Informationen zu Verkehrsschildern 286 mit Zusatzschild ‘auf dem Gehweg’

ich möchte gerne Informationen zu den Verkehrsschildern 286 mit Zusatzschild "auf dem Gehweg" in der Biegenstraße 6 sowie gegenüber den Hausnummern 5 und 7 erhalten. Konkret habe ich drei Fragen in Bezug auf die folgenden Stellen der StVO und der Novelle der VwV-StVO:

Zeichen 286 gilt nach dem Wortlaut der StVO nur für Fahrbahnen. Auf dem Gehweg kann es demnach keine Wirkung entfalten. Die Straßenverkehrsbehörde, darf das Verkehrszeichen dort verkehrsrechtlich nicht anordnen, denn die Anordnung läuft ins Leere und ist damit nicht erforderlich und damit rechtswidrig.

Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass die Stadt an dieser Stelle das Gehweg-Halten nicht zulassen darf. Dies ergibt sich auch aus einer anderen rechtlichen Vorgabe: Seit der letzten Novelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) darf man Radfahrstreifen nicht mehr neben Parkstreifen anlegen. Wenn sich rechts von einem Radfahrstreifen ein Parkstreifen befindet, kommt ein Radfahrstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. Gehwegparken gilt auch als „Parkstreifen“, denn der Verordnungsgeber hatte im Sinn, Radfahrende vor Dooring zu schützen.

1. Gründe für die Standortwahl: Warum wurden die Verkehrsschilder an diesen spezifischen Stellen aufgestellt? Gibt es besondere Gründe oder Sicherheitsüberlegungen?

2. Zweck der Verkehrsschilder: Welche Funktion sollen die Schilder erfüllen?

3. Interessenabwägung: Wie wurden die Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer bei der Aufstellung der Schilder berücksichtigt? Gab es eine Abwägung zwischen verschiedenen Anliegen?

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Auskunft und stehe gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung.

Warte auf Antwort

  • Datum
    15. April 2024
  • Frist
    17. Mai 2024
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich möchte gerne Informationen zu…
An Universitätsstadt Marburg Details
Von
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Betreff
Informationen zu Verkehrsschildern 286 mit Zusatzschild ‘auf dem Gehweg’ [#306034]
Datum
15. April 2024 00:37
An
Universitätsstadt Marburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich möchte gerne Informationen zu den Verkehrsschildern 286 mit Zusatzschild "auf dem Gehweg" in der Biegenstraße 6 sowie gegenüber den Hausnummern 5 und 7 erhalten. Konkret habe ich drei Fragen in Bezug auf die folgenden Stellen der StVO und der Novelle der VwV-StVO: Zeichen 286 gilt nach dem Wortlaut der StVO nur für Fahrbahnen. Auf dem Gehweg kann es demnach keine Wirkung entfalten. Die Straßenverkehrsbehörde, darf das Verkehrszeichen dort verkehrsrechtlich nicht anordnen, denn die Anordnung läuft ins Leere und ist damit nicht erforderlich und damit rechtswidrig. Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass die Stadt an dieser Stelle das Gehweg-Halten nicht zulassen darf. Dies ergibt sich auch aus einer anderen rechtlichen Vorgabe: Seit der letzten Novelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) darf man Radfahrstreifen nicht mehr neben Parkstreifen anlegen. Wenn sich rechts von einem Radfahrstreifen ein Parkstreifen befindet, kommt ein Radfahrstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. Gehwegparken gilt auch als „Parkstreifen“, denn der Verordnungsgeber hatte im Sinn, Radfahrende vor Dooring zu schützen. 1. Gründe für die Standortwahl: Warum wurden die Verkehrsschilder an diesen spezifischen Stellen aufgestellt? Gibt es besondere Gründe oder Sicherheitsüberlegungen? 2. Zweck der Verkehrsschilder: Welche Funktion sollen die Schilder erfüllen? 3. Interessenabwägung: Wie wurden die Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer bei der Aufstellung der Schilder berücksichtigt? Gab es eine Abwägung zwischen verschiedenen Anliegen? Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Auskunft und stehe gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306034/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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