Sehr
[geschwärzt],
zu Ihrem Antrag vom 2. Februar 2023 ergeht folgende Entscheidung:
I. Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen wird abgelehnt.
II. Kosten werden nicht erhoben.
I. Begründung
Mit Ihrem Antrag vom 2. Februar 2023 über die Plattform „FragDenStaat“ haben Sie um Übersendung des Informationsbriefs des Landespolizeipräsidiums zu schadhaften ballistischen Schutzwesten, über den die Stuttgarter Zeitung am 01.02.2023 berichtete (
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.polizei-schusssichere-weste-nicht-sicher.4ac4a41c-fd9f-4741-9c61-56465e94db59.html), gebeten.
Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen nicht in anderslautenden Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, richtet sich dieser in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.
Die vorangestellten Regelungen greifen jedoch nicht wenn ein Ablehnungsgrund gem. §§ 4 ff. LIFG vorliegt.
Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u. a. den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Organe sowie subjektive Rechte im Sinne individueller Rechtsgüter. Informationen über Technik, die zum Schutz individueller Rechtsgüter eingesetzt wird und die Aufgabenwahrnehmung des Staates und seiner Organe maßgeblich unterstützt, sind daher dem Zugangsrecht zu behördlichen Informationen entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf dieses Schutzgut drohen. Hierzu ist es zulässig und sogar geboten, Informationen über detaillierte Eigenschaften sowie Aufbau und Funktionsweise von einzelnen technischen Komponenten oder Systemen, die zur inneren Sicherheit beitragen, gegen Bekanntwerden zu schützen.
Da der begehrte Informationsbrief des Landespolizeipräsidiums explizite technische und ballistische Details zum Aufbau der Schutzwesten, deren Schutzklasse und den Voraussetzungen der Durchschussszenarien enthält, könnten bei einer Bekanntgabe dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit bestehen. Aus der individuellen Kenntnis über Einzelheiten der von den Mängeln betroffenen Schutzwesten als essentieller Bestandteil der Schutzausrüstung der Polizei lassen sich bereits Ableitungen treffen, welche die Schutzfunktion der betroffenen Schutzwesten massiv gefährden können. Durch das Offenlegen der konkreten Einzelheiten der Bezeichnung und des Aufbaus der betroffenen Schutzwesten, der Mängellage bzw. der Details konkreter Durchschussszenarien können Rückschlüsse auf die Schutzfunktion der betroffenen Schutzwesten und damit der Schutzausrüstung der Polizei gezogen und vermeidbare erhebliche gefahrenerhöhende Momente für die Einsatzkräfte geschaffen werden. Dadurch entstünde im Einzelfall unter Umständen eine konkrete Gefahr für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die betroffenen Schutzwesten tragen. Es bestünden Nachteile, insbesondere bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG. Demnach ist der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG gegeben.
Des Weiteren steht dem Antrag auf Informationszugang § 6 S. 2 LIFG entgegen. Der mit dem Antrag begehrte Informationsbrief des Landespolizeipräsidiums enthält verschiedene Informationen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Herstellerfirma der Schutzwesten betreffen. Die Herstellerfirma möchte diese Interna hinsichtl. einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (i.S.v. § 6 S. 2 LIFG) geschützt wissen und willigt in eine Weitergabe der entsprechenden Daten nicht ein. Damit besteht der Anspruch auf Informationszugang vorliegend auch gem. § 6 S. 2 LIFG nicht, da der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nach § 6 LIFG nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat.
Der Antrag auf Informationszugang wird daher in Gänze abgelehnt.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang aus den vorgenannten Gründen auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da die angefragten Informationen dauerhaft unter die genannten Schutzbereiche des § 4 und des § 6 LIFG fallen.
Die von Ihnen ergänzend benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind.
II. Kosten
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
[geschwärzt]
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
- Landespolizeipräsidium / Referat 33 -
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