Sehr
[geschwärzt],
mit E-Mail vom 09.01.2024 stellen Sie auf Grundlage des IFG folgenden Antrag:
"bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche in Ihrem Hause vorliegenden Dokumente zur Kampagne "Bio? Na Logo!", insbesondere Protokolle zur Entstehung und Beratungen der Kampagne sowie Informationen über Partner:innen und Kosten dieser "Informationsoffensive" inklusive interner Vermerke".
Zum weiteren Verfahren möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Entgegen Ihrer Einschätzung handelt es sich bei der Beantwortung Ihrer Anfrage nicht mehr um eine einfache Auskunft, denn diese ist mit außerordentlich großem Zeit-und Personalaufwand verbunden. Erfasst ist eine sehr große Datenmenge. Zudem sind Rechte Dritter im Sinne des § 6 IFG (Schutz des geistigen Eigentums/Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) betroffen, so dass gemäß § 8 IFG voraussichtlich ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist.
Aufgrund von Anhörungen infolge der Betroffenheit Dritter wird es nicht möglich sein, die gewünschten Unterlagen innerhalb der einmonatigen "Soll"-Frist des § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG zu übersenden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf §§ 7 Absatz 5 Satz 3 i.V.m. 8 IFG, die für Drittbeteiligungsfälle eine Ausnahme von der "Soll"-Frist vorsehen.
Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung-IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ist bei Herausgabe von Abschriften bei einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand / Herausgabe von Abschriften ist bei einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand gemäß Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand.
In welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall tatsächlich anfallen werden, vermag ich noch nicht abschließend festzustellen, da ich den Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags feststellen kann. Aufgrund der großen Datenmenge und des zu erwartenden Drittbeteiligungsverfahrens wird derzeit mit Gebühren in Höhe des Höchstsatzes (500 Euro) gerechnet. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung im Sinne des § 2 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) geprüft werden kann.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie bis zum 06.02.2024
1. um Mitteilung, ob Sie Ihr Informationsersuchen trotz der zu erwartenden Gebühren aufrechterhalten bzw. ggf. auf ein bestimmtes Informationsbegehren eingrenzen möchten,
2. um Mitteilung, ob Sie, um ggf. das Verfahren zu beschleunigen, mit Schwärzungen von Daten, die das geistige Eigentum bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betreffen können, einverstanden sind oder ob Sie stattdessen die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens wünschen,
3. aufgrund der Drittbetroffenheit um eine Begründung Ihres Informationsersuchens gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG,
4. um Mitteilung ob Sie vorsorglich Ihren Vorbehalt hinsichtlich der Weitergabe Ihrer Daten (Name und Antragsbegründung) an die zu beteiligenden Dritten aufheben,
5. um Sachvortrag zu § 2 IFGGebV.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bis zu Ihrer Rückmeldung die Bearbeitung Ihres Antrages aussetzen werde.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
[geschwärzt]
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Referat 114
Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL)
Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin
Telefon: 030 18529-0
Telefax: (030) 18 529 - 4262
E-Mail: IFG@bmel.bund.de
Internet:
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