Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

Anfrage an: Polizei Bremen

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Dokumente, …
An Polizei Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221480]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Polizei Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221480/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Bremen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage wird von hier beantwortet. Wegen des Umfanges der Anfrage ist die Einhaltung …
Von
Polizei Bremen
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221480]
Datum
8. Juli 2021 11:28
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage wird von hier beantwortet. Wegen des Umfanges der Anfrage ist die Einhaltung der Monatsfrist nicht möglich. Eine Fristverlängerung nach § 7 Abs. 6 Ziff. 2 des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes ist erforderlich. Wir bitten um Ihr Verständnis. Mit freundlichem Gruß
Polizei Bremen
Sehr Antragsteller/in hinsichtlich der Weitergabe der uns vorliegenden Unterlagen ist noch eine Prüfung nach den …
Von
Polizei Bremen
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221480]
Datum
11. August 2021 14:32
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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1,7 KB


Sehr Antragsteller/in hinsichtlich der Weitergabe der uns vorliegenden Unterlagen ist noch eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes erforderlich. Hierzu ist noch eine hausinterne Abstimmung erforderlich, die leider erst Anfang September erfolgen kann. Wir bitten Sie daher um Verständnis dafür, dass eine Beantwortung Ihrer Anfrage erst im Anschluss erfolgen kann. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zum Thema Videobeoüberwachung“ v…
An Polizei Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221480]
Datum
3. Juni 2022 15:55
An
Polizei Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zum Thema Videobeoüberwachung“ vom 31.05.2021 (#221480) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 336 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizei Bremen
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 31.05.2021. Aufgrund eines Bürover…
Von
Polizei Bremen
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221480]
Datum
15. Juni 2022 17:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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1,7 KB
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20,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 31.05.2021. Aufgrund eines Büroversehens kam es zu der erheblichen zeitlichen Verzögerung in der Bearbeitung Ihrer Anfrage. Wir bitten, dies zu entschuldigen. Ihre Anfrage wird nun priorisiert bearbeitet. Sie erhalten zeitnah weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Bremen
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre o. g. Anfrage nach dem BremIFG vom 31.05.2021. …
Von
Polizei Bremen
Betreff
WG: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221480]
Datum
8. Juli 2022 08:06
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre o. g. Anfrage nach dem BremIFG vom 31.05.2021. Eine finale Beurteilung der zu erhebenden Gebühren kann erst nach Abschluss des Vorgangs erfolgen. Rein vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass vorliegend von einem außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand bzw. von außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen auszugehen ist. Nach § 1 in Verbindung mit Ziffer 4 c) bzw. 5 f) des Kostenverzeichnisses der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz sind in derartigen Fällen Gebühren in Höhe von 360,00 Euro bis 500,00 Euro zu erheben. Zudem teilen wir Ihnen bereits jetzt mit, dass der Anspruch nach bisheriger Prüfung zumindest teilweise abzulehnen ist. Gemäß § 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe des BremIFG gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr. 4 BremIFG nicht, wenn und solange die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanordnung für das Land Bremen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Dies ist hinsichtlich der Dokumente der zum Zwecke der Sicherung der Liegenschaften der Polizei Bremen eingesetzten Videokameras der Fall. Diese sind gemäß § 7 Nr. 4 der Verschlusssachenanordnung als Verschlusssachen nur für den Dienstgebrauch eingestuft, sodass eine Herausgabe insoweit abzulehnen ist. Ob der Anspruch auf Informationszugang darüber hinaus hinsichtlich der übrigen begehrten Auskünfte ggf. nach § 3 Nr. 2 BremIFG (Gefährdung der äußeren oder der öffentlichen Sicherheit) abzulehnen ist, wäre noch zu prüfen. Sollten Sie an Ihrem Antrag festhalten, bitten wir um Mitteilung binnen zwei Wochen. Sollten wir bis dahin keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass sich der Antrag erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen