Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221451]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Heinsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221451/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Heinsberg
Sehr Antragsteller/in zunächst möchte ich mich für die verspätete Rückmeldung bei Ihnen entschuldigen. Ihre Antra…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Heinsberg
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221451]
Datum
20. Juli 2021 12:22
Status
Warte auf Antwort
image003.jpg
3,9 KB


Sehr Antragsteller/in zunächst möchte ich mich für die verspätete Rückmeldung bei Ihnen entschuldigen. Ihre Antrag ist bei mir eingegangen. Um Ihre Anfrage beantworten zu können, muss auf Vorlage einer Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. BPA/Reisepass) bestanden werden, die Sie auch als eingescanntes PDF-Dokument per E-Mail übersenden können. Aus der Ablichtung sollten Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Prüfziffer des Dokumentes sowie Unterschrift hervorgehen, wobei Sie andere nicht benötigte personenbezogene Daten zu Ihrer Person (z. B. Lichtbild, Angaben zur Größe, Augenfarbe usw. mittels Schwärzung unkenntlich machen können. Es wird zugesichert, dass die Kopie sofort nach Prüfung vernichtet wird. Des Weiteren wird um Angabe einer postalischen Erreichbarkeit gebeten, da Auskünfte weder telefonisch noch per E-Mail erteilt werden. Sobald mir die Unterlagen vorliegen, werde ich Ihrem Antrag entsprechen und beauskunften. Von der Erhebung von Gebühren wird indes abgesehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich möchte Sie auf das Gebot der Datensparsamkeit…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221451]
Datum
20. Juli 2021 14:36
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich möchte Sie auf das Gebot der Datensparsamkeit nach DSGVO und DSG NRW hinweisen, das IFG NRW kennt keine Regelung zur Identifizierung von Antragsstellenden. Bitte nennen Sie mir die gesetzliche Grundlage auf der Ihre Forderung nach amtlichen Ausweisdokumenten beruht. Des Weiteren möchte auf meine E-Mail vom 31. Mai verweisen in der ich um Zusendung der Informationen per E-Mail gebeten habe. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW darf von meiner Bitte nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221451/

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Der Landrat als Kreispolizeibehörde Heinsberg
Sehr Antragsteller/in hiermit verzichte ich auf die mit E-Mail vom 20.07.2021 geforderte Vorlage eines amtlichen …
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Heinsberg
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221451]
Datum
22. Juli 2021 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in hiermit verzichte ich auf die mit E-Mail vom 20.07.2021 geforderte Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes und lasse Ihnen folgende Informationen zu Ihrer Anfrage vom 31.05.2021 zukommen: 1. - 3.) Derzeit werden im Zuständigkeitsbereich der KPB Heinsberg keinerlei Videokameras eingesetzt, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. 4.) In Bezug auf meine Antwort zu den Punkten 1.-3. wurden keine Dienst- und/oder Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras erstellt. Mit freundlichen Grüßen