Informationen zum Unfalluntersuchung "Fahrzeugbrand 18.09.2014 in Neuwied"

Der Bericht 60uu2014-09/006-3323 endet mit "Der Instandhaltungszustand des Fahrzeuges, insbesondere der Bremsanlage, war zum Ereigniszeitpunkt als ungenügend zu bezeichnen, obwohl die letzte Revision erst zwei Monate (23.07.2014) zurück lag."

1.) Bitte senden Sie mir die Unterlagen zu, welche der BEU zu diesem Instandhaltungsvorgang vorliegen.

2.) Ist dokumentiert, warum die BEU entschieden hat die Untersuchung mit der oben genannten Fesstellung zu beenden und nicht den Instandhaltungsvorgang im entsprechenden Werk zu prüfen. Falls ja, bitte senden sie mir die Dokumentaion zu dieser Entscheidung zu.

3.) Liegen der BEU Informationen vor, dass es sich um systematischen Fehler in diesem Werk handeln könnten und ob ggf. andere Fahrzeuge im "ungenügenden Instandahltungszustand der Bremsanlage" in den Eisenbahnbetrieb übergeben wurden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. September 2018
  • Frist
    19. Oktober 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Bericht 60uu…
An Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Unfalluntersuchung "Fahrzeugbrand 18.09.2014 in Neuwied" [#33496]
Datum
15. September 2018 12:28
An
Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Bericht 60uu2014-09/006-3323 endet mit "Der Instandhaltungszustand des Fahrzeuges, insbesondere der Bremsanlage, war zum Ereigniszeitpunkt als ungenügend zu bezeichnen, obwohl die letzte Revision erst zwei Monate (23.07.2014) zurück lag." 1.) Bitte senden Sie mir die Unterlagen zu, welche der BEU zu diesem Instandhaltungsvorgang vorliegen. 2.) Ist dokumentiert, warum die BEU entschieden hat die Untersuchung mit der oben genannten Fesstellung zu beenden und nicht den Instandhaltungsvorgang im entsprechenden Werk zu prüfen. Falls ja, bitte senden sie mir die Dokumentaion zu dieser Entscheidung zu. 3.) Liegen der BEU Informationen vor, dass es sich um systematischen Fehler in diesem Werk handeln könnten und ob ggf. andere Fahrzeuge im "ungenügenden Instandahltungszustand der Bremsanlage" in den Eisenbahnbetrieb übergeben wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen zum Fahrzeugbrand vom 18.09.2014 in Neuwied …
Von
Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
Betreff
AW: Informationen zum Unfalluntersuchung "Fahrzeugbrand 18.09.2014 in Neuwied" [#33496]
Datum
28. September 2018 15:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen zum Fahrzeugbrand vom 18.09.2014 in Neuwied nach §§ 1, 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) habe ich erhalten. Sie werden zeitig innerhalb der Frist Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.09.2018 erfolgt folgen…
Von
Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
Betreff
WG: Informationen zum Unfalluntersuchung "Fahrzeugbrand 18.09.2014 in Neuwied" [#33496]
Datum
15. Oktober 2018 16:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.09.2018 erfolgt folgende Antwort: zu 1. Eine Übersendung der Instandhaltungsunterlagen kann ich Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Die Entscheidung beruht auf § 1 Nr. 3 IFG. Danach gilt der Grundsatz, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen. Gemäß § 5d Allgemeines Eisenbahngesetz darf die BEU Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb freigeben. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen ist nach § 5e (AEG) nur zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermittlung für a) die Sicherheit der Eisenbahn, b) die Erteilung oder die Entziehung Sicherheitsbescheinigungen bzw. Sicherheitsgenehmigungen für Eisenbahnunternehmen, c) die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem gefährlichen Ereignis erforderlich ist. Zu 2. Der Umfang der Untersuchung wird von der BEU gemäß Art 20 (3) der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie, RL 2016/798 entsprechend den Erkenntnissen, die sie zur Verbesserung der Eisenbahnsicherheit aus dem Unfall gewinnen will, festgelegt. Eine Dokumentation liegt nicht vor. Zu 3. Der BEU liegen keine Informationen vor, die auf systematische Fehler in diesem Werk hindeuten. Die Gebühren für die Amtshandlungen trägt die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung. Mit freundlichen Gründen Im Auftrag Die BEU