Sehr geehrte Damen und Herren,
mit E-Mail vom 9. März 2017 beantragten Sie u.a. auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes
(IFG) die Übersendung von:
"Sämtliche[n] Vorlagen für BM Altmaier sowie Protokolle oder ähnliche Aufzeichnungen
zu folgendem Treffen (bei dem u.a. das Tabakwerbeverbot thematisiert wurde, s. BT-Drs. 18/11368):
27. Juli 2016 BM Altmaier mit Zigarettenverband, Verband der deutschen Rauchtabakindustrie, BAT, Reemtsma."
Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Sie erhalten Zugang zu den unter I. genannten Unterlagen mit Ausnahme der dort aufgeführten Teilschwärzungen und Entnahmen.
2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt (s. unter II.).
3. Für die Bearbeitung Ihres Informationsbegehrens werden 16,25 EUR erhoben (s. unter III.).
Gründe:
I.
§ 1 Abs. 1 IFG gewährt gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein in § 3 ff. IFG normierter Ausnahmegrund oder ein ungeschriebener Ausnahmetatbestand greift. Der Anspruch ist zudem auf die bei der Behörde vorhandenen Informationen beschränkt.
Nach diesem Maßstab wird Ihnen teilweise Zugang zu den beiden nachfolgend aufgeführten Dokumenten des Bundeskanzleramtes gewährt. Im Umfang der aus den Anmerkungen ersichtlichen Entnahmen bzw. Schwärzungen wird der beantragte Informationszugang versagt (s. unter 11.).
Anlage 1:
ChefBK-Vorlage zur Terminvorbereitung mit sechs Anlagen:
1. Sachstand - ChefBK-Vorlage vom 20.07.2016 in Kopie (ohne die dort erwähnten Anlagen);
2. Gesprachsführungsvorschlag vom 22.07.2016;
3. Rechtsgutachten von Prof. Degenhart;
4. Rechtsgutachten der Kanzlei REDEKER/SELLNER/DAHS;
5. Stellungnahme des Deutschen Zigarettenverbandes zu einem Werbeverbot
6. Stellungnahme des Deutschen
Zigarettenverbandes zu Rückwirkung
Anlage 2:
E-Mail-Verkehr BK-amtsintern und mit Fa. Reemtsma
Weitere Unterlagen, wie z.B. Protokolle oder Aufzeichnungen, existieren zu dem von Ihnen angefragten Termin nicht.
Der Informationszugang wird durch Übersendung von Kopien gewährt (s. Anlage).
II.
In Bezug auf Dokument 1 ist der beantragte Zugang zu einzelnen Passagen der Anlage 1 sowie hinsichtlich der Anlagen 3 und 4 insgesamt zu versagen. Auch in Bezug auf einzelne Passagen des Dokuments 2 liegen Versagungsgründe vor.
Im Einzelnen:
1. § 3 Nr. 3b IFG Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden
In Bezug auf die geschwärzten Passagen der Anlage 1 zu Dokument 1 besteht nach § 3 Nr. 3b IFG kein Anspruch auf Informationszugang, weil durch ihre Offenlegung die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden.
Zweck des § 3 Nr. 3b IFG ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden zu gewährleisten.
Schutzobjekt ist dabei der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung.
In zeitlicher Hinsicht kann der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, Az.: 7 B 14.11). Denn die durch § 3 Nr. 3b IFG geschützten innerbehördlichen Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, können wegen des Wissens um eine - auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung, etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess, beeinträchtigt werden.
Da die geschwärzten Passagen den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden bzw. jedenfalls gesicherte Rückschlüsse hierauf zulassen, ist der Informationszugang insoweit zu versagen.
2. § 5 Abs. 1 IFG Schutz personenbezogener Daten
Die Anlage 4 zu Dokument 1 sowie die geschwärzten Passagen im Dokument 2 enthalten personenbezogene Daten Dritter i. S. des § 5 Abs. 1 IFG.
Da Sie sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten nach § 5 IFG ausdrücklich einverstanden erklärt haben, sind diese Informationen nicht von Ihrem Antrag umfasst.
3. § 6 IFG Schutz geistigen Eigentums
Dem Zugang zu dem Rechtsgutachten der Rechtsanwalts.kanzlei REDEKER/SELLNER/DAHS, der Anlage 4 zu Dokument 1, steht der Schutz geistigen Eigentums gem. § 6 IFG entgegen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG bedarf Ihr Informationsbegehren insoweit einer Begründung. Da Sie Ihre Anfrage bislang nicht begründet haben, gehe ich vorläufig davon aus, dass sich Ihr Antrag nicht aufdieses Gutachten bezieht.
Sollten Sie mit dieser Auslegung nicht einverstanden sein, bitte ich innerhalb eines Monats um schriftliche Darlegung Ihres Informationsinteresses.
4. § 9 Abs. 3 IFG Allgemein zugängliche Quellen
Der Informationszugang zur Anlage 3 zu Dokument 1 wird gem. § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt, weil Sie sich die begehrte Information in zumutbarer Weise selbst beschaffen können. Das Rechtsgutachten von Prof. Degenhart ist im Internet unter folgendem Link des Deutschen Zigarettenverbandes abrufbar:
https://www.zigarettenverband.de/de/3...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 und 3 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben.
Die Gebühren sind gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Anlage Teil A, Nr. 2.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) vom 2. Januar 2006.
Nach dieser Bestimmung ist ein Gebührenrahmen von 15,00 bis zu 125,00 EUR vorgesehen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich dabei nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages
aufgewandten Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (Vgl. BTDrs. 15/4493, S. 16).
Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 10 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 EUR und 15 Minuten
von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 16,25 EUR.
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Mit freundlichen Grüßen