Sehr << Antragsteller:in >>
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat sich aufgrund Ihres Vermittlungsersuchens an uns gewandt. Wir haben dies gerne zum Anlass genommen, den Sachverhalt einer Überprüfung zu unterziehen.
Sie haben mit Nachricht vom 28. Dezember 2023 (unser Az.: A31/1010001001-IF30663) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren:
"Es geht um die Informationskampagne zum Zensus 2022. Bitte übersenden Sie mir eine Aufstellung der Teile der Kampagne (etwa nach aufgeschlüsselt nach Medien) und der dafür jeweils angefallenen Kosten. Bitte übersenden Sie mir die Daten in einem gängigen Format für Tabellenkalkulationen (ODS, XLSX, CSV)."
Hierzu haben Sie mit Datum vom 17. Januar 2024 einen IFG-Bescheid erhalten. In diesem wurde eine Gesamtsumme genannt und mitgeteilt, dass detailliertere Angaben nicht gemacht werden können, da der Auskunftserteilung Rechte Dritter gegenüberstehen, die bei einer Bekanntgabe verletzt werden könnten.
Anhand der Tatsache, dass eine einzelne Mediaagentur mit der strategischen Planung, Umsetzung und dem Einkauf von crossmedialen Medialeistungen für die Mediakampagne zum Zensus 2022 beauftragt wurde, waren wir irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die genannten Kosten nicht weiter aufgeschlüsselt werden können. Unsere Überprüfung des Sachverhalts und der seitens der Mediaagentur geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse hat ergeben, dass es möglich ist, eine weitere Aufschlüsselung nach Mediengattungen vorzunehmen. Wir bedauern es sehr, dass diesbezüglich ein Irrtum vorgelegen hat. Wir bitten ausdrücklich um Entschuldigung.
Der vorausgegangene Bescheid vom 17. Januar 2024 wird aufgehoben.
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nunmehr das Folgende mit:
Für die Informationskampagne zum Zensus 2022 wurden verschiedene Medialeistungen beauftragt. Eine vollständige Auflistung der Media-Schaltungen kann der beigefügten Excel-Datei entnommen werden. Aufgegliedert nach Mediengattung lassen sich die Kosten wie folgt zusammenfassen:
Print 850.964,37 €
Außenwerbung / Out-of-Home 1.567.076,34 €
Hörfunk 869.737,46 €
Online 941.452,40 €
Digitale Anzeigen 3.111,43 €
Mobile 18.742,29 €
Suchmaschinen 59.340,50 €
Gesamt 4.310.424,79 €
Hinweis: Es wurden die reinen Schaltkosten (ohne Agenturhonorare, ohne Kreationskosten) zzgl. MwSt. angegeben. Die Kreationskosten für die Kampagne (darunter fallen Konzeption der Plakate, Anzeigen, Banner, Animationen und Hörfunkspots, die Gestaltung und das Handling mit Dienstleistern) betrugen 55.532,50 Euro (zzgl. MwSt.). Zuzüglich Mehrwertsteuer und Agenturhonoraren für die Medialeistungen ergibt sich ein Gesamtbetrag von rund 4,9 Millionen Euro. Darin sind auch nachträgliche Rabatte enthalten, die nach Auftragsvergabe erzielt werden konnten.
Aufgrund der notwendigen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, die in diesem Zusammenhang ausdrücklich geltend gemacht wurden, können weder die einzelnen Auftragsnehmer noch das Agenturhonorar genannt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil von 1983 unter anderem gefordert, dass die Bevölkerung über solche umfangreichen Maßnahmen wie eine Volkszählung verlässlich aufgeklärt werden muss. Mit dem Zensus 2022 kamen unter anderem durch die Haushaltebefragung, die Gebäude- und Wohnungszählung sowie die Befragungen an allen Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften etwa ein Drittel der Bevölkerung direkt in Kontakt. Die gesamte Bevölkerung ist wegen der Nutzung diverser Register auch indirekt betroffen.
Deshalb war eine umfangreiche, transparente Information der Bevölkerung unabdingbar. Eine solche Aufklärung musste - wenn sie die Bevölkerung auch tatsächlich erreichen soll - auf werbliche Mittel wie zum Beispiel Plakate, Anzeigen und Werbespots zurückgreifen, in denen auch auf weitere Informationsmöglichkeiten (Website, telefonische Auskunft) hingewiesen wurde. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben zudem zahlreiche Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Zensus 2022 erbracht: Eine eigene Website mit weiterführenden Informationen und Erklärvideos, eine Social-Media-Präsenz auf Twitter/X, Pressekonferenzen und weitere Informationsangebote wie Info-Flyer.
Detailliertere Angaben als die nunmehr vorgelegten können nicht gemacht werden, da der Auskunftserteilung Rechte Dritter gegenüberstehen, die bei einer Bekanntgabe verletzt werden könnten. Hierunter fallen geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des beauftragten Dienstleisters.
Der Zugang zu Informationen, die nach § 6 IFG dem Schutz des geistigen Eigentums unterfallen oder die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, darf nur nach einer entsprechenden Einwilligung des Dritten gewährt werden. Diese Regelung findet Anwendung im Hinblick auf Angaben zur Vergütung des im Rahmen der Medialeistungen für den Zensus 2022 beauftragten Dienstleisters sowie auf die Unterbeauftragung einzelner Vermarkter. Die Mediaagentur, die Vertragspartner ist, hat auf das Bestehen entsprechender Geschäftsgeheimnisse sowie die Notwendigkeit, diese zu wahren, ausdrücklich hingewiesen. Daher besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur in dem Maße, in dem die Kosten hier aufgeschlüsselt wurden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden.
Wir bedanken uns für Ihr Interesse am Zensus und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen