Informationsweiterleitung zwischen dem österreichischen BMF, dem deutschen BMF und den deutschen örtlichen Finanzämtern

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte legen Sie Dokumente zu folgendem Sachverhalt vor:

Die Austrian Anadi Bank hat ihrer schriftlichen Mitteilung gemäß für 2016 "fehlerhafte Kapitalabflussmeldungen an die österreichischen Steuerbehörden" übermittelt. Der Fehler bestand darin, dass für die Kapitalrückflüsse "ein zu hoher Betrag", nämlich "eine summierte Tagessumme, statt Einzelsummen" gemeldet worden sei. Die Kapitalrückflüsse erfolgten vom Treuhandkonto bei der österreichischen Anadi Bank u.a. auf das Treuhandkonto bei der deutschen Sutorbank. Von den fehlerhaften Meldungen waren somit Anlagen deutscher Staatsbürger betroffen, die über den Anlegerservice Zinspilot vermittelt worden waren. Die Anadi Bank teilte im Dezember 2018 weiterhin mit, dass sie eine "entsprechende Korrekturmeldung [...] bereits mehrfach an das österreichische" BMF übermittelt habe.

Das Finanzamt Berlin Mitte-Tiergarten hat Anfang März 2019 einem der von der fehlerhaften Meldung der Anadi Bank betroffenen deutschen Anleger schriftlich mitgeteilt, dass es über Informationen verfüge, denen gemäß der Anleger "im Zeitraum 2015 bis 2017 Vermögen in Höhe von […] von einem österreichischen Bankkonto auf ein anderes ausländisches [also weder deutsches noch österreichisches] Bankkonto überwiesen haben" soll. Der vom Finanzamt bezifferte Anlagebetrag benennt den korrekten Betrag (inkl. ausgezahlter Zinsen), den der Anleger bei der Anadi Bank über Zinspilot 2015 angelegt und 2016 zurückerhalten hat.

Bitte legen Sie Kopien der Meldungen vor, die die deutschen Steuerbehörden vom österreichischen BMF bezüglich der Kapitalrückflüsse im Dezember 2016 von der Anadi Bank zur Sutorbank erhalten haben. Legen Sie des weiteren bitte Kopien vor, die zeigen, in welcher Gestalt die erhaltenen Meldungen an die örtlichen Finanzämter weitergeleitet wurden.

Bitte anonymisieren Sie die Daten soweit nötig und teilen Sie mit, wie viele deutsche Staatsbürger von den fehlerhaften Meldungen der Anadi Bank und dem eventuellen Wandel der von ihr gegebenen Informationen auf dem Weg zu den örtlichen Finanzämtern in Deutschland betroffen sind.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihrer Auffassung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft (zwei Screenshots oder Scans der betreffenden Meldungen). Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Die erbetene Information ist von öffentlichem Interesse, da die zuverlässige Weitergabe von Informationen zwischen in- und ausländischen Behörden sowie zwischen inländischen Behörden für ein Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürger grundlegend ist.

Bitte machen Sie mir die erbetenen Informationen gemäß § 7 Abs. 5 IFG so schnell wie möglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats, zugänglich. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, informieren Sie mich hierüber bitte innerhalb der Frist.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG und widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Bitte senden Sie mir eine Empfangsbestätigung zu.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Juli 2019
  • Frist
    6. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte legen Sie Dokumente zu folgendem Sachverhalt vor: Die A…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsweiterleitung zwischen dem österreichischen BMF, dem deutschen BMF und den deutschen örtlichen Finanzämtern [#154050]
Datum
2. Juli 2019 22:14
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte legen Sie Dokumente zu folgendem Sachverhalt vor: Die Austrian Anadi Bank hat ihrer schriftlichen Mitteilung gemäß für 2016 "fehlerhafte Kapitalabflussmeldungen an die österreichischen Steuerbehörden" übermittelt. Der Fehler bestand darin, dass für die Kapitalrückflüsse "ein zu hoher Betrag", nämlich "eine summierte Tagessumme, statt Einzelsummen" gemeldet worden sei. Die Kapitalrückflüsse erfolgten vom Treuhandkonto bei der österreichischen Anadi Bank u.a. auf das Treuhandkonto bei der deutschen Sutorbank. Von den fehlerhaften Meldungen waren somit Anlagen deutscher Staatsbürger betroffen, die über den Anlegerservice Zinspilot vermittelt worden waren. Die Anadi Bank teilte im Dezember 2018 weiterhin mit, dass sie eine "entsprechende Korrekturmeldung [...] bereits mehrfach an das österreichische" BMF übermittelt habe. Das Finanzamt Berlin Mitte-Tiergarten hat Anfang März 2019 einem der von der fehlerhaften Meldung der Anadi Bank betroffenen deutschen Anleger schriftlich mitgeteilt, dass es über Informationen verfüge, denen gemäß der Anleger "im Zeitraum 2015 bis 2017 Vermögen in Höhe von […] von einem österreichischen Bankkonto auf ein anderes ausländisches [also weder deutsches noch österreichisches] Bankkonto überwiesen haben" soll. Der vom Finanzamt bezifferte Anlagebetrag benennt den korrekten Betrag (inkl. ausgezahlter Zinsen), den der Anleger bei der Anadi Bank über Zinspilot 2015 angelegt und 2016 zurückerhalten hat. Bitte legen Sie Kopien der Meldungen vor, die die deutschen Steuerbehörden vom österreichischen BMF bezüglich der Kapitalrückflüsse im Dezember 2016 von der Anadi Bank zur Sutorbank erhalten haben. Legen Sie des weiteren bitte Kopien vor, die zeigen, in welcher Gestalt die erhaltenen Meldungen an die örtlichen Finanzämter weitergeleitet wurden. Bitte anonymisieren Sie die Daten soweit nötig und teilen Sie mit, wie viele deutsche Staatsbürger von den fehlerhaften Meldungen der Anadi Bank und dem eventuellen Wandel der von ihr gegebenen Informationen auf dem Weg zu den örtlichen Finanzämtern in Deutschland betroffen sind. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihrer Auffassung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft (zwei Screenshots oder Scans der betreffenden Meldungen). Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Die erbetene Information ist von öffentlichem Interesse, da die zuverlässige Weitergabe von Informationen zwischen in- und ausländischen Behörden sowie zwischen inländischen Behörden für ein Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürger grundlegend ist. Bitte machen Sie mir die erbetenen Informationen gemäß § 7 Abs. 5 IFG so schnell wie möglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats, zugänglich. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, informieren Sie mich hierüber bitte innerhalb der Frist. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG und widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Bitte senden Sie mir eine Empfangsbestätigung zu. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in um den Aufwand für das BMF so gering wie möglich zu halten, wird die Anfrage präzisi…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergänzung: Informationsweiterleitung zwischen dem österreichischen BMF, dem deutschen BMF und den deutschen örtlichen Finanzämtern [#154050]
Datum
3. Juli 2019 08:24
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in um den Aufwand für das BMF so gering wie möglich zu halten, wird die Anfrage präzisiert: Die benannte fehlerhafte Meldung bezog sich auf Kapitalabflüsse Mitte Dez. 2016, d.h. am oder in den Tagen um den 14.12.2016. Die bezeichnete Information wurde gemäß der Auskunft der Anadi Bank mit folgenden Parametern übermittelt: - Datum des Kapitalabflusses - Kontodaten der Anadi Bank - Kontodaten der Sutorbank - Summe des abgeflossenen Betrags - Liste der Namen der Anleger Sollte das deutsche BMF die in meiner Anfrage vom 2.7.2019 beschriebene Information mit den o.g. Parametern vom österreichischen BMF erhalten und mit diesen Parametern vollständig auch an die örtlichen Finanzämter übermittelt haben, genügt eine Bestätigung, dass die Information in der beschriebenen Gestalt erhalten und weitergeleitet wurde. Sollte die bezeichnete Information mit anderen oder weniger Parametern erhalten oder weitergeleitet worden sein, wird um (anonymisierte) Screenshots (im Falle der elektronischen Informationsübermittlung) oder Scans (im Falle der Informationsübermittlung auf dem Postwege) gebeten. Vielen Dank für die zeitnahe Bereitstellung der Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154050 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Informationsweiterleitung zwischen dem österreichischem BFM, dem deu…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Informationsweiterleitung zwischen dem österreichischem BFM, dem deutschen BMF und den deutschen örtlichen Finanzämtern
Datum
10. Juli 2019 11:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben übersende ich im Auftrag des Referates V B 5 des BMF. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Informationsweiterleitung zwischen dem österreichischem BFM, dem…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Informationsweiterleitung zwischen dem österreichischem BFM, dem deutschen BMF und den deutschen örtlichen Finanzämtern [#154050]
Datum
11. Juli 2019 10:18
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe im Rahmen eines Anrufs in der Zentrale des BMF die Information erhalten, dass die von mir begehrte Information beim Bundeszentralamt für Steuern verfügbar sein dürfte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154050 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium der Finanzen
V B 5 - O 1319/19/10150 - Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Informationsweiterleitung zwischen dem öst…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
V B 5 - O 1319/19/10150 - Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Informationsweiterleitung zwischen dem österreichischem BFM, dem deutschen BMF und den deutschen örtlichen Finanzämtern
Datum
11. Juli 2019 11:15
Status
Anfrage abgeschlossen
V B 5 - O 1319/19/10150 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, besteht nach dem IFG keine Informationsbeschaffungspflicht. Ich verstehe Ihre E-Mail daher auch nicht als Widerspruch gegen den hiesigen Bescheid vom 10.07.2019. Falls Sie doch gegen Bescheid Widerspruch einlegen wollen, würde dieser Schriftform erfordern. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: V B 5 - O 1319/19/10150 - Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Informationsweiterleitung zwischen dem…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: V B 5 - O 1319/19/10150 - Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Informationsweiterleitung zwischen dem österreichischem BFM, dem deutschen BMF und den deutschen örtlichen Finanzämtern [#154050]
Datum
11. Juli 2019 18:32
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine vorhergehende Email war kein Widerspruch, sondern ein impliziter Hinweis darauf, dass Sie statt eines ausführlichen Bescheides, der mitteilt, dass die begehrte Information bei Ihnen nicht verfügbar ist, genauso gut auch formlos hätten mitteilen können, dass sie beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden kann. Leider ist es so, dass für Informationen, die nicht im eigenen Fachgebiet liegen, vom Recherchierenden nur schwer eingeschätzt werden kann, wo diese Informationen vorhanden sind. Ich konnte somit nur den Hinweisen folgen, die mir zum Zeitpunkt der Anfrage vorlagen. Diese Hinweise führten zum BMF. Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für das Wochenende Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154050 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>