Informationssicherheitsmanagement

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Stellenbeschreibung der mit dem Vermerk "Informationssicherheitsmanagement" in Anlage 2 der Drucksache 22/1318 gekennzeichneten Stellen in der Wertigkeit A14

(soweit dort personenbezogene Daten wider Erwarten enthalten sein sollten, können diese geschwärzt werden)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Juni 2021
  • Frist
    27. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationssicherheitsmanagement [#223947]
Datum
24. Juni 2021 22:57
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Stellenbeschreibung der mit dem Vermerk "Informationssicherheitsmanagement" in Anlage 2 der Drucksache 22/1318 gekennzeichneten Stellen in der Wertigkeit A14 (soweit dort personenbezogene Daten wider Erwarten enthalten sein sollten, können diese geschwärzt werden)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223947 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223947/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatskanzlei Hamburg
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Zugang zu der erbetenen Information ist nach kursorischer Prüfung abzulehnen…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
Informationssicherheitsmanagement [#223947]
Datum
16. Juli 2021 11:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Zugang zu der erbetenen Information ist nach kursorischer Prüfung abzulehnen, da diese Information zum gegenwärtigen Zeitpunkt gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG voraussichtlich von der Informationspflicht ausgenommen ist. Diese Entscheidung muss gemäß § 13 Absatz 2 HmbTG durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid ergehen. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages benötige ich daher eine zustellfähige Postanschrift von Ihnen. Sie können den Antrag auch zurückziehen, dann wird das Verfahren gebührenfrei eingestellt. Dazu müssen Sie nichts weiter veranlassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationssicherheitsmanagement“ [#223947]
Datum
17. Juli 2021 10:26
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/223947/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG zielt darauf ab, dass der behördliche Entscheidungsprozess nicht gestört wird (siehe BB Drs. 20/4466, S. 18) und erlischt in dem Moment, wo eine Entscheidung gefallen ist. Der Senat hat in Drucksache 22/3318 der Bürgerschaft – Frage 8 – darauf geantwortet, welche Stellen geschaffen wurden und diese in Anlage 2 zu dieser Drucksache benannt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG gar nicht mehr vor. Es ist fraglich, wie sich die Senatskanzlei hier noch im Entscheidungsprozess befinden kann. Die Stellenbeschreibungen müssen vorliegen, wenn die Stellen geschaffen werden. Dies ist nach Auskunft des Senats bereits 2019 – also zwei Jahre zurück – erfolgt. Teilweise sind nach den Angaben des Senats die Stellen bereits wieder weggefallen. Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, entfällt die Berufungsmöglichkeit auf diesen Ausschlußtatbestand, wenn der Vorgang abgeschlossen ist. Dies ist hier gegeben. Selbst wenn das Stellenbesetzungsverfahren noch offen sein sollte, besteht hier keine weitere Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Die Wertigkeit ist angegeben und dass der Inhalt der Tätigkeit geheimgehalten werden soll, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht auch dem hamburgischen Transparenzanspruch. Der Erfolg des Stellenbesetzungsverfahrens dürfte damit wohl eher kaum gefährdet sein. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 223947.pdf Anfragenr: 223947 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223947/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
21. Juli 2021 11:31
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Ihre HmbTG-Eingaben wg. Stellenbeschreibungen (I3/2275/2021 u.a.) Sehr Antragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre HmbTG-Eingaben wg. Stellenbeschreibungen (I3/2275/2021 u.a.)
Datum
30. Juli 2021 10:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre Eingaben vom 17.7.2021 mit den Aktenzeichen I3/2275/2021 I3/2276/2021 I3/2277/2021 I3/2278/2021 I3/2279/2021 I3/2280/2021 I3/2281/2021 I3/2282/2021. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich über das Portal „Frag den Staat“ am 24.6.2021 an die Senatskanzlei gewandt und dort Auskunft beantragt über die Aufgabenbeschreibung diverser neu zu schaffender Stellen. Dies hat die Senatskanzlei jeweils abgelehnt und dies mit einem Verweis auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG begründet. Weitere Einzelheiten enthielten die Nachrichten der Senatskanzlei auf „Frag den Staat“ nicht. Ihnen wurden schriftliche Ablehnungsbescheide mit genauerer Begründung in Aussicht gestellt. Hierzu wurden Sie aufgefordert, Ihre Postanschrift anzugeben. Dem sind Sie bisher nicht nachgekommen. Wir sehen die Forderung nach einer zustellfähigen Anschrift für einen ablehnenden Bescheid im Interesse eines möglichst niedrigschwelliges Antragsverfahren zwar grundsätzlich kritisch. Sie ist allerdings von § 13 Abs. 2 HmbTG, der einen schriftlichen Ablehnungsbescheid vorschreibt, ausdrücklich gedeckt. Das Verhalten der SK ist insoweit demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Senatskanzlei hat uns mündlich erläutert, dass die Stellenbeschreibungen noch nicht final abgestimmt, also ihrer Ansicht nach Gegenstand eines Entscheidungsprozesses sind, dem durch eine vorzeitige Offenlegung eine Beeinträchtigung droht. Dies ist aus unserer Sicht nicht frei von Zweifeln, die die Senatskanzlei allerdings nicht teilt. Ich befürchte daher, dass Sie sich die ablehnenden schriftlichen Bescheide zusenden lassen müssen, wenn Sie Ihren Anspruch im Widerspruchsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgen wollen, bevor der behördeninterne Entscheidungsprozess bei der Senatskanzlei abgeschlossen ist. Gern nehmen wir sodann mit Blick auf ein Widerspruchsverfahren ausführlicher zu den von der SK vorgetragenen Argumenten Stellung. Ich bedaure, dass ich Ihnen insofern derzeit nicht weiterhelfen kann. Mit freundlichen Grüßen