Informationen zur Strategischen Fahndung

- sämtliche Statistiken und Berichte zur Anwendung der strategischen Fahndung nach §12a PolG NRW

Insbesondere habe ich folgende Fragen:

1) Wie oft wurde eine solche strategische Fahndung seit ihrer Einführung 2018 insgesamt angeordnet?
2) In welchen Städten und aus welchem Anlass wurden die Maßnahmen jeweils angeordnet?
3) Wie viele Personen wurden insgesamt im Rahmen von strategischen Fahndungen kontrolliert?
4) In wie vielen der Fälle aus Frage 3 haben Kontrollen und Durchsuchungen zu einer Aufklärung der Straftaten beigetragen, die der Anlass für die strategische Fahndung waren?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. November 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zur Strategischen Fahndung [#264455]
Datum
30. November 2022 17:23
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Statistiken und Berichte zur Anwendung der strategischen Fahndung nach §12a PolG NRW Insbesondere habe ich folgende Fragen: 1) Wie oft wurde eine solche strategische Fahndung seit ihrer Einführung 2018 insgesamt angeordnet? 2) In welchen Städten und aus welchem Anlass wurden die Maßnahmen jeweils angeordnet? 3) Wie viele Personen wurden insgesamt im Rahmen von strategischen Fahndungen kontrolliert? 4) In wie vielen der Fälle aus Frage 3 haben Kontrollen und Durchsuchungen zu einer Aufklärung der Straftaten beigetragen, die der Anlass für die strategische Fahndung waren?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264455/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IF…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Informationen zur Strategischen Fahndung [#264455]
Datum
29. Dezember 2022 09:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 30.11.2022. Leider ist die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss der Bearbeitung geht Ihnen ein Bescheid zu Ihrem IFG Antrag zu. Ich bitte, die Verzögerung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben am 30.11.2022 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgeset…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Informationen zur Strategischen Fahndung [#264455]
Datum
2. Februar 2023 09:01
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
9,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben am 30.11.2022 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW ) gestellt. Zu Ihren Fragen: 1) Wie oft wurde eine solche strategische Fahndung seit ihrer Einführung 2018 insgesamt angeordnet? § 12a PolG NRW ist zum Ende des Jahre 2018 in Kraft getreten. Insoweit beginnt die statistische Erhebung der Anordnungen erst mit Beginn des Jahres 2019. 2019 2020 2021 2022 Gesamtzahl der Maßnahmen 81 39 45 94 2) In welchen Städten und aus welchem Anlass wurden die Maßnahmen jeweils angeordnet? Aus der beigefügten Tabelle ergeben sich die örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden, in deren Zuständigkeitsbereich die strategischen Fahndungen durchgeführt wurden. Da die Anordnung einer behördenübergreifenden strategischen Fahndungen durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste als Bündelungsbehörde erfolgt, weichen die hier aufgeführten Daten in der Summe von denen zu Frage 1 ab. Die gesetzlich normierten Anlässe für eine strategische Fahndung ergeben sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach darf die Polizei eine strategische Fahndung zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4, zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts unter näher bestimmten Voraussetzungen durchführen. 3) Wie viele Personen wurden insgesamt im Rahmen von strategischen Fahndungen kontrolliert? 4) In wie vielen der Fälle aus Frage 3 haben Kontrollen und Durchsuchungen zu einer Aufklärung der Straftaten beigetragen, die der Anlass für die strategische Fahndung waren? zu Frage 3 und 4: Diese Informationen liegen dem Ministerium des Innern nicht vor, da es gibt keine landeszentralen Statistiken gibt. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW stellt auf in einer Behörde vorhandene Informationen ab - eine Informationsbeschaffung ist nicht vorgesehen (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Ihre ebenfalls gestellte - inhaltsgleiche - Presseanfrage vom 30.01.2022 sehe ich durch die Beantwortung der IFG - Anfrage als beantwortet an. Mit freundlichen Grüßen