenfalls auf welchen Vordrucken diese Nachweise zu führen sind;
- wie etwaige in der Person des Kreiswahlleiters liegende Befangenheitsprobleme bei der Überprüfung seiner eigenen Amtshandlungen während der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuge der Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW vermieden oder anderweitig aufgefangen werden.

Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen und vor allen Dingen der unter die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 12 IFG NRW fallenden und der den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats gerecht werdenden Informationen auf den Internetseiten der adressierten Stelle unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.

Sofern die begehrten Informationen in veröffentlichungspflichtigen und auch allgemein zugänglich gemachten Geschäftsverteilungsplänen, Organigrammen, Aktenplänen und Verzeichnissen enthalten sind, genügen auch entsprechend zielführende Querverweise zu den konkreten Fundstellen und Internetadressen.

In Ermangelung öffentlich bereitgestellter Aktenpläne und Geschäftsverteilungspläne genügen auch die die begehrten Informationen betreffenden Auszüge oder ersatzweise die für die Stelle oder das Amt des Kreiswahlleiters und seiner Behörde die Grundlage der entsprechenden Geschäftsverteilungspläne bildenden und datenschutzkonform teilanonymisierten Stellenbeschreibungen. Als nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtige Verzeichnisse von Informationssammlungen gelten auch elektronisch geführte Dateiverzeichnisse einschließlich der etwaigen Unterordner.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Mai 2022
  • Frist
    25. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreis Wesel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zu den Grundlagen der Ermittlungen des Wahlleiters im Zuge der Wahlprüfung [#249655]
Datum
21. Mai 2022 19:08
An
Kreis Wesel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die bei dem Kreiswahlleiter und beziehungsweise oder bei der dem Kreiswahlleiter zugeordneten Behörde der adressierten Stelle vorhandenen Informationen, aus denen sich erkennen lässt, - nach welchen Vorschriften des Grundgesetzes und der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landeswahlgesetzes NRW und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen, des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen sowie nach welchen sonstigen Gesetzen, Ordnungen, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlassen, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien und Weisungen der Kreiswahlleiter und seine Behörde die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW durchzuführen haben; - mit welchen Prüfkriterien auf der Grundlage der zu dem ersten Spiegelstrich aufgeführten Rechtsvorschriften die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW zu vollziehen sind, - wie bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW die Grundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes und mit Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen berücksichtigt und beachtet werden; - in welchen Informationssammlungen unter welchen Zeichen aus dem Aktenplan und nach der Aktenordnung bei welchen der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Dienststellen der adressierten Stelle die unter den drei obigen Spiegelstrichen begehrten Informationen vorhanden sind und ob und gegebenenfalls an welchen Stellen oder Orten zu diesen Informationssammlungen Verzeichnisse im Sinne von Paragraph 12 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) geführt werden; - wie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einspruchsberechtigung und für die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung insbesondere mit Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW nachzuweisen ist und bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW geprüft wird; - ob der Nachweis der Wahlberechtigung und der schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 Wahlberechtigten auf dafür vorgesehenen Vordrucken geführt werden muss oder kann und gegebenenfalls auf welchen Vordrucken diese Nachweise zu führen sind; - wie etwaige in der Person des Kreiswahlleiters liegende Befangenheitsprobleme bei der Überprüfung seiner eigenen Amtshandlungen während der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuge der Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW vermieden oder anderweitig aufgefangen werden. Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen und vor allen Dingen der unter die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 12 IFG NRW fallenden und der den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats gerecht werdenden Informationen auf den Internetseiten der adressierten Stelle unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de. Sofern die begehrten Informationen in veröffentlichungspflichtigen und auch allgemein zugänglich gemachten Geschäftsverteilungsplänen, Organigrammen, Aktenplänen und Verzeichnissen enthalten sind, genügen auch entsprechend zielführende Querverweise zu den konkreten Fundstellen und Internetadressen. In Ermangelung öffentlich bereitgestellter Aktenpläne und Geschäftsverteilungspläne genügen auch die die begehrten Informationen betreffenden Auszüge oder ersatzweise die für die Stelle oder das Amt des Kreiswahlleiters und seiner Behörde die Grundlage der entsprechenden Geschäftsverteilungspläne bildenden und datenschutzkonform teilanonymisierten Stellenbeschreibungen. Als nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtige Verzeichnisse von Informationssammlungen gelten auch elektronisch geführte Dateiverzeichnisse einschließlich der etwaigen Unterordner.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249655 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249655/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreis Wesel
Ihre Nachricht ist bei der Kreisverwaltung Wesel eingegangen und wird schnellstmöglich bearbeitet. Diese Antwort w…
Von
Kreis Wesel
Betreff
Antwort: Informationen zu den Grundlagen der Ermittlungen des Wahlleiters im Zuge der Wahlprüfung [#249655]
Datum
21. Mai 2022 19:11
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht ist bei der Kreisverwaltung Wesel eingegangen und wird schnellstmöglich bearbeitet. Diese Antwort wurde automatisch erstellt, bitte antworten Sie nicht darauf. Besuchen Sie den Kreis Wesel im Internet unter: http://www.kreis-wesel.de/ Kreis Wesel Der Landrat Reeser Landstraße 31 46483 Wesel email: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.kreis-wesel.de Tel.: 0281/207-0 Fax : 0281/207-4043

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Kreis Wesel
Sehr <Information-entfernt> mit E-Mail vom 21.05.2022 bitten Sie um Übersendung / Bereitstellung von Inform…
Von
Kreis Wesel
Betreff
Informationen zu den Grundlagen der Ermittlungen des Wahlleiters im Zuge der Wahlprüfung [#249655]
Datum
1. Juni 2022 15:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> mit E-Mail vom 21.05.2022 bitten Sie um Übersendung / Bereitstellung von Informationen zu den Grundlagen der Ermittlungen des Wahlleiters im Zuge der Wahlprüfung nach dem Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Wahlprüfungsgesetz NW). Dieser Bitte komme ich im Folgenden nach. Das Wahlprüfungsgesetz NW finden Sie unter folgendem Link: SGV Inhalt : Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - | RECHT.NRW.DE Darüber hinaus gibt es die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen: SGV Inhalt : Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951 | RECHT.NRW.DE Eine Zusammenfassung der einschlägigen Vorschriften im Zusammenhang mit Landtagswahlen finden Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters: Rechtsgrundlagen für Wahlen | IM Weitere Gesetze, Verordnungen bzw. Ausführungsbestimmungen, welche die Prüfung von Landtagswahlen in NRW zum Inhalt haben, sind mir nicht bekannt. Grundsätzlich findet eine Prüfung der Wahlen zum Landtag durch diesen nur auf Einspruch statt (§ 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz NW). Der Einspruch kann beim Präsidenten des Landtags, dem Landeswahlleiter oder Kreiswahlleiter eingelegt werden. Gehen vor dem Zusammentritt des Landtags Einsprüche beim Kreis- oder Landeswahlleiter ein, so haben diese vor der Übersendung des Einspruchs an den Präsidenten des Landtags Ermittlungen anzustellen. Das Ergebnis der Ermittlungen ist mit dem Einspruch an den Präsidenten des Landtags weiterzuleiten. (§ 4 Abs. 1 und 2 Wahlprüfungsgesetz NW). Abhängig davon, worauf sich ein möglicher Einspruch bezieht, kann der Kreiswahlleiter verschiedene Ermittlungen anstellen, denkbar wären z. B. Befragung einer Gemeindeverwaltung, Befragung eines Wahlvorstandes, erneute Prüfung einer Wahlniederschrift, Nachprüfung eines Ergebnisses usw. Wenn ein Einspruch beim Landeswahlleiter eingeht, der sich auf einen Wahlkreis im Zuständigkeitsbereich des Kreiswahlleiters bezieht, verfährt der Kreiswahlleiter nach den Weisungen des Landeswahlleiters. Im Übrigen enthalten weder das Landeswahlgesetz und noch die Landeswahlordnung Vorschriften, welche die etwaige Befangenheit eines Kreiswahlleiters zum Inhalt haben. Die o. a. Wahlprüfungs-Verordnung beinhaltet, wie die schriftliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten gem. § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW einzureichen ist: "Die schriftliche Zustimmung der Wahlberechtigten muss erkennen lassen, dass sie sich auf den Einspruch oder Antrag bezieht. Reicht der Platz auf dem Einspruch oder Antrag selbst nicht aus, so können die Unterschriften auf einer Liste in fortlaufender Nummernfolge beigefügt werden. Jedes Blatt diese Liste muss vor der Einholung der ersten Unterschrift den Vermerk enthalten: Zustimmung zu dem Einspruch - Antrag des ................. betr. Wahl in .................... Die zustimmenden Wahlberechtigten haben Familiennamen, Vornamen und Wohnung leserlich einzusetzen. Die für die Führung der Wählerliste (Wahlkartei) zuständigen Gemeindebehörden haben die Wahlberechtigung der zustimmenden Wahlberechtigten entweder hinter jedem Namen oder für mehrere zustimmende Wahlberechtigte zusammen hinter der letzten Unterschrift zu bescheinigen." Weitere Informationen zur Thematik liegen mir nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.