Sehr geehrter Herr Dr.Stößel,
es liegt jetzt die fristgerechte Antwort auf Ihre Anfrage #278381 nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) vor:
die angeforderten Unterlagen stehen nicht zur Verfügung bzw. liegen der BVM nicht vor. Die Strecke wurde 1906 mit privatem Kapital errichtet, die nach preußischem Kleinbahngesetz erfolgte vollumfängliche Genehmigung für Eisenbahnbetriebszwecke umfasst auch die bis heute bestehende Widmung. Zum Begriff der Widmung ist darüber hinaus folgendes anzumerken: Den Begriff „Widmung“ an sich kennt das Eisenbahnrecht nicht. Durch die „Baugenehmigung“ einer Eisenbahnanlage nach §18 AEG werden die entsprechenden Flächen, auf denen sich diese Anlagen befinden „für den Bahnbetriebszweck vorbehalten“ und damit dem Bauordnungsrecht entzogen. Erst eine Freistellung vom Bahnbetriebszweck nach §23 AEG „befreit“ die Flächen wieder vom Bahnbetriebszweck. Die Ursprungsgenehmigung nach dem zur Entstehungszeit der Bahnstrecke Bergedorf - Geesthacht geltenden Eisenbahnrecht liegt der BVM nicht vor. Die beigefügte Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG für diese Eisenbahnstrecke von Bergedorf bis Landesgrenze an die AKN stammt aus dem Jahr 2009. Erst 2016 wurden Flächen des ehemaligen Bahnhofs Bergedorf aus der Unternehmensgenehmigung herausgenommen, nachdem zuvor eine Rückbaugenehmigung nach §18 AEG erteilt wurde. Dort ist u. a. eine Streckenhöchstgeschwindigkeit von 40 km/h festgelegt. Eine Einschränkung auf Güterverkehr gibt es jedoch nicht.
Weiterführende Planungen in Richtung einer möglichen, mit einem Streckenausbau verbundenen Nutzung der Strecke durch einen plan- und regelmäßigen Schienenpersonennahverkehr sollen erst im Laufe des Jahres 2023 gemeinsam von den Ländern Schleswig-Holstein und Hamburg angestoßen werden.
Bei den Überlegungen, auf der Bahnstrecke Hamburg-Nettelnburg – Geesthacht mit einer der Verbindungsstrecke zwischen Bf Hamburg-Bergedorf und Bergedorf Süd einen regelmäßigen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einzuführen, handelt es sich bisher ausschließlich um Vorüberlegungen auf Grundlage positiver Aussagen einer von Schleswig-Holstein beauftragen Machbarkeitsuntersuchung (MBU). Ob, wann und wie sich diese Vorüberlungen konkretisieren lassen, kann erst auf Grundlage weiterführender Planungsschritte beantwortet werden.
Die o.g. MBU hat in grobem Maßstab die möglichen Schienentrassen einschließlich verschiedener Haltestellen auf den Gebieten Hamburgs (in Bergedorf Süd) sowie Schleswig-Holstein (in Börnsen, Escheburg und Geesthacht) skizziert. Eine vertiefte Betrachtung mit detaillierteren technischen Angaben soll erst im voraussichtlich im 3. Quartal 2023 beginnenden Schritt im Rahmen einer von der AKN Eisenbahn GmbH durchzuführenden Vorplanung erfolgen.
Die SPNV-Erschließung der nachfragestarken Verkehrsachse Hamburg – Geesthacht, die übrigens aufgrund ihres hohen Verkehrsaufkommens auch von einer Bundesautobahn erschlossen wird, dient im Übrigen auch Hamburger Interessen, da insbesondere das sich in den kommenden Jahren nachhaltig entwickelnde Gebiet des sog. Bergedorfer Innovationsparks dadurch eine umweltfreundliche und schnelle Anbindung an die Hamburger Innenstadt erhalten könnte.
Wenn absehbar ist, dass aus der bisherigen Projektidee ein konkretes Vorhaben entstehen kann, wird die Einbindung der direkt von einer etwaigen SPNV-Strecke betroffenen Beteiligten im Zuge der noch durchzuführenden Vorplanung erfolgen. Im Maßstab der bisher durchgeführten Machbarkeitsuntersuchung war dies aufgrund des Charakters einer unverbindlichen Vorprüfung noch nicht angezeigt.
Die vorgeschlagene Trassierung ist Ergebnis einer Variantenabwägung der o.g. MBU, bei der neben der Ertüchtigung der für den Güterverkehr nach Krümmel noch vorhandenen Bahnstrecke auch eine Bustrasse auf dem bisherigen Bahndamm untersucht wurde. Diese Alternative wurde verworfen, da der Schienengüterverkehr wegen des Abbaus der AKW Krümmel auch langfristig durchgeführt werden muss. Eine Ausfädelung wie von Ihnen skizziert aus der Fernbahnstrecke Hamburg – Berlin, z.B. als Verlängerung der S-Bahn von Aumühle, wurde bereits vor längerer Zeit verworfen, da die dafür benötigte Trasse einerseits teilweise zwischenzeitlich überbaut wurde und zum anderen einen erheblichen Umweg mit entsprechenden Fahrzeitverlängerungen bedeutet hätte.
Sofern die vorgeschlagene direkte Trassenführung wirtschaftlich darstellbar ist, wird dies in einer sogenannten Standardisierten Bewertung (ein bundeseinheitlich angewandtes Verfahren, nachdem Infrastrukturprojekte auf Förderfähigkeit durch Bundesmittel eingestuft werden) dokumentiert, die auch vom Rechnungshof akzeptiert werden würde.
Bitte beachten Sie in Zukunft für weitere Anfragen, dass sich Anträge nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auf amtliche Informationen im Sinne von Aufzeichnungen aller Art ( § 2 Absatz 1 HmbTG) und nicht auf Fragestellungen/ Bitten um Stellungnahmen bezieht. Für das Letztere sind Bürgeranfragen an die jeweiligen Stellen/ Behörden das richtige "Instrument".
Wir bedanken uns für Ihre Geduld.
Diese Antwort erfolgt abschließend und gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen