Aktenzeichen 209.2.3.1.11-1218/19
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Ihr Antrag vom 29.11.2018 auf Informationszugang zu Zahlen bezüglich ungültiger Semestertickets
Ihre E-Mail vom 30.01.2019
Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich habe Ihr Begehren gegenüber der RWTH Aachen mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Zu Ihrer Kenntnis füge ich in der Anlage eine Durchschrift dieses Schreibens bei. Ich weise Sie darauf hin, dass die auskunftspflichtige Stelle nicht verpflichtet ist die Informationen bei der ASEAG anzufordern. Ihr Anliegen bezüglich der "anderen Daten" war für mich nicht für verständlich.
Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld.
Von:
<< Antragsteller:in >>
Gesendet: Dienstag, 5. Februar 2019 11:56
An: @rwth
-aachen.de'
Betreff: 209.2.3.1.11-1218/19, Antrag nach dem IFG NRW
fragdenstaat.de << Antragsteller:in >> 34968
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-1218/19
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Antrag auf Informationszugang des Herrn
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> vom 29.11.2018 zu Zahlen bezüglich ungültiger Semestertickets
Antrag vom 29.11.2019
www.fragdenstaat.de<
http://www.fragdenstaat.de> Anfragenummer 34968
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig.
Herr
<< Antragsteller:in >> hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen über die Internetplattform
www.fragdendstaat.de<
http://www.fragdendstaat.de> einen Antrag auf Informationszugang zu Zahlen bezüglich ungültiger Semestertickets gestellt zu haben. Die Anfrage ist unter der Anfragenummer 34968 zu finden. Der Antragsteller begehrt Zugang zu folgenden Informationen:
- Detaillierte Statistik zu fälschlicherweise invalidierten Semestertickets
- Anzahl Erstattungen von erhöhtem Beförderungsentgelt, die durch die Uni oder ASEAG durchgeführt wurden
- Anzahl der kontrollierten Personen, bei denen auf Grund des Fehlers keine Gültigkeit des Semestertickets vorlag
- Anzahl der versendeten Semestertickets an Studierende (dieses Semester), die bereits ein Semesterticket in vorherigen Semestern erhalten haben und entstandene Kosten für diese Versen-dung
- Informationen zu Maßnahmen durch die Uni und die ASEAG, die solche Fehler in Zukunft verhindern sollen.
Ein Informationszugang soll bislang nicht erfolgt sein.
Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.
Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um Beantwortung der Anfrage an den Antragsteller und um Zusendung der Antwort in Kopie an mich. Eine Stellungnahme an mich ist dann nicht mehr erforderlich.
Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme (falls Sie den Antrag gegenüber dem Antragsteller nicht beantworten) zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Über-sendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen