Informationen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von Zahlungs- und E-Geld Instituten
1. Wie viele Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten von in Deutschland zugelassenen Zahlungsinstituten und E-Geld Instituten sind derzeit in den Registern der BaFin nach den §§ 43, 44 ZAG registriert?
2. Wie viele (E-Geld-)Agenten in anderen EU-Mitgliedsstaaten von in Deutschland zugelassenen Zahlungsinstituten und E-Geld Instituten sind derzeit in den Registern der BaFin nach den §§ 43, 44 ZAG registriert?
3. Wieviele Anzeigen nach § 38 Abs. 1 S. 1 ZAG hat die Bundesanstalt in den Jahren 2018-2023 jeweils erhalten? Wie viele dieser Anzeigen endeten in einer Eintragung in die Register nach §§ 43, 44 ZAG? Wie viele Anträge wurden durch die Bundesanstalt rechtskräftig abgelehnt? Wie viele Anzeigen haben sich auf andere Weise erledigt?
4. Existieren im Arbeitsbereich der Bundesanstalt Dienstanweisungen, Verwaltungsrichtlinien oder sonstige allgemeine Arbeitshinweise, die sich darauf beziehen, nach welchen Maßstäben die Entscheidung der Bundesanstalt nach § 38 Abs. 5 S. 1 ZAG getroffen wird? Wenn ja, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Unterlagen.
5. Wie viele Zweigniederlassungen und (E-Geld-)Agenten werden jeweils innerhalb des Bundesgebiets von Zahlungsinstituten und E-Geld Instituten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten unterhalten?
6. Wie viele Übermittlungen im Sinne von § 38 Abs. 5 ZAG hat die Bundesanstalt in den Jahren 2018-2023 jeweils erhalten? Nach Kenntnis der Bundesanstalt: Wie viele dieser Anzeigen endeten in einer Eintragung in die Register der jeweiligen Herkunftsmitgliedsstaaten? Wie viele Anträge wurden durch die Behörde des Herunftsmitgliedsstaates rechtskräftig abgelehnt? Wie viele Anzeigen haben sich auf andere Weise erledigt?
Antwort verspätet
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Datum31. Oktober 2023
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2. Dezember 2023
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