Sehr geehrte Frau Schröder,
wir nehme Bezug auf Ihre o.a. IFG-Anfrage vom 12. Oktober 2020 und teilen Ihnen zu dieser Folgendes mit:
Zu Ihren Fragen 1) und 2) teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die von Ihnen mit den Fragen 1) und 2) begehrten amtlichen Informationen liegen dem RKI nicht vor, insbesondere werden dem RKI keine Daten zum Wohnort der Betroffenen übermittelt. Grundsätzlich verlaufen der Meldeweg und Datenübermittlung wie folgt:
Die Ärztin oder der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf COVID-19 stellt, muss dies dem Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)<
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...> melden. Auch das Labor, das COVID-19 bei einem Menschen nachweist, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung der betroffenen Person, Ermittlung von Kontaktpersonen etc.) einleiten kann. COVID-19-Fälle, welche die Falldefinition des RKI<
https://www.rki.de/covid-19-falldefin...> erfüllen (zur Falldefinition siehe hier
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...), müssen vom zuständigen Gesundheitsamt spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden, allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen. Welche Daten auf welche Weise an das RKI übermittelt werden ist in § 11 IfSG gesetzlich normiert. Dass dem RKI im Gegensatz zu den Gesundheitsämtern Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen nicht übermittelt werden, liegt in den unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten begründet. Denn die Gesundheitsämter müssen mit den Betroffenen in Kontakt treten und z.B. die oben genannten konkreten Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen können. Hingegen dient die Datenübermittlung und -auswertung im RKI epidemiologischen Zwecken, d.h. der Evaluierung von allgemeinen Präventions- und Versorgungsmaßnahmen im Hinblick auf die Gesamtbevölkerung. Soweit insbesondere personenbezogene Daten – wie Name und Wohnort – für diese epidemiologischen Zwecke nicht erforderlich sind, werden sie aus Gründen des Datenschutzes daher nicht übermittelt.
Für eine ausführliche Erläuterung zum Meldeweg und den an das RKI übermittelten Daten wird auf die öffentlich zugänglichen Informationen unter dem Punkt „Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?“ auf der Website
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... verwiesen.
Was darüber hinaus Details zu Daten aus den einzelnen Bundesländer betrifft, so lassen sich dem aktuellen COVID-19-Lagebericht jeweils die an das RKI übermittelte COVID-19-Fälle und -Todesfälle pro Bundesland entnehmen. So wurden nach dem Bericht vom 01.11.2020 insgesamt 17.974 COVD-19-Fälle aus Sachsen an das RKI gemeldet (siehe S. 4 hier
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Eine detaillierte Darstellung der übermittelten COVID-19-Fälle in Deutschland, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und den zugehörigen Landkreisen, sind überdies über das COVID-19-Dashboard öffentlich einsehbar (
https://experience.arcgis.com/experie...). Dort finden sich z.B. auch Informationen zu Anzahl der COVID-19-Fälle in den einzelnen Landkreisen Sachsens, deren Aufteilung nach Altersgruppe und Geschlecht sowie die auf die Landkreise entfallenden COVID-19-Fälle-Todesfälle.
Für eine ausführliche Erläuterung zum Verfahren der Erfassung von SARS-CoV-2-Testzahlen in Deutschland verweisen wir schließlich auf die öffentlich zugänglichen Informationen unter dem Punkt „Wie wird die Anzahl an Labortests in Deutschland erfasst?“ auf der Website
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... sowie
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... und auf S. 15 des Epidemiologischen Bulletins 38/2020 (siehe
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...). Zur Erfassung der SARS-CoV-2 Testzahlen werden deutschlandweit Daten von Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen sowie klinischen und ambulanten Laboren wöchentlich am RKI zusammengeführt. Die Erfassung basiert auf einer freiwilligen Mitteilung der Labore und erfolgt über eine webbasierte Plattform (VOXCO, RKI-Testlaborabfrage) in Zusammenarbeit mit der am RKI etablierten laborbasierten SARS-CoV-2-Surveillance (eine Erweiterung der Antibiotika-Resistenz-Surveillance, ARS), dem Netzwerk für respiratorische Viren (RespVir) sowie der Abfrage eines labormedizinischen Berufsverbands. Die Erfassung liefert Hinweise zur aktuellen Situation (etwa zur Zahl durchgeführter Tests) in den Laboren, erlaubt aber keine detaillierten Auswertungen oder direkten Vergleiche mit den gemeldeten Fallzahlen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Zahl der Tests nicht mit der Zahl der getesteten Personen gleichzusetzen ist, da in den Angaben Mehrfachtestungen von Patienten enthalten sein können.
Im Weiteren müssten Sie sich für die von Ihnen begehrten Informationen an die zuständigen Gesundheitsämter bzw. die zuständige Landesbehörde von Sachen wenden.
Zu Ihren Fragen 3) und 4) teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die dem RKI verfügbaren Angaben zu Symptomen und Hospitalisierung finden sich jeweils in den aktuellen COVID-19-Lageberichten (siehe
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Dabei enthalten die Berichte einmal wöchentlich weitergehende Informationen, z.B. donnerstags die Ergebnisse aus weiteren Surveillance-Systemen des RKI zu Atemwegserkrankungen sowie die Inanspruchnahme von Notaufnahmen oder dienstags eine ausführliche epidemiologische Darstellung nach Meldewochen (u.a. Alter, Geschlecht, klinische Aspekte, Anteil Hospitalisierte). Dem Lagebericht vom 13.10.2020 lassen sich etwas diverse klinischen Daten für die Meldewochen KW 10 - 41, d.h. vom 02.03.2020 bis zum 11.10.2020, entnehmen (siehe insbesondere Tabelle und Informationen auf S. 9 ff.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Danach lagen für 261.502 (80%) der übermittelten Fälle klinische Informationen vor. Hiervon wurde z.B. für 14% angegeben, dass keine, bzw. keine für COVID-19 bedeutsamen Symptome vorliegen. Unter denjenigen, die Symptome angaben, waren häufig genannte Symptome Husten (43%), Fieber (35%), Schnupfen (22%) und Halsschmerzen (20%). Für 6.003 Fälle (2,3%) war 3/3 bekannt, dass sie eine Pneumonie entwickelt haben. Seit der 17. Kalenderwoche kann für die COVID-19-Fälle auch Geruchs- und Geschmacksverlust als Symptom in einer eigenen Übermittlungskategorie angegeben werden. Von 116.894 Fällen, die neu in dieser Kategorie erfasst wurden und Angaben zur Klinik enthielten, hatten 19.789 (17%) mindestens eines dieser beiden Symptome angegeben. Eine Hospitalisierung wurde bei 36.493 (13%) der 275.486 übermittelten COVID-19-Fälle mit diesbezüglichen Angaben angegeben.
Des Weiteren finden sich weitere öffentlich zugängliche Informationen unter Punkt 8. „Demografische Faktoren, Symptome und Krankheitsverlauf“ auf der Website
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N....
Darüber hinaus wird auf das öffentlich zugängliche Epidemiologische Bulletin 41/2020 verwiesen, welches ebenfalls klinische Informationen umfasst (siehe
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...). Es hat die Erfassung von Patienten mit einer schweren akuten respiratorischen Erkrankung (SARI) aus dem deutschen Krankenhaussentinel ICOSARI (ICD-10-Code-basiertes Krankenhaussentinel für schwere akute respiratorische Erkrankungen) zum Gegenstand. Dabei werden hospitalisierte COVID-19-Patienten (SARI-COVID-Fälle) mit SARI-Patienten aus 5 vergangenen Grippewellen (SARI-GW-Fälle) hinsichtlich Krankheitsschwere, Altersstruktur und Dauer der stationären Behandlung verglichen. Mithin umfasst das Bulletin z.B. auch Informationen zum Anteil der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Patienten, zum Anteil der beatmeten, hospitalisierten COVID-19-Patienten sowie zur Letalität der hospitalisierten COVID-19-Patienten.
Im Übrigen liegen keine amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1, 2 Nr.1 IFG zu den von Ihnen begehrten Informationen vor.
Zu Ihrer Frage 5) teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Dem RKI liegen keine amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1, 2 Nr.1 IFG zu den von Ihnen begehrten Informationen vor. Hierzu müssten Sie sich an die zuständigen Gesundheitsämter bzw. die zuständige Landesbehörde von Sachen wenden. Eine Übersicht mit einigen in Sachsen tätigen Laboren findet sich z.B. hier
https://www.g-f-v.org/node/1233.
Zu Ihrer Frage 6) teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Für eine ausführliche Erläuterung zu den Testverfahren von Patienten auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie den dabei verwendeten Tests wird auf die öffentlich zugänglichen Informationen auf der Website
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... sowie unter dem Oberpunkt „Diagnostik“ auf der Website
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... verwiesen. Im Übrigen haben die entwickelten PCR-Nachweissysteme normierten Standards zu entsprechen und werden validiert. Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Nähere Angaben sind über die Webseite der WHO zu Coronaviren<
https://www.who.int/publications-deta...> bzw. der Foundation for Innovative New Diagnostics<
https://www.finddx.org/covid-19/pipel...> verfügbar.
Überdies ist anzumerken, dass die PCR-Tests zur Detektion einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu den sog. In-vitro-Diagnostika (IVD) gehören. Das erstmalige Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika auf dem deutschen Markt ist nach §§ 25 bis 30 Medizinproduktegesetz (MPG) anzeigepflichtig (zum MPG siehe hier
https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/). Überdies unterliegen Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden, gem. §§ 26 ff. MPG der Überwachung durch die zuständigen Landesbehörden (eine Liste der für erstmaliges Inverkehrbringen zuständigen Landesbehörden findet sich z.B. hier
https://www.dimdi.de/dynamic/de/mediz...). Schon dies gewährleistet und kontrolliert die Zuverlässigkeit in Verkehr gebrachter und verwendeter PCR-Tests.
Die sachgerecht durchgeführten und fachärztlich befundeten PCR-Tests weisen eine hohe analytische Spezifität auf. Die PCR-Tests werden von den durchführenden Laboren im Rahmen hoher Qualitätssicherungsmaßnahmen überprüft. Insbesondere unterliegt die Herausgabe eines klinischen Befundes einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. Die Anforderungen an die Validierung werden dabei in nationalen und internationalen Richtlinien (z. B. RiliBäK, DIN EN ISO 15189) beschrieben. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis somit durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen.
Alle Labore sind zudem dazu angehalten bzw. verpflichtet, an regelmäßigen Ringversuchen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Die dabei bisher erhobenen Ergebnisse spiegeln die sehr gute Testdurchführung in deutschen Laboren wider (siehe zu Ringversuchen z.B.
http://www.instand-ev.de und
https://www.instand-ev.de/fileadmin/u... und
https://www.kbv.de/tools/ebm/html/328... sowie
https://www.who.int/publications-deta... und
https://www.ecdc.europa.eu/en/publica....
Eine Übersicht zu den in Deutschland erhältlichen kommerziellen Tests findet sich hier:
https://www.dimdi.de/dynamic/de/mediz....
Hinzu kommt, dass jede Meldung des Nachweises von SARS-CoV-2 an das Gesundheitsamt auch in diesem Rahmen validiert wird. In der Regel wird Kontakt mit der betroffenen Person aufgenommen, um weitere Informationen zu ermitteln und Infektionsschutzmaßnahmen einzuleiten. In diesem Prozess könnten bei Zweifeln am vorliegenden Testergebnis ebenfalls Nachtestungen veranlasst werden.
Weitere Informationen zu den PCR-Tests, inklusive Informationen zu weiterführenden Informationsseiten, finden Sie auch unter dem Punkt „Direkter Erregernachweis durch RT-PCR“ auf der Website
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N....
Ferner werden die Teststrategien und Maßnahmen zur Optimierung der Testkapazitäten laufend in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Institutionen evaluiert und optimiert, z.B. durch die Arbeitsgruppe Laborkapazität beim RKI (siehe hierzu z.B. „Bericht zur Optimierung der Laborkapazitäten zum direkten und indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 im Rahmen der Steuerung von Maßnahmen“ vom 07.07.2020,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...).
Weitergehende amtliche Informationen im Sinne von §§ 1 ,2 Nr.1 IFG liegen zu den von Ihnen begehrten Informationen nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen