Informationen zu den PCR-Tests auf Corona (Sars-Cov 2/Covid 19) aus Sachsen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1.) - die wöchentliche Anzahl (aufgeschlüsselt auf die Wochen bis zu Ihrer Antwort) aller PCR-Testergebnisse bzgl. Corona, die Sie seit (Anfang) März 2020 von Laboren erhalten haben und deren Getestete in Sachsen wohnhaft waren/sind
- davon die Anzahl positiver Tests
- davon aufgeschlüsselt, welche CT-Werte auf die positiven Tests entfallen
- Wieviele Personen wurden zweifach, dreifach, vierfach bzw. mehr als vier Mal getestet?
2.) - die wöchentliche Anzahl (aufgeschlüsselt bis zu Ihrer Antwort)aller PCR-Testergebnisse bzgl. Corona, die Sie seit (Anfang) März 2020 von Laboren erhalten haben und deren Getestete sich zum Zeitpunkt in Sachsen aufgehalten waren, aber dort nicht wohnhaft sind
- davon die Anzahl positiver Test
- davon aufgeschlüsselt, welche CT-Werte auf die positiven Tests entfallen
- Wieviele Personen wurden zweifach, dreifach, vierfach bzw. mehr als vier Mal getestet?

3. Wieviele der positiv getesteten Personen hatten entsprechende Krankheitssymptome?
4. Wieviele der positiv getesteten Personen wurden hospitalisiert?
5.Bitte übersende Sie mir alle Labore, die in bzw. für Sachsen PCR-Tests auf das Corona-Virus unternommen haben.
6. Bitte übersenden Sie mir auch Unterlagen dazu, ob die genutzten PCR-Tests jeweils validiert/standardisiert waren.

Bitte verstehen Sie meine Anfrage so, dass Sie mir alle Daten ab März wöchentlich aufgeschlüsselt zusenden, die bis zu der Beantwortung/bzw. Zusendung der diesbezüglichen Unterlagen durch Sie an mich anfallen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Oktober 2020
  • Frist
    14. November 2020
  • 0 Follower:innen
Doris Schröder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) - die wöchen…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Doris Schröder
Betreff
Informationen zu den PCR-Tests auf Corona (Sars-Cov 2/Covid 19) aus Sachsen [#200546]
Datum
12. Oktober 2020 14:36
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) - die wöchentliche Anzahl (aufgeschlüsselt auf die Wochen bis zu Ihrer Antwort) aller PCR-Testergebnisse bzgl. Corona, die Sie seit (Anfang) März 2020 von Laboren erhalten haben und deren Getestete in Sachsen wohnhaft waren/sind - davon die Anzahl positiver Tests - davon aufgeschlüsselt, welche CT-Werte auf die positiven Tests entfallen - Wieviele Personen wurden zweifach, dreifach, vierfach bzw. mehr als vier Mal getestet? 2.) - die wöchentliche Anzahl (aufgeschlüsselt bis zu Ihrer Antwort)aller PCR-Testergebnisse bzgl. Corona, die Sie seit (Anfang) März 2020 von Laboren erhalten haben und deren Getestete sich zum Zeitpunkt in Sachsen aufgehalten waren, aber dort nicht wohnhaft sind - davon die Anzahl positiver Test - davon aufgeschlüsselt, welche CT-Werte auf die positiven Tests entfallen - Wieviele Personen wurden zweifach, dreifach, vierfach bzw. mehr als vier Mal getestet? 3. Wieviele der positiv getesteten Personen hatten entsprechende Krankheitssymptome? 4. Wieviele der positiv getesteten Personen wurden hospitalisiert? 5.Bitte übersende Sie mir alle Labore, die in bzw. für Sachsen PCR-Tests auf das Corona-Virus unternommen haben. 6. Bitte übersenden Sie mir auch Unterlagen dazu, ob die genutzten PCR-Tests jeweils validiert/standardisiert waren. Bitte verstehen Sie meine Anfrage so, dass Sie mir alle Daten ab März wöchentlich aufgeschlüsselt zusenden, die bis zu der Beantwortung/bzw. Zusendung der diesbezüglichen Unterlagen durch Sie an mich anfallen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Doris Schröder Anfragenr: 200546 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200546/ Postanschrift Doris Schröder << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 12.10.2020 Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.10.2020
Datum
12. Oktober 2020 16:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-189. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrte Frau Schröder, wir nehme Bezug auf Ihre o.a. IFG-Anfrage vom 12. Oktober 2020 und teilen Ihnen zu d…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre IFG-Anfrage (Az.: 2020-189) - Informationen zu den PCR-Tests auf Corona (Sars-Cov 2/Covid 19) aus Sachsen [#200546]
Datum
4. November 2020 10:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Schröder, wir nehme Bezug auf Ihre o.a. IFG-Anfrage vom 12. Oktober 2020 und teilen Ihnen zu dieser Folgendes mit: Zu Ihren Fragen 1) und 2) teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen mit den Fragen 1) und 2) begehrten amtlichen Informationen liegen dem RKI nicht vor, insbesondere werden dem RKI keine Daten zum Wohnort der Betroffenen übermittelt. Grundsätzlich verlaufen der Meldeweg und Datenübermittlung wie folgt: Die Ärztin oder der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf COVID-19 stellt, muss dies dem Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)<https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...> melden. Auch das Labor, das COVID-19 bei einem Menschen nachweist, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung der betroffenen Person, Ermittlung von Kontaktpersonen etc.) einleiten kann. COVID-19-Fälle, welche die Falldefinition des RKI<https://www.rki.de/covid-19-falldefin...> erfüllen (zur Falldefinition siehe hier https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...), müssen vom zuständigen Gesundheitsamt spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden, allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen. Welche Daten auf welche Weise an das RKI übermittelt werden ist in § 11 IfSG gesetzlich normiert. Dass dem RKI im Gegensatz zu den Gesundheitsämtern Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen nicht übermittelt werden, liegt in den unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten begründet. Denn die Gesundheitsämter müssen mit den Betroffenen in Kontakt treten und z.B. die oben genannten konkreten Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen können. Hingegen dient die Datenübermittlung und -auswertung im RKI epidemiologischen Zwecken, d.h. der Evaluierung von allgemeinen Präventions- und Versorgungsmaßnahmen im Hinblick auf die Gesamtbevölkerung. Soweit insbesondere personenbezogene Daten – wie Name und Wohnort – für diese epidemiologischen Zwecke nicht erforderlich sind, werden sie aus Gründen des Datenschutzes daher nicht übermittelt. Für eine ausführliche Erläuterung zum Meldeweg und den an das RKI übermittelten Daten wird auf die öffentlich zugänglichen Informationen unter dem Punkt „Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?“ auf der Website https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... verwiesen. Was darüber hinaus Details zu Daten aus den einzelnen Bundesländer betrifft, so lassen sich dem aktuellen COVID-19-Lagebericht jeweils die an das RKI übermittelte COVID-19-Fälle und -Todesfälle pro Bundesland entnehmen. So wurden nach dem Bericht vom 01.11.2020 insgesamt 17.974 COVD-19-Fälle aus Sachsen an das RKI gemeldet (siehe S. 4 hier https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Eine detaillierte Darstellung der übermittelten COVID-19-Fälle in Deutschland, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und den zugehörigen Landkreisen, sind überdies über das COVID-19-Dashboard öffentlich einsehbar (https://experience.arcgis.com/experie...). Dort finden sich z.B. auch Informationen zu Anzahl der COVID-19-Fälle in den einzelnen Landkreisen Sachsens, deren Aufteilung nach Altersgruppe und Geschlecht sowie die auf die Landkreise entfallenden COVID-19-Fälle-Todesfälle. Für eine ausführliche Erläuterung zum Verfahren der Erfassung von SARS-CoV-2-Testzahlen in Deutschland verweisen wir schließlich auf die öffentlich zugänglichen Informationen unter dem Punkt „Wie wird die Anzahl an Labortests in Deutschland erfasst?“ auf der Website https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... sowie https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... und auf S. 15 des Epidemiologischen Bulletins 38/2020 (siehe https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...). Zur Erfassung der SARS-CoV-2 Testzahlen werden deutschlandweit Daten von Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen sowie klinischen und ambulanten Laboren wöchentlich am RKI zusammengeführt. Die Erfassung basiert auf einer freiwilligen Mitteilung der Labore und erfolgt über eine webbasierte Plattform (VOXCO, RKI-Testlaborabfrage) in Zusammenarbeit mit der am RKI etablierten laborbasierten SARS-CoV-2-Surveillance (eine Erweiterung der Antibiotika-Resistenz-Surveillance, ARS), dem Netzwerk für respiratorische Viren (RespVir) sowie der Abfrage eines labormedizinischen Berufsverbands. Die Erfassung liefert Hinweise zur aktuellen Situation (etwa zur Zahl durchgeführter Tests) in den Laboren, erlaubt aber keine detaillierten Auswertungen oder direkten Vergleiche mit den gemeldeten Fallzahlen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Zahl der Tests nicht mit der Zahl der getesteten Personen gleichzusetzen ist, da in den Angaben Mehrfachtestungen von Patienten enthalten sein können. Im Weiteren müssten Sie sich für die von Ihnen begehrten Informationen an die zuständigen Gesundheitsämter bzw. die zuständige Landesbehörde von Sachen wenden. Zu Ihren Fragen 3) und 4) teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die dem RKI verfügbaren Angaben zu Symptomen und Hospitalisierung finden sich jeweils in den aktuellen COVID-19-Lageberichten (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Dabei enthalten die Berichte einmal wöchentlich weitergehende Informationen, z.B. donnerstags die Ergebnisse aus weiteren Surveillance-Systemen des RKI zu Atemwegserkrankungen sowie die Inanspruchnahme von Notaufnahmen oder dienstags eine ausführliche epidemiologische Darstellung nach Meldewochen (u.a. Alter, Geschlecht, klinische Aspekte, Anteil Hospitalisierte). Dem Lagebericht vom 13.10.2020 lassen sich etwas diverse klinischen Daten für die Meldewochen KW 10 - 41, d.h. vom 02.03.2020 bis zum 11.10.2020, entnehmen (siehe insbesondere Tabelle und Informationen auf S. 9 ff. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Danach lagen für 261.502 (80%) der übermittelten Fälle klinische Informationen vor. Hiervon wurde z.B. für 14% angegeben, dass keine, bzw. keine für COVID-19 bedeutsamen Symptome vorliegen. Unter denjenigen, die Symptome angaben, waren häufig genannte Symptome Husten (43%), Fieber (35%), Schnupfen (22%) und Halsschmerzen (20%). Für 6.003 Fälle (2,3%) war 3/3 bekannt, dass sie eine Pneumonie entwickelt haben. Seit der 17. Kalenderwoche kann für die COVID-19-Fälle auch Geruchs- und Geschmacksverlust als Symptom in einer eigenen Übermittlungskategorie angegeben werden. Von 116.894 Fällen, die neu in dieser Kategorie erfasst wurden und Angaben zur Klinik enthielten, hatten 19.789 (17%) mindestens eines dieser beiden Symptome angegeben. Eine Hospitalisierung wurde bei 36.493 (13%) der 275.486 übermittelten COVID-19-Fälle mit diesbezüglichen Angaben angegeben. Des Weiteren finden sich weitere öffentlich zugängliche Informationen unter Punkt 8. „Demografische Faktoren, Symptome und Krankheitsverlauf“ auf der Website https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... Darüber hinaus wird auf das öffentlich zugängliche Epidemiologische Bulletin 41/2020 verwiesen, welches ebenfalls klinische Informationen umfasst (siehe https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...). Es hat die Erfassung von Patienten mit einer schweren akuten respiratorischen Erkrankung (SARI) aus dem deutschen Krankenhaussentinel ICOSARI (ICD-10-Code-basiertes Krankenhaussentinel für schwere akute respiratorische Erkrankungen) zum Gegenstand. Dabei werden hospitalisierte COVID-19-Patienten (SARI-COVID-Fälle) mit SARI-Patienten aus 5 vergangenen Grippewellen (SARI-GW-Fälle) hinsichtlich Krankheitsschwere, Altersstruktur und Dauer der stationären Behandlung verglichen. Mithin umfasst das Bulletin z.B. auch Informationen zum Anteil der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Patienten, zum Anteil der beatmeten, hospitalisierten COVID-19-Patienten sowie zur Letalität der hospitalisierten COVID-19-Patienten. Im Übrigen liegen keine amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1, 2 Nr.1 IFG zu den von Ihnen begehrten Informationen vor. Zu Ihrer Frage 5) teilen wir Ihnen Folgendes mit: Dem RKI liegen keine amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1, 2 Nr.1 IFG zu den von Ihnen begehrten Informationen vor. Hierzu müssten Sie sich an die zuständigen Gesundheitsämter bzw. die zuständige Landesbehörde von Sachen wenden. Eine Übersicht mit einigen in Sachsen tätigen Laboren findet sich z.B. hier https://www.g-f-v.org/node/1233. Zu Ihrer Frage 6) teilen wir Ihnen Folgendes mit: Für eine ausführliche Erläuterung zu den Testverfahren von Patienten auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie den dabei verwendeten Tests wird auf die öffentlich zugänglichen Informationen auf der Website https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... sowie unter dem Oberpunkt „Diagnostik“ auf der Website https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... verwiesen. Im Übrigen haben die entwickelten PCR-Nachweissysteme normierten Standards zu entsprechen und werden validiert. Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Nähere Angaben sind über die Webseite der WHO zu Coronaviren<https://www.who.int/publications-deta...> bzw. der Foundation for Innovative New Diagnostics<https://www.finddx.org/covid-19/pipel...> verfügbar. Überdies ist anzumerken, dass die PCR-Tests zur Detektion einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu den sog. In-vitro-Diagnostika (IVD) gehören. Das erstmalige Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika auf dem deutschen Markt ist nach §§ 25 bis 30 Medizinproduktegesetz (MPG) anzeigepflichtig (zum MPG siehe hier https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/). Überdies unterliegen Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden, gem. §§ 26 ff. MPG der Überwachung durch die zuständigen Landesbehörden (eine Liste der für erstmaliges Inverkehrbringen zuständigen Landesbehörden findet sich z.B. hier https://www.dimdi.de/dynamic/de/mediz...). Schon dies gewährleistet und kontrolliert die Zuverlässigkeit in Verkehr gebrachter und verwendeter PCR-Tests. Die sachgerecht durchgeführten und fachärztlich befundeten PCR-Tests weisen eine hohe analytische Spezifität auf. Die PCR-Tests werden von den durchführenden Laboren im Rahmen hoher Qualitätssicherungsmaßnahmen überprüft. Insbesondere unterliegt die Herausgabe eines klinischen Befundes einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. Die Anforderungen an die Validierung werden dabei in nationalen und internationalen Richtlinien (z. B. RiliBäK, DIN EN ISO 15189) beschrieben. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis somit durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen. Alle Labore sind zudem dazu angehalten bzw. verpflichtet, an regelmäßigen Ringversuchen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Die dabei bisher erhobenen Ergebnisse spiegeln die sehr gute Testdurchführung in deutschen Laboren wider (siehe zu Ringversuchen z.B. http://www.instand-ev.de und https://www.instand-ev.de/fileadmin/u... und https://www.kbv.de/tools/ebm/html/328... sowie https://www.who.int/publications-deta... und https://www.ecdc.europa.eu/en/publica.... Eine Übersicht zu den in Deutschland erhältlichen kommerziellen Tests findet sich hier: https://www.dimdi.de/dynamic/de/mediz.... Hinzu kommt, dass jede Meldung des Nachweises von SARS-CoV-2 an das Gesundheitsamt auch in diesem Rahmen validiert wird. In der Regel wird Kontakt mit der betroffenen Person aufgenommen, um weitere Informationen zu ermitteln und Infektionsschutzmaßnahmen einzuleiten. In diesem Prozess könnten bei Zweifeln am vorliegenden Testergebnis ebenfalls Nachtestungen veranlasst werden. Weitere Informationen zu den PCR-Tests, inklusive Informationen zu weiterführenden Informationsseiten, finden Sie auch unter dem Punkt „Direkter Erregernachweis durch RT-PCR“ auf der Website https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... Ferner werden die Teststrategien und Maßnahmen zur Optimierung der Testkapazitäten laufend in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Institutionen evaluiert und optimiert, z.B. durch die Arbeitsgruppe Laborkapazität beim RKI (siehe hierzu z.B. „Bericht zur Optimierung der Laborkapazitäten zum direkten und indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 im Rahmen der Steuerung von Maßnahmen“ vom 07.07.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Weitergehende amtliche Informationen im Sinne von §§ 1 ,2 Nr.1 IFG liegen zu den von Ihnen begehrten Informationen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen