Informationen zu politischen Stiftungen in Tunesien

Anfrage an: Auswärtiges Amt

- Die Gehaltsliste ("Grille de salaires"), an der sich die Löhne für Ortskräfte der deutschen politischen Stiftungen in Tunesien orientieren. Sie liegt in der deutschen Botschaft in Tunis vor.
- Der rechtliche Rahmen, in dem die Hanns-Seidel-Stiftung in Tunesien operiert. Welche „convention“ liegt mit dem tunesischen Staat vor? Auf welcher Grundlage werden die Aufenthaltstitel der MItarbeiterInnen vergeben?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. September 2018
  • Frist
    13. Oktober 2018
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Gehaltslis…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Informationen zu politischen Stiftungen in Tunesien [#33413]
Datum
11. September 2018 08:41
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Gehaltsliste ("Grille de salaires"), an der sich die Löhne für Ortskräfte der deutschen politischen Stiftungen in Tunesien orientieren. Sie liegt in der deutschen Botschaft in Tunis vor. - Der rechtliche Rahmen, in dem die Hanns-Seidel-Stiftung in Tunesien operiert. Welche „convention“ liegt mit dem tunesischen Staat vor? Auf welcher Grundlage werden die Aufenthaltstitel der MItarbeiterInnen vergeben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Informationen zu politischen Stiftungen in Tunesien; Vg. 374-2018
Datum
12. September 2018 15:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/i... einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/da...) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o.g. Antrag auf Zugang zu Informationen …
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
19. September 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
948,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o.g. Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), mit dem Sie um 1.) Übersendung der Gehaltsliste, an der sich die Löhne fiir Ortskräfte der deutschen politischen Stiftungen in Tunesien orientieren 2.) Auskunft zum rechtlichen Rahmen, in dem die Hanns-Seidel-Stiftung in Tunesien operiert 3.) Auskunft, welche "convention" mit dem tunesischen Staat vorliegt 4.) Auskunft, aufwelcher Grundlage die Aufenthaltstitel der Mitarbeiterinnen vergeben werden, bitten, ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird nicht stattgegeben, da Ausschlussgründe nach dem IFG (§§ 3 - 6 IFG) einem Informationszugang entgegenstehen (Frage 1 ). Darüber hinaus liegen keine amtlichen Informationen gern. § 2 Ziffer 1 IFG vor (Frage 2- 4). Ein Informationszugang gem. § 1 Abs. 1 IFG ist daher nicht möglich. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Zu Frage 1.: Die Übersendung eines Gehaltsrasters mit den verschiedenen Kategorien der lokal Beschäftigten der Stiftungen ist abzulehnen. Dieses Gehaltsschema orientiert sich am Vergütungsschema der lokal Beschäftigten der deutschen Botschaft in Tunis. Durch eine Herausgabe würden folglich Rückschlüsse auf die Gehälter der lokal Beschäftigten der Botschaft möglich werden. Eine Offenlegung dieser Gehälter ist ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 2 IFG einschlägig ist. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefahrden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfahigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefahrdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG 7 C 27.15- Urteil vom 20. Oktober 2016). Dazu ist nicht die Prognose erforderlich, dass das Auswärtige Amt seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also seine Arbeit im Ganzen "lahm gelegt" würde. Der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 2 IFG greift vielmehr bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen staatlicher Stellen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Auch kann die Einschätzung der Behörde, ob eine Schutzgutgefahrdung vorliegt, auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Die Aufgabenerfüllung kann auch beeinträchtigt werden, sofern die Mitarbeiter einer Behörde einer steigenden Gefahr von Korruptionsversuchen ausgesetzt sein können. Durch die Offenlegung der Gehaltsgefüge der lokal Beschäftigten würde das Auswärtige Amt die Korruptionsgefahr für die lokal Beschäftigten erhöhen. Interessierten Gruppen oder Einzelpersonen bekämen für jede Auslandsvertretung genaue Zahlen, ab welcher Höhe Korruptionsversuche bei lokal Beschäftigten zielführend sein könnten. Eine Herausgabe dieser Zahlen würde damit gegen die Fürsorgepflicht verstoßen, die das Auswärtige Amt für alle Beschäftigten hat; es wäre unverantwortlich den lokal Beschäftigten der Auslandsvertretungen gegenüber, solche 1nformationen im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu veröffentlichen. Das Auswärtige Amt würde dadurch potentiellen Tätern die Durchführung von Korruptionsversuchen erleichtern und eine effektive Aufgabenerledigung an den Auslandsvertretungen stören. Der Informationszugang ist daher gem. § 3 Nr. 2 IFG abzulehnen. Zu Frage 2 und 3: Zu Ihren Fragen 2 und 3 liegen im Auswärtigen Amt keine amtlichen Informationen vor, so dass kein Informationszugang gern. § 1 Abs. 1 IFG erfolgen kann. Zu Frage 4: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der politischen Stiftungen werden nicht über die Botschaft angemeldet. Zu Ihrer Frage liegen keine amtlichen Informationen vor. Ein Informationszugang gern. § 1 Abs. 1 IFG kann daher nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen