Informationen zu zurückgezahlten Fluthilfegeldern

Der ehemalige Landtagsabgeordnete Arnd Czapek muss rund 300.000 Euro an das Land Sachsen-Anhalt zurückzahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt klargestellt. Hintergrund sind Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern aus dem Fluthilfefonds des Landes. Ich möchte gerne wissen: Wurde bisher bereits Geld zurückgezahlt? Wenn ja: In welcher Höhe?

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf folgende Entscheidungen:

1. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2016, Az.: 7 B 37/15, vorgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juni 2015, Az.: 15 A 1997/12

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in dem ihm vorliegenden Fall einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auf Zugang zu den Zeitpunkten einer Darlehensauszahlung an eine juristische Person des Privatrechts gegenüber einem Kreditinstitut in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts bejaht. Die Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

2. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: 4 LB 3/19

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen auch öffentlich-rechtliche Sparkassen der Informationspflicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein handeln.

Da der Aufwand zur Beantwortung der Fragen gering ist, gehe ich davon aus, dass keinerlei Kosten damit verbunden sind.

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  • Datum
    1. Februar 2024
  • Frist
    5. März 2024
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der ehemalige Landtag…
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Betreff
Informationen zu zurückgezahlten Fluthilfegeldern [#298994]
Datum
1. Februar 2024 17:46
An
Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Status
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der ehemalige Landtagsabgeordnete Arnd Czapek muss rund 300.000 Euro an das Land Sachsen-Anhalt zurückzahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt klargestellt. Hintergrund sind Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern aus dem Fluthilfefonds des Landes. Ich möchte gerne wissen: Wurde bisher bereits Geld zurückgezahlt? Wenn ja: In welcher Höhe? Ich verweise in diesem Zusammenhang auf folgende Entscheidungen: 1. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2016, Az.: 7 B 37/15, vorgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juni 2015, Az.: 15 A 1997/12 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in dem ihm vorliegenden Fall einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auf Zugang zu den Zeitpunkten einer Darlehensauszahlung an eine juristische Person des Privatrechts gegenüber einem Kreditinstitut in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts bejaht. Die Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. 2. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: 4 LB 3/19 Als juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen auch öffentlich-rechtliche Sparkassen der Informationspflicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein handeln. Da der Aufwand zur Beantwortung der Fragen gering ist, gehe ich davon aus, dass keinerlei Kosten damit verbunden sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298994 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298994/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Betreff
AW: Informationen zu zurückgezahlten Fluthilfegeldern [#298994]
Datum
5. März 2024 09:50
An
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Status
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zu zurückgezahlten Fluthilfegeldern“ vom 01.02.2024 (#298994) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>