Informationskampagne Zensus 2022

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag!

Es geht um die Informationskampagne zum Zensus 2022. Bitte übersenden Sie mir eine Aufstellung der Teile der Kampagne (etwa nach aufgeschlüsselt nach Medien) und der dafür jeweils angefallenen Kosten. Bitte übersenden Sie mir die Daten in einem gängigen Format für Tabellenkalkulationen (ODS, XLSX, CSV).

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Dezember 2023
  • Frist
    30. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag! Es geht um die Informationskampagne zum Zensus 2022. Bitte übersenden Sie…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationskampagne Zensus 2022 [#295695]
Datum
28. Dezember 2023 10:40
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag! Es geht um die Informationskampagne zum Zensus 2022. Bitte übersenden Sie mir eine Aufstellung der Teile der Kampagne (etwa nach aufgeschlüsselt nach Medien) und der dafür jeweils angefallenen Kosten. Bitte übersenden Sie mir die Daten in einem gängigen Format für Tabellenkalkulationen (ODS, XLSX, CSV). Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295695/
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsge…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Informationskampagne Zensus 2022
Datum
3. Januar 2024 07:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28. Dezember 2023. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30663 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 28. Dezember 2023 (unser Az.: A31/1010001001-…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Informationskampagne Zensus 2022 (Az.: A31/1010001001-IF30663)
Datum
17. Januar 2024 09:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 28. Dezember 2023 (unser Az.: A31/1010001001-IF30663) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren: "Es geht um die Informationskampagne zum Zensus 2022. Bitte übersenden Sie mir eine Aufstellung der Teile der Kampagne (etwa nach aufgeschlüsselt nach Medien) und der dafür jeweils angefallenen Kosten. Bitte übersenden Sie mir die Daten in einem gängigen Format für Tabellenkalkulationen (ODS, XLSX, CSV)." Nach Rücksprache innerhalb des Hauses teilen wir Ihnen hierzu folgendes mit: § 1 Abs. 1 S. 1 IFG gewährt gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die von Ihnen beantragten Dokumente sind im Statistischen Bundesamt vorhanden und stellen eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG dar. Zu dem Inhalt dieser Dokumente können wir Ihnen folgende Angaben mitteilen: Für den Zensus 2022 wurden verschiedene Maßnahmen beauftragt: - Printwerbung - Außenwerbung - Radiowerbung - digitale Werbung. Die Kosten für die Werbemaßnahmen zum Zensus 2022 belaufen sich beim Statistischen Bundesamt auf etwa 4,9 Millionen Euro (einschließlich z.B. der Durchführung einer bundesweiten Informationskampagne sowie dem Betrieb der eigenen Website). Detailliertere Angaben können nicht gemacht werden, da der Auskunftserteilung Rechte Dritter gegenüberstehen, die bei einer Bekanntgabe verletzt werden könnten. Hierunter fallen geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Dienstleister. Der Zugang zu Informationen, die nach § 6 IFG dem Schutz des geistigen Eigentums unterfallen oder die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, darf nur nach einer entsprechenden Einwilligung des Dritten gewährt werden. Diese Regelung findet Anwendung im Hinblick auf Angaben zur Vergütung der im Rahmen der Durchführung des Zensus 2022 beauftragten Dienstleister. Da nicht angenommen werden kann, dass die Dienstleister mit einer Veröffentlichung ihrer Vergütungen einverstanden wären, und da die Durchführung eines entsprechenden Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IFG einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen würde, der Ihnen in Rechnung zu stellen wäre, haben wir davon abgesehen, ein solches Verfahren durchzuführen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden. Wir bedanken uns für Ihr Interesse am Zensus und bedauern, Ihnen die beantragten Informationen nicht in der gewünschten Aufschlüsselung zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag! Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationskampagne Zensus 2022“ [#295695]
Datum
17. Januar 2024 10:00
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag! Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/295695/ Ich bin der Meinung, dass der genaueren Aufschlüsselung der Kampagnen-Ausgaben keine Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen, sonst wäre dem IFG die Kontrolle öffentlicher Ausgaben völlig entzogen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 295695.pdf Anfragenr: 295695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295695/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-725/008 II#0784 Sehr << An…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationskampagne Zensus 2022“ [#295695] # IFG-725/008 II#0784
Datum
18. Januar 2024 09:42
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-725/008 II#0784 Sehr << Antragsteller:in >> angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ha…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Neuer IFG-Bescheid: Informationskampagne Zensus 2022 (Az.: A31/1010001001-IF30663)
Datum
29. Februar 2024 09:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat sich aufgrund Ihres Vermittlungsersuchens an uns gewandt. Wir haben dies gerne zum Anlass genommen, den Sachverhalt einer Überprüfung zu unterziehen. Sie haben mit Nachricht vom 28. Dezember 2023 (unser Az.: A31/1010001001-IF30663) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren: "Es geht um die Informationskampagne zum Zensus 2022. Bitte übersenden Sie mir eine Aufstellung der Teile der Kampagne (etwa nach aufgeschlüsselt nach Medien) und der dafür jeweils angefallenen Kosten. Bitte übersenden Sie mir die Daten in einem gängigen Format für Tabellenkalkulationen (ODS, XLSX, CSV)." Hierzu haben Sie mit Datum vom 17. Januar 2024 einen IFG-Bescheid erhalten. In diesem wurde eine Gesamtsumme genannt und mitgeteilt, dass detailliertere Angaben nicht gemacht werden können, da der Auskunftserteilung Rechte Dritter gegenüberstehen, die bei einer Bekanntgabe verletzt werden könnten. Anhand der Tatsache, dass eine einzelne Mediaagentur mit der strategischen Planung, Umsetzung und dem Einkauf von crossmedialen Medialeistungen für die Mediakampagne zum Zensus 2022 beauftragt wurde, waren wir irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die genannten Kosten nicht weiter aufgeschlüsselt werden können. Unsere Überprüfung des Sachverhalts und der seitens der Mediaagentur geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse hat ergeben, dass es möglich ist, eine weitere Aufschlüsselung nach Mediengattungen vorzunehmen. Wir bedauern es sehr, dass diesbezüglich ein Irrtum vorgelegen hat. Wir bitten ausdrücklich um Entschuldigung. Der vorausgegangene Bescheid vom 17. Januar 2024 wird aufgehoben. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nunmehr das Folgende mit: Für die Informationskampagne zum Zensus 2022 wurden verschiedene Medialeistungen beauftragt. Eine vollständige Auflistung der Media-Schaltungen kann der beigefügten Excel-Datei entnommen werden. Aufgegliedert nach Mediengattung lassen sich die Kosten wie folgt zusammenfassen: Print 850.964,37 € Außenwerbung / Out-of-Home 1.567.076,34 € Hörfunk 869.737,46 € Online 941.452,40 € Digitale Anzeigen 3.111,43 € Mobile 18.742,29 € Suchmaschinen 59.340,50 € Gesamt 4.310.424,79 € Hinweis: Es wurden die reinen Schaltkosten (ohne Agenturhonorare, ohne Kreationskosten) zzgl. MwSt. angegeben. Die Kreationskosten für die Kampagne (darunter fallen Konzeption der Plakate, Anzeigen, Banner, Animationen und Hörfunkspots, die Gestaltung und das Handling mit Dienstleistern) betrugen 55.532,50 Euro (zzgl. MwSt.). Zuzüglich Mehrwertsteuer und Agenturhonoraren für die Medialeistungen ergibt sich ein Gesamtbetrag von rund 4,9 Millionen Euro. Darin sind auch nachträgliche Rabatte enthalten, die nach Auftragsvergabe erzielt werden konnten. Aufgrund der notwendigen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, die in diesem Zusammenhang ausdrücklich geltend gemacht wurden, können weder die einzelnen Auftragsnehmer noch das Agenturhonorar genannt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil von 1983 unter anderem gefordert, dass die Bevölkerung über solche umfangreichen Maßnahmen wie eine Volkszählung verlässlich aufgeklärt werden muss. Mit dem Zensus 2022 kamen unter anderem durch die Haushaltebefragung, die Gebäude- und Wohnungszählung sowie die Befragungen an allen Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften etwa ein Drittel der Bevölkerung direkt in Kontakt. Die gesamte Bevölkerung ist wegen der Nutzung diverser Register auch indirekt betroffen. Deshalb war eine umfangreiche, transparente Information der Bevölkerung unabdingbar. Eine solche Aufklärung musste - wenn sie die Bevölkerung auch tatsächlich erreichen soll - auf werbliche Mittel wie zum Beispiel Plakate, Anzeigen und Werbespots zurückgreifen, in denen auch auf weitere Informationsmöglichkeiten (Website, telefonische Auskunft) hingewiesen wurde. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben zudem zahlreiche Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Zensus 2022 erbracht: Eine eigene Website mit weiterführenden Informationen und Erklärvideos, eine Social-Media-Präsenz auf Twitter/X, Pressekonferenzen und weitere Informationsangebote wie Info-Flyer. Detailliertere Angaben als die nunmehr vorgelegten können nicht gemacht werden, da der Auskunftserteilung Rechte Dritter gegenüberstehen, die bei einer Bekanntgabe verletzt werden könnten. Hierunter fallen geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des beauftragten Dienstleisters. Der Zugang zu Informationen, die nach § 6 IFG dem Schutz des geistigen Eigentums unterfallen oder die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, darf nur nach einer entsprechenden Einwilligung des Dritten gewährt werden. Diese Regelung findet Anwendung im Hinblick auf Angaben zur Vergütung des im Rahmen der Medialeistungen für den Zensus 2022 beauftragten Dienstleisters sowie auf die Unterbeauftragung einzelner Vermarkter. Die Mediaagentur, die Vertragspartner ist, hat auf das Bestehen entsprechender Geschäftsgeheimnisse sowie die Notwendigkeit, diese zu wahren, ausdrücklich hingewiesen. Daher besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur in dem Maße, in dem die Kosten hier aufgeschlüsselt wurden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden. Wir bedanken uns für Ihr Interesse am Zensus und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die Auskunft! Meine Anfrage ist damit abgeschlossen. Mit freundli…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Neuer IFG-Bescheid: Informationskampagne Zensus 2022 (Az.: A31/1010001001-IF30663) [#295695]
Datum
29. Februar 2024 12:13
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die Auskunft! Meine Anfrage ist damit abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295695/