Informationen zur BEG-Antragsbearbeitung

Informationen zur Antragsbearbeitung von BEG-Anträgen. Insbesondere ein Prozessablaufdiagramm, Zielsetzungen zu Bearbeitungszeiten, tatsächliche Bearbeitungszeiten, interne Eskalationsmechanismen bei Überschreiten der Bearbeitungszielzeiten, Anzahl der verfügbaren Vollzeitequivalente zur Bearbeitung der BEG-Anträge und ab welcher Prozesslaufzeit dem Antragsteller der Rechtsweg zu empfehlen ist, um seine Antragsbearbeitung durchzusetzen.

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  • Datum
    10. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zur Antragsbearbeitung …
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zur BEG-Antragsbearbeitung [#296795]
Datum
10. Januar 2024 14:53
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zur Antragsbearbeitung von BEG-Anträgen. Insbesondere ein Prozessablaufdiagramm, Zielsetzungen zu Bearbeitungszeiten, tatsächliche Bearbeitungszeiten, interne Eskalationsmechanismen bei Überschreiten der Bearbeitungszielzeiten, Anzahl der verfügbaren Vollzeitequivalente zur Bearbeitung der BEG-Anträge und ab welcher Prozesslaufzeit dem Antragsteller der Rechtsweg zu empfehlen ist, um seine Antragsbearbeitung durchzusetzen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296795 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296795/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 10.01.2024 auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 …
Von
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Betreff
AW: [NdB INFO: URL entschaerft] Informationen zur BEG-Antragsbearbeitung [#296795]
Datum
8. Februar 2024 13:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 10.01.2024 auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen und wird derzeit unter dem Aktenzeichen Z13-IFso-110/2024 bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jeder Kommunikation mit dem BAFA an. Ich weise darauf hin, dass Auskünfte nach dem IFG gebührenpflichtig sein können. Ob die Auskunft gebührenpflichtig ist und in welcher Höhe Gebühren anfallen können, ist nach derzeitigem Stand noch nicht absehbar, da sich diese nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand berechnen. Grundsätzlich können Gebühren für die Zurverfügungstellung von Informationen nach IFG erhoben werden (§ 10 Abs. 1 S. 1 IFG). Wenn es sich um eine einfache Auskunft handelt, fallen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) keine Gebühren an. Mit freundlichen Grüßen