Informationen zu Leseräumen

Informationen zu Leseräumen, aus denen hervorgeht:
- ob es im Ministerium Leseräume zum Einsehen bestimmter Unterlagen gibt oder seit Beginn der 18. Legislaturperiode gab
und, wenn ja:
- zu welchem Thema dort Dokumente eingesehen werden können/konnten
- konkrete Angaben darüber, welche Personengruppen Einsicht in die Dokumente nehmen konnte (z.B. Abgeordnete, Interessenvertreter etc.).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. April 2016
  • Frist
    10. Mai 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zu Leseräumen [#16250]
Datum
8. April 2016 10:23
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu Leseräumen, aus denen hervorgeht: - ob es im Ministerium Leseräume zum Einsehen bestimmter Unterlagen gibt oder seit Beginn der 18. Legislaturperiode gab und, wenn ja: - zu welchem Thema dort Dokumente eingesehen werden können/konnten - konkrete Angaben darüber, welche Personengruppen Einsicht in die Dokumente nehmen konnte (z.B. Abgeordnete, Interessenvertreter etc.).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer E-Mail-Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Spezielle Leseräume für …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Informationen zu Leseräumen [#16250]
Datum
1. Juni 2016 11:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer E-Mail-Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Spezielle Leseräume für Dritte gibt es im Bundesministerium für Gesundheit weder in Bonn noch in Berlin. Im Atrium und im Besucherdienst in Berlin liegt Informationsmaterial (Broschüren) zum Lesen aus. Darüber hinaus können Personen, die einen Antrag auf Akteneinsicht – etwa nach dem IFG – gestellt haben, diese im Ministerium einsehen. Wo dies geschieht, ist nicht festgelegt. Teilweise wurde die Akteneinsicht in Räumlichkeiten nahe den jeweils zuständigen Referaten gewährt, teilweise in der Bibliothek. Ergänzend weise ich darauf hin, dass die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig sind: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Die späte Antwort bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen